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Artikel „Rönne, Ludwig von“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 55 (1910), S. 879–883, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:R%C3%B6nne,_Ludwig_von&oldid=- (Version vom 12. Oktober 2024, 09:52 Uhr UTC)
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Rönne *): Ludwig Peter Moritz von R., Rechtsgelehrter, Bruder des früher (A. D. B. XXIX, 133 fg.) besprochenen Friedrich Ludwig v. Rönne, wurde geboren am 18. October 1804 zu Glückstadt. Die Familie v. Rönne gehört dem althannöverschen und zwar dem alten Bremischen Ritterschafts-Adel an, und unseres R. Vater Johann Georg entstammt der im Lande gebliebenen Hauptlinie dieser Familie, obschon er dann in dänische (schleswig-holsteinsche) Dienste aus seiner ursprünglich hannoverschen Anstellung übergegangen ist. Als das jüngste Kind ist L. P. M. v. Rönne geboren erst nach dieser Uebersiedlung, während sein Vater Mitglied des damaligen Obergerichts für das Herzogthum Holstein in Glückstadt war, einer Behörde, der zugleich die Verwaltungsgeschäfte oblagen. Die Mutter war Caroline Sophie Christine geb. Cordemann aus Hannover, die der Sohn dankbaren Gemüthes preist als eine „der edelsten und liebenswürdigsten deutschen Frauen, die in anspruchsloser Bescheidenheit nur für das Gute und die Familie lebte“, deren stets gleichbleibender Mutterliebe und sorgfältiger Erziehungsbemühung er, was Gutes an ihm sei, verdanke. Der Geist der Familie aber ist, von Seite des Vaters wie der Mutter, stets ein echt deutscher gewesen und geblieben, wie schon die Betheiligung älterer Geschwister an den Kriegen gegen Napoleon, sei es in russischen Diensten, sei es in der englisch-deutschen Legion, in die ein Bruder unter Zustimmung des Vaters eintrat, darthut. So geschah es denn auch durchaus planmäßig, daß der Vater seine beiden jüngsten Söhne dem preußischen Staatsdienste zuführte, um ihnen die feste Verbindung mit vaterländischem Boden und die Möglichkeit großzügiger Wirksamkeit zu sichern, wovon sie dann so förderlichen Gebrauch gemacht haben.

Vorbereitet dazu war unser R., nach einer durch die Zwischenfälle der Napoleonischen Kriegeszeit mannichfach bewegten, einmal auch, wennschon nur vorübergehend, ziemlich bedrückten Kinderzeit zunächst durch Privatunterricht seitens des Predigers Börne auf Kahleberg im Lande Angeln, sodann durch den Besuch der Glückstadter „Gelehrtenschule“, 1820 bis Ostern 1822 endlich durch die Universitätsstudien, die schon mit Rücksicht auf den Eintritt in preußische Dienste in Bonn und, seit Michaelis 1822, in Berlin betrieben wurden. Darüber, ob R. hiebei bereits tiefere, wissenschaftliche Anregungen empfangen hat, sind wir leider ohne Kunde, da seine autobiographischen Aufzeichnungen vorher abbrechen; doch läßt sich jedenfalls aus allen seinen späteren Schriften so viel folgern, daß er solche Anregungen keinsfalls von Seiten Savigny’s oder sonstiger Anhänger der historischen Schule empfangen hat.

Vielmehr scheint es hauptsächlich der spätere Justizminister H. G. von Mühler († 1857, s. A. D. B. XXII, 469), der in Breslau Oberlandesgerichtspräsident war, als R. nach 1825 bestandenem Auscultator- und nach 1827 bestandenem Referendarexamen von Berlin noch in demselben Jahre 1827 dorthin versetzt wurde, – Mühler scheint es gewesen zu sein, dessen besonderes Interesse für die Ausbildung künftiger junger Juristen R. zu gute gekommen ist, so daß seine praktische Vorbereitungszeit, die dabei gewonnene gründlich-gediegene, aber fast ausschließlich geschäftsmäßig-praktische Schulung für seine [880] ganze Richtung entscheidend wurde. Nach 1828 bestandener großer Staatsprüfung wurde er sofort zum Assessor mit unbeschränktem Stimmrecht bei dem Kammergericht in Berlin ernannt und zugleich mit der Vertretung des bekannten Dr. Hitzig als Director des „Kammergerichtsinquisitoriats“ beauftragt. Allein noch in demselben Jahre erfolgte auf Veranlassung Mühler’s seine Anstellung als Land- und Stadtrichter in Münsterberg (Schlesien) und bereits 1832 seine Beförderung zum Director des Land- und Stadtgerichts in Hirschberg, verbunden mit einigen Nebenämtern. Mehr Muße und Anregung zu schriftstellerischen Arbeiten gewährte ihm die Stellung als Rath am Oberlandesgerichte zu Breslau, in die er schon 1836 eintrat, bis er 1841 durch den Justizminister Mühler als Hülfsarbeiter an das Kammergericht nach Berlin gezogen wurde. Er wurde dann Anfang 1843 Kammergerichtsrath und Rath bei dem kurmärkischen Pupillarcollegium, von da aber erst weiter befördert 1859 als Vicepräsident an das Appellationsgericht in Glogau, eine Stellung, in der er verblieben ist, bis er 1868 seinen Abschied aus dem Justizdienst nahm, um sich wieder in Berlin niederzulassen und da ausschließlich seiner litterarischen und parlamentarischen Thätigkeit zu widmen. Ob diese spätere Versandung einer zunächst so glänzenden Amtslaufbahn und vielleicht auch deren Abbruch im J. 1868 mit v. Rönne’s ausgesprochen liberaler politischer Stellungnahme oder bloß damit zusammenhängt, daß er sich seinen Berufspflichten infolge Inanspruchnahme durch anderweite Aufgaben nicht mehr mit voller Kraft zu widmen vermochte, kann aus den dem Berichterstatter vorliegenden Materialien nicht beurtheilt werden. Jedenfalls ist ihm später von der Regierung, gerade „in Anerkennung seiner schriftstellerischen Verdienste“ der Stern zum Kronenorden 2. Classe, wie mir von Seite der Familie mitgetheilt wird, verliehen worden.

Zu solcher litterarischer Thätigkeit ist R. zunächst vorgegangen, indem er das 1815 von Klein veröffentlichte „System des Preußischen Landrechts“ zusammen mit seinem Bruder Friedrich 1833 neu herausgab. Dann entstand während der Breslauer Jahre das umfassende Werk: „Ergänzungen und Erläuterungen der Preußischen Rechtsbücher durch Gesetzgebung und Wissenschaft. Unter Benutzung der Akten eines hohen Justiz-Ministerii und der Gesetz-Revisions-Arbeiten herausgegeben von R. Gräff, C. F. Koch, L. v. Rönne. H. Simon und A. Wentzel“, 13 Abtheilungen und 7 Supplementbände, Breslau 1837–1841 (2. und 3. Aufl. bearbeitet von Gräff, v. Rönne und Simon 1842–1844 und 1847–1849), eine gewaltige Compilation aller ersinnlichen und irgendwie einschlägigen Materialien, Ministerial-Verordnungen, Verbesserungsentwürfe, sowie auch umfassender Litteraturauszüge, von hoher praktischer Brauchbarkeit, aber ohne jeden Anspruch auf eigene wissenschaftliche Bedeutung. Dagegen kommt diese doch schon in wesentlich höherem Maße zu dem Unternehmen, mit dem R. sich seinem eigentlichen Gebiete, dem öffentlichen Rechte Preußens, zugewandt hat, indem er sich wieder mit dem Stadtgerichtsrath H. Simon (dem bekannten liberalen Kämpen, s. A. D. B. XXXIV, S. 371 fg.) vereinigte zu einer systematischen Quellenzusammenstellung des gesammten preußischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts nach damaliger Rechtslage. Zwar konnte es sich auch dabei zunächst wieder nur um eine Compilation handeln, da die öffentlichrechtlichen Verhältnisse Preußens vor der Jahrhundertmitte zu einer systematisch-dogmatischen Behandlung wohl kaum einladen mochten. Aber auch nur äußerlich in dieses Chaos eine gewisse Ordnung zu bringen, eine praktische Vollständigkeit zu erreichen und Antiquirtes auszusondern, war eine Riesenleistung, die den Verfassern – zuerst in getreuer Gesammtarbeit, dann, als Simon seit 1846 auf andere Bahnen [881] gedrängt ausscheidet, R. allein – in unendlich mühsamer, treuer und gediegener langjähriger Anstrengung gelungen ist. Das geradezu encyklopädische Werk, das überall die Gesetzes- und Verordnungsmassen in wortgetreuer Vollkommenheit gibt, außerdem aber historisch-dogmatische Einführungen für jede Materie, für die Landesculturgesetzgebung sogar einen vollen Commentar, und wieder überall reiche Auszüge aus Ministerial- und anderen Acten, Zusätze, Erläuterungen und Noten, ist unter dem Titel „Die Verfassung und Verwaltung des preußischen Staates“ hauptsächlich bis 1856 (Beginn 1843) erschienen in 9 Abtheilungen oder 16 Bänden und bildet ein Fundamentalrüstzeug aller einschlägigen praktischen und wissenschaftlichen Arbeit. Ein Stück daraus, betreffend die Baupolizei, ist auch besonders, und noch 1872 in dritter Auflage, erschienen.

So war R. unvergleichlich vorbereitet, als dann endlich Preußen in die Reihe der Verfassungsstaaten eintrat und dadurch ein die wissenschaftlich-dogmatische Bearbeitung erst lohnendes Verfassungsrecht erhielt, an diese Aufgabe heranzutreten. Nachdem er zunächst eine verdienstliche „Bearbeitung der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 unter Vergleichung mit den früheren Entwürfen derselben und den Revisionsarbeiten der Kammern, unter Berücksichtigung der Motive“ (Berlin 1850, 2., durch Nachtrag vervollständigte Auflage 1852) herausgegeben hatte, veröffentlichte er sein wissenschaftlich wichtigstes Werk „Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie“, in zwei Bänden, den ersten, verfassungsrechtlichen 1856, den zweiten, verwaltungsrechtlichen 1863. Daran reihen sich die weiteren, von R. noch selbst besorgten Auflagen: 2. 1864, 1865; 3. 1869–1872; 4. (3 Abtheilungen in 5 Bänden) 1881–1883. Bei der Beurtheilung dieses weit und breit bekannten, lange alleinherrschend und maßgebend gewesenen Werkes muß zweierlei, soll man ihm unbefangen im Streite der früher mehr bewundernden, heute mehr abfälligen Urtheile gerecht zu werden versuchen, wohl auseinander gehalten werden. Das Eine ist die, auch wissenschaftliche, Beherrschung des gewaltigen Stoffes, in Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Vollständigkeit und der überwältigende Reichthum der Einzelheiten, die „einzig dastehende Kenntniß des ganzen Details der preußischen Verfassung und Verwaltung“, die aus dem früheren Sammelwerk Rönne’s nicht nur hierhin übernommen, sondern gründlich durchgearbeitet, gewissermaßen in eine höhere Form gebracht und um alle Einzelheiten des neuen Verfassungsrechts und seiner parlamentarischen Anwendung bereichert erscheint; all dies ebenso fortgeführt in den weiteren Auflagen, deren gewaltiges Anschwellen ebendarum wohl unvermeidlich war. Dieser unbestrittene und unbestreitbare Vorzug hat dem Buche denn wohl auch hauptsächlich seine Durchschlagskraft verliehen. Das Andere ist die politisch-constitutionelle Stellungnahme im doctrinär und orthodox liberalen Sinne, die zugleich auch als wissenschaftlich-juristisches Princip wirkt. Man wird nicht übersehen dürfen, daß diese principielle Auffassung diesem Werke Rönne’s weit über alle seine bisherigen Schriften hinaus Geschlossenheit, Zusammengehörigkeit des Ganzen und der Einzelheiten, Selbständigkeit der aufgestellten Ansichten und Folgerichtigkeit ihrer Durchführung, vor allem also ein sonst mangelndes Moment der Persönlichkeit verschafft. Man wird aber auch nicht zu leugnen vermögen, daß diese Verwendung einer politischen Auffassung an Stelle eines wissenschaftlichen Princips zu Verwirrungen und Einseitigkeiten führen, gerade die Ueberzeugungskraft der Beweisführung mindestens häufig erschüttern und erst recht jedem rein wissenschaftlich-geschichtlichen Verständnisse in den Weg treten mußte. In dieser Beziehung gehört das Werk einer heute doch wohl [882] wissenschaftlich entschieden überwundenen Periode an, für deren Doctrinarismus auch liberal gesinnte Juristen wohl kaum mehr Verständniß gewinnen können, während die Bedeutung des Werkes in der andern Beziehung eher eine bleibende ist. So ist ihm denn auch hauptsächlich wohl deshalb 1899–1906 eine fünfte Auflage in zwei Bänden zu Theil geworden, die von dem Neu-Bearbeiter Ph. Zorn wissenschaftlich-principiell auf eine ganz andere Grundlage gestellt ist.

Wir übergehen kleinere Arbeiten Rönne’s, Textausgaben von Gesetzen, kleine Commentare zu solchen, verschiedene Abhandlungen in wissenschaftlichen Zeitschriften u. dgl. m., um zum Schlusse dieses Ueberblicks über seine schriftstellerische Thätigkeit noch zu erwähnen, daß R. sich auch noch mit der Neugestaltung des Deutschen öffentlichen Rechts, zuerst durch den Norddeutschen Bund, dann sogar durch das Deutsche Reich mit unter den Ersten zu befassen vermocht hat. Auf die durch die Begründung des Norddeutschen Bundes herbeigeführten Veränderungen geht er ausführlich ein in der dritten Auflage seines Preußischen Staatsrechts, Bd. 1, Abth. 2, S. 734–866; und eine erste Darstellung über „Das Verfassungsrecht des Deutschen Reichs“ gibt er schon 1871 in Heft 1 und 2 von Hirth’s Annalen, zu einem besonderen Buche unter dem Titel „Das Staatsrecht des Deutschen Reiches“ erweitert 1876. Ist der Veröffentlichung von 1871 auch durch die maßlos übertreibende Behauptung, sie beruhe auf Plagiat, schweres Unrecht geschehen (vgl. einerseits: „Herr Ludwig von Rönne im Schmucke fremder Federn dargestellt von D. Fr. Thudichum, o. Prof. der Rechtswissenschaft a. d. Univ. Tübingen, 1872; andererseits: „Abwehr gegen die Angriffe des Herrn Professor Thudichum von Ludwig von Rönne“, Leipzig 1872, zwei Broschüren, in denen die letztere entschieden im Tone wie in der Sache die siegreiche ist), so kann sie doch ebensowenig wie die beiden anderen zugehörigen Werke, die ruhiger und gleichmäßiger durchgearbeitet sind, wissenschaftliche Selbständigkeit oder gar bleibende Bedeutung beanspruchen. Die Bewältigung der neuen Probleme auch nur anzubahnen, war R. nicht mehr berufen; aber das Verdienst einer frühzeitigen und eifrigen Bemühung wird ihm auch hier nicht abzusprechen sein.

Außer seiner Thätigkeit als juristischer Schriftsteller hat R., der überdies viele Jahre hindurch Justitiar der Disconto-Gesellschaft war, ferner eine stetige parlamentarische Wirksamkeit geübt, seitdem er 1849 durch das ihm aus seiner früheren amtlichen Stellung bewahrte Vertrauen des Wahlkreises Hirschberg-Schönau zum Abgeordneten in die Kammer des ersten Preußischen Abgeordnetenhauses berufen wurde, wo er sich dem damaligen „linken Centrum“, d. i. der Constitutionellen Partei, angeschlossen hatte. Er wurde dann seit 1858 regelmäßig ins Abgeordnetenhaus gewählt, wo er zuerst der altliberalen, dann der nationalliberalen Partei angehörte, und wurde ebenso später Mitglied des norddeutschen und deutschen Reichstages. Erst nachdem er am 15. Juli 1878 das Fest der goldenen Hochzeit mit seiner Gemahlin Ottilie geb. Kuhlmeyer inmitten zahlreicher Kinder und Enkel gefeiert hatte, zog er sich 1881 auch vom politischen und parlamentarischen Leben ganz zurück, um noch eine längere Zeit der wohl verdienten Muße zu genießen. Noch war es ihm gestattet, das seltene Fest der diamantenen Hochzeit 1888, wennschon nicht mehr in der alten körperlichen Rüstigkeit, zu begehen; dann wurde ihm die treue Gefährtin aller dieser Jahre am 14. November 1891 durch den Tod entrissen; er selbst ist ihr bald darauf, am 22. December 1891, nach langem, schwerem Leiden, in dem hohen Alter von 87 Jahren, ins Grab gefolgt. Eine nach ihm benannte Straße in Charlottenburg mag auch weiteren Kreisen seines Namens Gedächtniß bewahren; in der Rechtswissenschaft lebt er hauptsächlich [883] fort als der erste praktisch erfolgreiche, aber auch wissenschaftliche Bearbeiter des Preußischen Staats- und Verwaltungsrechts.

Ueber Stammbaum und erste Jugendjahre autobiographische Aufzeichnungen, mir gütigst zur Verfügung gestellt durch Herrn Kriegsgerichtsrath K. Elsner v. Gronow in Danzig, einen Enkel Rönne’s . – „Unsere Zeit“, Jahrbuch zu Brockhaus’ Konversations-Lexikon, Bd. 1, S. 524 f. Leipzig 1857. – Verschiedene Zeitungs-Nekrologe, insbesondere Schlesische Zeitung, Nr. 900 vom 24. December 1891 und Illustrirte Zeitung, Nr. 2532 vom 9. Januar 1892, S. 41, mit Abbildung.

[879] *) Zu Bd. LIII, S. 458.