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Artikel „Rekisvinth, König der Westgothen“ von Felix Dahn in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 28 (1889), S. 185–186, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rekisvinth&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 11:46 Uhr UTC)
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Rekisvinth, König der Westgothen, 22. Januar 649 bis 1. September 672, Sohn König Kindasvinth’s (641–652, s. A. D. B. XV, 745), drei Jahre 649–652 Mitherrscher mit diesem, seit des Vaters Tod (1. October 652) Alleinherrscher; angeblich auf den Rath von Bischöfen hatte der greise Kindasvinth den Sohn zur Mitherrschaft berufen und ihm schon dadurch in diesem Wahlreich die Thronfolge gesichert. Vielleicht gerade gegen jene Maßregel empörte sich ein vornehmer Gothe, Froja, floh zu den räuberischen Basken, welche stets bereit waren, sich für die raue Armuth ihrer Berge an dem geplünderten Reichthum der spanischen Thäler schadlos zu halten. Sie folgten auch jetzt dem lockenden Rufe zur Beute, drangen unter Führung Froja’s, der dabei nach der Krone trachtete, von den Pyrenäen herab in die Niederungen und schlossen, unter großen Verheerungen des Flachlandes, Saragossa ein. Erst hier, am Ebro, wurden sie von R. zurückgeschlagen und über die Grenze getrieben, wobei Froja den Tod fand (649). R. war eine milde Natur: – für seine Königsaufgabe in diesem priesterbeherrschten Staat den Priestern gegenüber nur allzu nachgiebig; bezeichnend ist die späte Ueberlieferung, er sei als Knabe zum geistlichen Stand bestimmt und bereits geschoren gewesen. Auch als Herrscher pflog er gar eifrig Religionsgespräche mit Geistlichen und gelehrten Verkehr mit Bischof Braulio. Er machte den Bischöfen und den weltlichen Großen eine Reihe von bedenklichen Zugeständnissen und gab manche Vortheile, welche sein Vater für die Krone bereits gewonnen, unter Mißbilligung seiner „Härte“ wieder auf. Er bewilligte auf der Versammlung zu Toledo alle Forderungen der geistlichen und der weltlichen Aristokratie, beantragte selbst Straferlaß für alle überwiesenen Empörer, welche sein Vater, der eiserne Greis, mit weisester Strenge, mit echt staatsmännischem Geist zu strafen gepflegt hatte – in diesem von Priestern und Junkern mißhandelten Staat das einzige Rettungsmittel für die Krone und für die Gesammtheit –; er besigelte aufs neue das verderbliche Wahlprinzip, das jeder einsichtige Vorfahr, so zumal sein Vater, einzudämmen getrachtet hatte, er forderte selbst die Aufstellung von Schiedsrichtern, deren Ausspruch bei Streitigkeiten mit Privaten die Krone sich unweigerlich zu unterwerfen haben sollte. Im Uebrigen ist seine 23jährige Regierung an Thaten leer – abgesehen von eifriger Arbeit an der Neugestaltung der bisherigen Leges Visigothorum, von denen er eine neue Herausgabe vornahm – sie wird ausgefüllt durch zahlreiche Kirchenversammlungen, erneute Judenverfolgung, Kirchenbauten, Geschenke an Kirchen und die Erscheinung der heiligen Leokadia, deren er gemeinsam mit Bischof Hildifuns gewürdigt wurde: ein Stück ihres Schleiers, das der Bischof mit dem Dolche des Königs abschnitt, wird heute noch zu Toledo gezeigt. Er verbot bei Strafe lebenslänglicher Verbannung, des Verlustes des Vermögens und aller Würden jede Anfechtung der katholischen Lehre, was nicht mehr gegen [186] den erloschenen Arianismus, sondern gegen die jüdischen Gelehrten gerichtet war. Das an sich rührende Lob später Quellen: „er liebte Alle sehr und wurde von Allen sehr geliebt, denn er war so mild und demüthig, daß er unter seinen Unterthanen nur wie Einer ihres gleichen erschien“, ist in Wahrheit ein vernichtender Tadel für einen König dieses Reiches, der vor Allem des königlichen Selbstbewußtseins bedurft hätte. In der Schwäche hohen Alters hatte er sich nach Gerticos, einer Villa bei Salamanca, zurückgezogen, wo er am 1. September 672 starb.

Quellen und Litt.: Dahn, Könige der Germanen V, 1870 S. 198 f.; über seinen Antheil an der Redaction der Lex Visigoth. Westgothische Studien (1874), aber auch Waitz (Götting. gel. Anz. 1875) und Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I, (1887) S. 327.