ADB:Otto, Everhard
Thomasius, Ludewig, Böhmer und Gundling) seine Gönner wurden. Nach Erlangung des Doctorhutes erhielt er Anstellung an der Universität in Duisburg (1714). Als akademischer Lehrer und als Schriftsteller erwarb er sich bald großen Ruhm. Einen zweimaligen Ruf nach Harderwyk lehnte er ab, folgte dagegen 1720 einem Rufe nach Utrecht. Hier hatte er als Zuhörer viele Studirende aus den verschiedensten Ländern des Auslandes, auch fürstliche und gräfliche Personen. Mannigfache Angriffe, welche namentlich weitere Berufungen an andere Universitäten betrafen, deuten darauf hin, daß O. seine Verdienste in das Licht zu stellen verstand und keine Gelegenheit, seine Stellung zu verbessern, verabsäumte. Höheres Alter und Zwistigkeiten in akademischen Kreisen veranlaßten ihn, 1739 in Bremen die Stelle des ersten Syndicus und Kanzleidirectors zu übernehmen. Es brachte ihn dies in nähere Beziehungen zu fremden Höfen und vertrat er die Interessen der Stadt mit großem Geschick. Vier Kinder aus zwei Ehen überlebend, verstarb O. am 20. Juli 1756. Gerühmt werden seine Religiosität und Freigebigkeit. Neben vielen kleineren Schriften, welche hauptsächlich römisches und öffentliches Recht betreffen, hat O. sich verdient gemacht durch Herausgabe eines „Thesaurus juris Romani“ in 5 Bänden (1725–1729 und in zweiter Auflage 1733–1735, nachgedruckt 1741–45).
Otto: Everhard O., Rechtsgelehrter, wurde als Sohn eines angesehenen Kaufmannes am 3. September 1685 zu Hamm in Westfalen geboren, † 20. Juli 1756. Er bezog, nach guter Vorbildung auf Gymnasien, die Universität Halle, deren damalige große Rechtslehrer (- Jugler I 151–175, VI 318–320.