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Artikel „Marsilius von Padua“ von Sigmund Ritter von Riezler in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 441–445, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Marsilius_von_Padua&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 09:06 Uhr UTC)
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Marsilius von Padua, geb. um 1270, † um 1342, der schärfste, geistreichste und gelehrteste Vertreter der weltlichen Gewalt gegenüber der kirchlichen, wie ihn ein Vertheidiger der Hierarchie, Alberto Pighio, kennzeichnet, gehört durch seine Geburt Italien, durch seine geistige Bildung Frankreich und Italien, durch seine Wirksamkeit auch Deutschland an. Die bürgerliche Paduaner Familie, der er entstammte, hieß Mainardino; sein Vater Matteo oder Bonmatteo. Nachdem er an der berühmten Universität seiner Vaterstadt Philosophie studirt hatte, verließ er die Heimath, um sich der Medicin zu widmen, deren Studium ihm von Albertino Mussato empfohlen ward, da es sicherer als die Rechtswissenschaft zu Reichthum führe. Einige Zeit nahm er Kriegsdienste und vielleicht waren es diese, die ihn in Beziehungen zu Cane della Scala in Verona und zu den Mailänder Visconti führten. Vielfach trieb ihn in der Jugend Ehrgeiz umher, ohne daß Fortuna ihn nach Wunsch belohnte, wiewol seine ungewöhnliche Begabung frühzeitig Aufmerksamkeit erregte. Eine von Mussato an ihn gerichtete poetische Epistel ist unsere einzige, oft unklare Quelle für seine Jugendgeschichte. Erst in reiferen Jahren trat er in den geistlichen Stand, dem die Aerzte damals noch sehr häufig angehörten. Daß er Minorit war, hat man ohne alle Begründung lange irrig geglaubt. Ebenso konnte man sich für einen Aufenthalt Marsilius’ an der Universität Orleans nur auf eine mißverstandene Stelle des Defensor pacis berufen. Sicher ist dagegen, daß M. als Lehrer an der Artistenfacultät und als Arzt in Paris wirkte. Im J. 1312 verwaltete er das Rectorat dieser Universität. Seine Lehrthätigkeit mag sich auf Philosophie, Theologie, Medicin, auch Kirchenrecht erstreckt haben. Mit Vertretern des Averroismus wie seinem Landsmanne Pietro unterhielt er Verbindungen. [442] Eine Urkunde des vatikanischen Archivs lehrt uns, daß M. am 14. October 1316 von Papst Johann XXII. ein Canonicat am Dome seiner Vaterstadt erhielt; er verdankte diese Gunst der Fürbitte zweier Cardinäle, die als Förderer der Kunst und Wissenschaft bekannt sind: Jakob de’ Stefaneschi von St. Giorgio in Velabro und Franz Caetani von St. Maria in Cosmedin. Im Genuß einer Pfründe, deren Einkünfte er wol meistens zu Paris ohne Gegenleistung genoß, war M. also selbst in jene hierarchischen Mißbräuche verwickelt, die er später so scharf bekämpfte. Durch die päpstliche Gnade aber ließ er sich nicht abhalten, das, was sein klarer Verstand durchschaute, auch gegen den Gnadenspender zu verfechten. In dem Streite über die Armuth Christi, der bald die theologische Welt entzweite, lernte man M. als eifrigen Anhänger der von Papst Johann verdammten minoritischen Anschauung kennen; aber weit darüber hinaus war er allmählich zu dem herrschenden kirchlichen Systeme in tiefgründenden Gegensatz getreten und daß er diesen auch in seiner Lehrthätigkeit vertrat, machte seine Stellung in Paris unhaltbar. Er hatte an der Universität vielleicht noch zusammengewirkt mit zwei Männern, die dann in Deutschland unter Ludwig dem Baiern wichtige Stellungen einnahmen: mit Peter Aichspalter, Erzbischof von Mainz, und Meister Ulrich dem Hofmaier von Augsburg, dem Protonotar des Wittelsbachers. Daß er mit einigen Herren vom Hofe König Ludwigs in Paris Bekanntschaft angeknüpft habe, ist überliefert. Dieser Umstand in Verbindung mit dem Ausbruche des Streites zwischen Johann XXII. und dem wittelsbachischen Herrscher mag seine Augen auf den deutschen Königshof gelenkt haben. Darf man der Aussage eines Schülers glauben, der vor dem Inquisitionsgerichte wegen seiner Verbindung mit M. verhört wurde, des Famulus Franz von Venedig, so befand sich der Lehrer damals in mißlicher Finanzlage und borgte vor seiner Abreise unter dem Vorwande ein Colleg über Theologie zu lesen Geld auf Nimmerwiedersehen. Ein großes Werk über das Wesen des Staates und der kirchlichen Gewalt und deren gegenseitiges Verhältniß sollte nun sein System entwickeln und ihn bei Ludwig dem Baiern einführen. Zu dessen Abfassung verband er sich mit seinem Collegen und, wie es scheint, früheren Schüler Johann von Jandun *), dessen Antheil an dem Werke sich nicht genau definiren läßt, aber jedenfalls neben dem des Genossen ein untergeordneter war, und in der kurzen Zeit von zwei Monaten, wie man sich in den litterarischen Kreisen von Paris mit Staunen erzählte, war das umfängliche und gelehrte Buch vollendet. 1325 oder 1326 überreichten die beiden Gelehrten ihr Werk, dem sie selbst den Titel „Defensor pacis“ gaben, dem Könige in Deutschland, vielleicht in Nürnberg.

Der Defensor pacis wird immer als eines der merkwürdigsten und bedeutendsten litterarischen Erzeugnisse erscheinen, wenn man erwägt, daß das von ihm gezeichnete Bild einer freieren politischen und kirchlichen Ordnung entworfen wurde in einer Zeit der staatlichen Ohnmacht, der privilegirten Stände, des Feudalismus, des kirchlichen Uebergewichtes, des Papalsystems und der Ketzerverfolgungen. Immerhin war der Kampf Philipp des Schönen gegen die päpstlichen [443] Uebergriffe vorausgegangen und durch diesen Anlaß in Frankreich bereits eine theoretische Litteratur hervorgerufen worden, von der M. viele Gedanken nur aufzunehmen oder fortzuspinnen brauchte. Auch das Vorbild, welches dem Paduaner die republikanische Verfassung der Vaterstadt bot, mag nicht wirkungslos geblieben sein; ein besonders wichtiger Factor für die Ausbildung seines Systems aber war das Studium des Aristoteles. Im Anschlusse an diesen, ohne doch durchaus von ihm abhängig zu sein, entwirft der erste Theil des Defensor pacis die Grundzüge einer Staatsverfassung. Der oberste politische Satz ist dem M. die Souveränetät des Volkes, des legislator humanus. Bei diesem ruht sowol die Gesetzgebung als die Einsetzung der Regierungsgewalt. Der Regent ist nur das vollziehende Werkzeug der gesetzgebenden Gewalt, er steht unter dem Gesetze, ist dem Volke verantwortlich und absetzbar. Die vornehmste Ausgabe des Staates ist Sicherung des Friedens, einer der vornehmsten Gründe aber, wodurch der Frieden gestört wird, die falsche Auffassung des Priesterthums, zumal der Anspruch der Päpste auf eine oberste Jurisdiction und Strafgewalt, welchen neuere Päpste aus der von Christus dem heiligen Petrus und dessen Nachfolgern übertragenen Machtvollkommenheit ableiten. Dieser verderblichen Lehre sollten Gelehrte und Machthaber vereint entgegenarbeiten. Denn das Priesterthum (dessen Wesen und Rechte im zweiten Theile erörtert werden) hat überhaupt keinerlei obrigkeitliche Gewalt, wofern sie ihm nicht durch den menschlichen Gesetzgeber übertragen ward, sondern nur eine seelsorgerische Aufgabe. Die Priester stehen durchaus unter dem weltlichen Gesetze; sie sollen ebenso wie die Kirche das Gebot der evangelischen Armuth beobachten, d. h. keine Immobilien besitzen; ihre Wahl und Einsetzung steht bei der Gemeinde, die Feststellung ihrer Anzahl beim Staate, der überhaupt zu bestimmen hat, wie viele Mitglieder jede Berufsart zählen soll, die Vergebung und das Eigenthum der Temporalien aber kommt dem Stifter zu. Mit grellen Farben werden der wissenschaftliche und sittliche Verfall des Klerus, die Simonie und andere Mißbräuche des herrschenden kirchlichen Systems gemalt. Der Primat des Papstes ist weder im göttlichen Rechte noch in der Schrift begründet, kann ihm nur durch Uebertragung des Concils zukommen und hat nur eine geringe praktische Bedeutung. Völlig rechtswidrig ist es, wenn die Päpste eine Superiorität über den Kaiser und bei Erledigung des deutschen Thrones selbst die kaiserliche Gewalt beanspruchen. Die Bischöfe haben keine höhere Gewalt als die Priester. Grundlage des christlichen Glaubens ist nur die heilige Schrift. Glaubenszweifel sind durch die Definition des Concils, nicht des Papstes zu lösen; vom Concil, das Laien so gut wie Kleriker umfassen soll, gehen auch die rituellen Festsetzungen aus. Dessen Einberufung steht beim christlichen Volke oder dessen Stellvertreter, dem Kaiser. Die Excommunication darf nur die Gemeinde oder das Concil aussprechen. Eine Bestrafung der Ketzer auf dieser Welt ist nur zulässig, wenn zugleich die Ueberschreitung eines weltlichen Gesetzes vorliegt. Zum Glauben darf Niemand gezwungen werden. Dies die Grundzüge eines Systems, das sich in manchen Punkten nicht frei hält von abstractem, doctrinärem Idealismus, dessen Kühnheit und meistens auch Folgerichtigkeit aber Bewunderung erregen muß. Höchstes Lob verdient die überall zu Tage tretende nüchterne Klarheit des Denkens, die von dem herrschenden Geiste der Zeit wohlthuend absticht. Warme Innigkeit des religiösen Gefühls wird man der Natur des Verfassers kaum zuschreiben dürfen und unverkennbar ist sein Mangel an historischem Sinn und gründlicher historischer Kenntniß.

Ludwig der Baier, der in seiner Umgebung nichts weniger als Ueberfluß an geistigen Kräften hatte, empfing die beiden Pariser Gelehrten, die sich ihm zur Verfügung stellten, trotz einigen Widerspruches, der aus den Reihen seiner alten, streng kirchlich gesinnten Räthe gegen die kühnen Neuerer laut wurde, mit [444] offenen Armen und nahm insbesondere M. als Leibarzt in seinen Dienst. Zu Anfang des Jahres 1327 begleitete dieser seinen königlichen Herrn zu der Zusammenkunft mit den italienischen Gibellinen nach Trient und trug dort mit großer Beredtsamkeit öffentlich seine Lehren gegen den Papst vor. Er ging mit dem Könige auch nach Mailand, wo er wiederum gegen den Papst predigte, und nach Rom, das er etwas später als Ludwig betreten haben soll. Neben Ubertino von Casale wird er von Mussato als der Mann genannt, dessen Rathschlägen Ludwig in Italien hauptsächlich gefolgt sei. Der Plan eines allgemeinen Concils, der eine Zeit lang am deutschen Hofe genährt wurde, ging von ihm aus oder ward doch von ihm unterstützt. Ließ sich dieser nicht verwirklichen, so erlebte M. dagegen in Rom den Triumph, daß Ludwig die von ihm im Defensor pacis entwickelten Theorien in Thaten umsetzte: daß er seine kaiserlichen Rechte durch Wahl und Krönung auf die Volkssouveränetät begründete; daß er aus kaiserlicher Machtvollkommenheit geistliche Aemter verlieh (M. selbst erhielt nach glaubwürdiger Angabe in der kaiserlichen Gegenhierarchie das Erzbisthum Mailand); daß er den unter der Herrschaft des Papalsystems verschollenen Satz, auch ein Papst könne in Ketzerei verfallen und dann abgesetzt werden, wieder zur Geltung brachte, endlich die Wahl eines neuen Papstes dem römischen Volke und Klerus überließ, dessen Bestätigung und Krönung selbst zu Handen nahm. M. und Sciarra Colonna bestimmten Ludwig, einen aus gibellinisch gesinnten Klerikern gebildeten Wohlfahrtsausschuß von Syndiken einzusetzen, der bei allen diesen Maßregeln als gefügiges Werkzeug diente. Als die Verfasser des Absetzungsdekretes gegen Johann vom 18. April werden M. und Ubertino di Casale bezeichnet. Als päpstlicher Vicar für Rom, welches Amt L. ihm an Stelle des dem Papste Johann treuen Bischofs von Viterbo übertrug, brachte M., wenn man einer Nachricht aus dem Lager der Gegner trauen darf, den äußersten Zwang gegen solche Kleriker zur Anwendung, die den Edicten Johanns gegen den Baiern Gehorsam gewährten. Er selbst hatte ebenso wie Johann v. Jandun längst die päpstlichen Verurtheilungen auf sich geladen (vgl. hierüber oben Bd. XIV S. 459). Binnen Kurzem aber mußte M. alles scheitern sehen, was Ludwig im Geiste seines Systems und auf seinen Rath unternommen hatte. Auch die neue Hierarchie, in die er eingetreten war, konnte sich nicht behaupten und so folgte er nach dem kläglichen Ausgange des italienischen Feldzuges und der Unterwerfung des kaiserlichen Gegenpapstes seinem Schutzherrn nach München zurück. Von dort mag er als Leibarzt auch fortan den Kaiser öfter auf seinen Reisen begleitet haben. Sein politischer Einfluß aber trat nun zurück und mit den anderen reformatorischen Bundesgenossen Ludwigs mußte er sich die traurige Rolle gefallen lassen, daß bei dessen wiederholten Versöhnungsversuchen der Curie seine Preisgebung angeboten, nach der Zurückweisung dieser Versuche aber seine litterarischen Dienste gleichwol wieder in Anspruch genommen wurden. Vergebens warnte den Kaiser ein Gutachten aus dem Kreise seiner gelehrten Schützlinge (bei Preger, Beiträge und Erörterungen zur Geschichte des deutschen Reichs in den Jahren 1330–34, Beilage 30), ein Schriftstück, bei dessen Abfassung M. wol betheiligt war, vor zu weit gehenden Zugeständnissen an die Curie. Schon bei den Unterhandlungen im Spätjahr 1331 erklärte Ludwig, daß er M. und die Minoriten an seinem Hofe zur Unterwerfung bringen, wenn dies aber nicht gelinge, ihnen seinen Schutz entziehen wolle. Selbst die mit Papst Johann zerfallene Cardinalspartei unter Napoleon Orsini forderte, als sie mit dem Kaiser Unterhandlungen anknüpfte, die Entfernung des radikalen Paduaners vom Hofe als Bedingung ihres Zusammenwirkens mit Ludwig. Immerhin behauptete M. noch so viel Ansehen, daß der Kaiser, als zu Ende 1341 die Vermählung seines Sohnes Ludwig des Brandenburgers mit Margareta Maultasch geplant wurde, [445] wie von Occam auch von ihm ein Gutachten über die Beseitigung der diesem Plane entgegenstehenden Hindernisse forderte. Marsilius’ Gutachten sprach dem Kaiser das Recht zu, selbst die Scheidung der Ehe zwischen Margareta und Johann Heinrich von Kärnthen zu erklären, da der Schutz eines geordneten Familienlebens Pflicht und Recht der bürgerlichen Gesellschaft sei und die Priester keine Vollzugsgewalt haben. Der Kaiser hat übrigens dann vorgezogen sich kn dieser Sache auf einen anderen Standpunkt zu stellen, den Occam vertrat, indem er einfach davon ausging, daß zwischen Margareta und dem Lützelburger gar keine Ehe bestanden habe. Außer seinem Hauptwerke und diesem Tractat über die Ehescheidung der Margareta Maultasch, den man trotz aller dagegen geltend gemachten Bedenken für echt halten muß, besitzen wir von M. eine weitere theoretische Schrift über die damals vielbehandelte Frage nach dem Ursprunge des römisch-deutschen Kaiserthums. Nach der Anschauung der Zeit war dies gleichbedeutend mit der Translation des römischen Imperiums und so ist der Tractat betitelt. Wahrscheinlich ist er auf den Wunsch Ludwigs bald nach der Ankunft des Paduaners am königlichen Hoflager entstanden. Sein Hauptinhalt ist Polemik gegen die Abhandlung Landulfs von Colonna über den gleichen Gegenstand, wo denn zu Tage tritt, daß es dem Verfasser wie der Zeit überhaupt durchaus an jener Quellenkenntniß und historischen Kritik gebricht, welche allein im Stande gewesen wären zu leisten, worauf es hier ankam: nämlich das dichte Netz von Fabeln zu zerreißen, in welchem die kirchenpolitische Auffassung verstrickt war. Die gehaltlose Schrift macht den Eindruck, daß der Verfasser mit einem ihm durch Bestellung aufgedrungenen, seinem Genius nicht zusagenden Stoffe, so gut es in der Eile ging, sich abgefunden hat. Um 1342 oder zu Anfang 1343 muß M. gestorben sein, da Papst Clemens VI. in einer am 10. April 1343 gehaltenen Rede seines Todes erwähnt. Daß er in der Opposition gegen das päpstliche System bis zum Tode verharrte, läßt sich nicht bezweifeln; von seiner Unterwerfung hätten die Gegner nicht verfehlt Aufhebens zu machen. In der großen kirchlichen Bewegung des 16. Jahrhunderts wurden die Lehren des kühnen Paduaners wieder aufgenommen. Aus reformatorischer Tendenz ist die schöne erste Baseler Ausgabe des Defensor pacis von 1522 hervorgegangen und ein Theil seiner Sätze, die Verwerfung des Primates, der Hierarchie, der weltlichen Gewalt und privilegirten Stellung des Priesterthums, die Beschränkung des Glaubensschatzes auf den Inhalt der heiligen Schrift, ist damals verwirklicht worden, während die Erfüllung anderer erst dem 18. Jahrhundert vorbehalten blieb.

Litteratur besonders: Tiraboschi, Storia della letteratura Ital. V; Laurent, L’église et l’état, p. 132; Ad. Franck, Réformateurs et publicistes de l’Europe (1864), p. 135–151; Meyer, Étude sur Marsile de Padoue (1870); Friedberg, Die mittelalterlichen Lehren über das Verhältniß von Staat u. Kirche; Derselbe, Die Grenzen zwischen Staat u. Kirche; Birck, M. v. P. u. Alvaro Pelayo über Papst u. Kaiser, Kirche u. Staat (Jahresbericht der höheren Bürgerschule zu Mülheim a. Rh. 1868); Riezler, Die literar. Widersacher der Päpste z. Zeit K. Ludwig d. B.; Mor. Ritter im Theolog. Lit.-Blatt 1874, 556 ff.; Schockel, Ueber M. v. P. (Beilage z. Jahresbericht des Gymnasiums in Buchsweiler, 1876–1877); C. Müller, Der Kampf Ludwig d. B. mit der römischen Curie; Derselbe in den Göttingischen gelehrten Anzeigen, 1883, 901 ff.; Labanca, Marsilio da Padova, 1882; Scaduto, Stato e chiesa negli acritti politici dalla fine della lotta per le investiture sino alla morte di Ludovico il Bavaro, 1882; Mélanges d’archéologie et d’histoire de l’école française à Rome, II. 450.

[442] *) Zu dem Artikel über diesen (Bd. XIV, 459) ist nachzutragen, daß Jandun 1315 als magister artistarum (eine Stellung, die etwa mit der unserer Repetenten zu vergleichen ist) in den Registern des Collegs von Navarra aufgeführt wird (Budaeus IV, 87–96), ferner daß er am 13. November 1316 von Papst Johann XXII. ein Canonicat in Senlis erhielt. Auch darin also hatte sein Lebensgang Aehnlichkeit mit dem des Marsilius. Von Senlis und dem 4. November 1323 ist datirt ein von Jandun verfaßter, sehr interessanter Tractat „De laudibus Parisius“, eine der ältesten Schriften über Paris, die Le Roux de Lincy et Tisserand, Paris et ses historiens aux 14. et 15. siècles (Histoire générale de Paris, V, 32–79) veröffentlichten. Außer einer Schilderung der Stadt und Universität Paris und der Pariser enthält der Tractat auch eine Beschreibung von Senlis und zeigt, daß der Verfasser längere Zeit dort seinen Wohnsitz hatte. Vgl. auch Mélanges d’archèologie et d’histoire de l’école française à Rome II. 451.