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Artikel „Rebhan, Johann“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 27 (1888), S. 481, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rebhan,_Johann&oldid=- (Version vom 25. April 2024, 08:43 Uhr UTC)
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Rebhan: Johann R., Jurist, wurde als Sohn des Superintendenten Nicolaus R. geboren am 14. Februar 1604 zu Römhild in Franken, wollte sich anfangs der Theologie widmen, ging dann aber zur Jurisprudenz über, deren Studium er in Jena, Altorff und Straßburg oblag. An letzterer Universität ward er 1637 Professor der Institutionen, später des Codex und des Lehnrechts und verblieb sein ganzes langes Leben hindurch in dieser Stellung, so daß er allmählich zum Senior der Facultät und Universität wurde; außerdem hatte er die Würde des Vorgesetzten des Stiftes zu St. Thomae, auf dessen Präbenden die Straßburger Professuren gegründet waren, und eines kaiserlichen Pfalzgrafen inne und diente verschiedenen Fürstlichkeiten und Städten als Rath; gestorben ist er am 30. October 1689. Trotz ihrer statistischen Kürze dürften nicht uncharakteristisch sein die uns über ihn erhaltenen Angaben, daß er neunmal Rector, sechsunddreißigmal Decan war, 436 Examen abhielt, einunddreißigmal als Promotor fungirte, dabei 65 Licentiaten und Doctoren creirte und in 55 Jahren dreiundvierzigmal die Bibel durchgelesen hat, ohne je einer Brille zu bedürfen. – Seine hauptsächlich römischrechtlichen, z. B. im Appendix zu Jöcher aufgeführten Werke sind theils selbständige Abhandlungen, vielfach ausgeprägt didaktischen Inhaltes (wie z. B. der den Institutionen folgende Hodegeta iuris), theils schließen sie sich Schriften älterer Juristen an, wie dem vielbenutzten „Collegium Argentoratense“ des Justus Meier, dem Pandektenwerke des Wesenbecius, dem Testamentstractate des Scipio Gentilis; er zeigt sich in ihnen durchweg als gelehrter, vernünftiger und besonnener Dogmatiker, welcher freilich historisch an eine Größe wie Conring entfernt nicht heranreicht und daher, wenn er gegen diesen oder dessen „Tractatus de Origine iuris Germanici“ einen formal ebenso scharfen wie sachlich schwachen Angriff als Note zu § 12 Chart. I des Hodegeta zu richten wagt, mit Recht in der Vorrede zu der dritten Auflage jenes Tractats eine überaus kräftige Abfertigung erfährt.

Witte, Diarium biographicum II, 170. – Zedler, Universal-Lexikon 30, 1242 f.