ADB:Mühler, Heinrich von (preußischer Kultusminister)

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Artikel „Mühler, Heinrich von“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 22 (1885), S. 469–475, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:M%C3%BChler,_Heinrich_von_(preu%C3%9Fischer_Kultusminister)&oldid=- (Version vom 8. Dezember 2024, 12:31 Uhr UTC)
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Mühler: Heinrich v. M., preußischer Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten, geb. den 4. November 1813 in Brieg, † den 2. April 1874 in Potsdam. Er war ein Sohn des preußischen Justizministers H. G. v. M. († 1857). Seit 1822 besuchte er die Gymnasien in Halberstadt, dann in Breslau, studirte seit 1830 in Berlin die Rechte, promovirte hier 1835, bestand um dieselbe Zeit die Auscultatorprüfung und 1837 die Referendarprüfung in Berlin. Hier kam er durch die Stellung des Vaters in mehrfache anregende Beziehungen zu Männern der Wissenschaft und Kunst; auch stammte aus dieser Zeit der größte Theil seiner „Gedichte“, worunter das bekannte Studentenlied „G’rad aus dem Wirthshaus komm’ ich heraus“, dessen Autorschaft [470] ihm später bei Angriffen auf seine Richtung vielfach und nicht ohne Wirkung vorgehalten wurde. Seit Anfang des Jahres 1837 arbeitete er beim Oberlandesgericht in Naumburg. Seinen dortigen Nebenstudien entsprang die Herausgabe einiger „Rechtshandschriften des Naumburger Stadtarchivs“ (Berlin 1838). Im Anfange des Jahres 1838 war er beim Inquisitoriat in Halle und bis Frühjahr 1839 beim Appellationssenate des Kammergerichts in Berlin beschäftigt. Durch einen Aufenthalt in Köln, bis Herbst 1840, lernte er das rheinische Recht näher kennen. Nach Berlin heimgekehrt, gedachte er sich der akademischen Laufbahn zu widmen, als er im Nov. 1840 vom Minister Eichhorn als Hilfsarbeiter in das Cultusministerium berufen wurde. Schon nach seinen ersten Arbeiten erklärte ihn Eichhorn für geeigneter als alle seine Räthe. Dies bezeugt H. Simon (Jacoby, „H. Simon“, S. 108). So rückte er denn 1842 zum Regierungsrath, 1846 zum Geheimen Regierungs- und vortragenden Rath auf. In dieser Stellung war er seit 1845 hauptsächlich mit den Arbeiten für Herstellung einer evangelischen Kirchenordnung beschäftigt. Der 1846 in Berlin tagenden Generalsynode wurde er als Schriftführer beigegeben. Um dieselbe Zeit veröffentlichte er eine „Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in der Mark Brandenburg“ (Berlin 1846). Auch in der Abtheilung für das Unterrichtswesen war er beschäftigt, insbesondere bearbeitete er die am 30. December 1845 zum Gesetz erhobene Schulordnung für die Provinz Preußen. Derselben wurden Entwürfe für die übrigen Provinzen nachgebildet, die Vorlegung an die Provinziallandtage wurde aber durch die Ereignisse von 1848 gehindert. 1849 versetzte ihn der Minister Ladenberg in die Abtheilung für die inneren evangelischen Kirchensachen, dann in den evangelischen Oberkirchenrath. In dieser Behörde war er thätig durch Begründung der Collecte für die dringendsten Nothstände der evangelischen Landeskirche, durch Einrichtung der Generalkirchenvisitation und durch Geschäftsreisen in die Provinzen. Der am 11. März 1862 zum Präsidenten des Staatsministeriums ernannte Prinz Adolf von Hohenlohe-Ingelfingen veranlaßte am 18. März Mühler’s Berufung zum Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten als Nachfolger von Raumer’s. Diese Stellung behielt er auch in dem am 23. September 1862 gebildeten Ministerium von Bismarck. In weiteren Kreisen war er bei seinem Amtsantritt wenig bekannt. Man wußte hier höchstens, daß er ein munterer Dichter beliebter Trinklieder gewesen, und daß er später das erwähnte wissenschaftliche Werk geschrieben; bald jedoch verlautete, daß er als Minister sehr fleißig, und im Verkehre höchst wohlwollend sei. Zum öffentlichen Hervortreten lag in den ersten Jahren seiner Verwaltung wenig Anlaß vor, da die Verfassungsstreitigkeiten kaum Zeit für gesetzgeberische Arbeiten dieses Ministeriums übrig ließen. In den die nichtkirchlichen Verhältnisse des letztern betreffenden Fächern kam er bald unter den Einfluß seiner sachverständigen Fachräthe, namentlich im Schulfache unter den der Herren Stiehl und Wiese, sodaß er für die Leitung des Volksschulwesens und des Gymnasialunterrichts nur formell verantwortlich erscheint. In den kirchlichen Dingen dagegen ließ er mehr seine eigene Ansicht zur Geltung kommen. In der Session des Abgeordnetenhauses vom Frühjahr 1865 erfolgten zum ersten Male starke Vorwürfe gegen seine Verwaltung, doch führte er am 17. März mit Erfolg seine Vertheidigung gegen die Behauptung, daß während der Jahre, in welche die Umbildung des Heeres fiel (1861–63), ein Rückschritt in der Verwendung für geistige Zwecke stattgefunden habe. Bezüglich der, namentlich von Techow gerügten Unzulänglichkeit des Einkommens der Elementarlehrer wies er darauf hin, daß gesetzlich zunächst den Gemeinden diese Sorge obliege. Als nach den Ereignissen von 1866 das Ministerium Bismarck sich auf die Liberalen in den Parlamenten zu stützen und [471] deren Anschauungen über staatliche Angelegenheiten mehr Rechnung zu tragen begann, schien M. nicht mehr geeignet für seine Stellung zu sein, indem seine Richtung und der Geist seiner Verwaltung von diesen Tendenzen sehr abwich und auch die seiner Richtung näher stehenden Minister Graf von der Lippe und von der Heydt anderen Elementen hatten weichen müssen; die übrigen Minister ließen ihn indessen nicht fallen. Nun gerieth er aber 1868 in mehrfachen Streit mit der überwiegend liberal gesinnten Bevölkerung der neuen Provinzen. Sein Versuch, ein für Frankfurt a/M. und Nassau gemeinsames Consistorium einzuführen, erfuhr den heftigsten Widerspruch seitens der reformirten Gemeinde der Stadt Frankfurt. Wegen Gründung höherer confessionsloser Unterrichtsanstalten stieß sein Widerspruch auf den Gegensatz einer Reihe von Städten. Hinsichtlich der Stadt Cassel sah er sich schließlich genöthigt, die Wahl des nicht für strenggläubig geltenden Directors Kreyßig in Elbing zum Realschuldirector zu bestätigen, nachdem er sich lange in einer allgemeines Aufsehen erregenden Weise dagegen gesträubt hatte. Eine nassauische Landesversammlung in Wiesbaden sah sich am 27. September 1868 veranlaßt, M. gegenüber für den unverkürzten Vollzug ihrer bestehenden Schulgesetzgebung einzutreten, während andererseits nur der Bischof von Limburg für Mühler’s Pläne eintrat. Seine Verordnung vom 1. October 1868 wegen Einführung des in orthodoxer Richtung gehaltenen Flügge’schen Lesebuchs in die Volksschulen der Provinz Hannover stieß auf einstimmigen Widerspruch des Provinziallandtags. In Anknüpfung an einzelne Vorgänge dieser Art erging sich die liberale Presse in vielen Angriffen auf Mühler’s Schulverwaltung. Sie pflegte hervorzuheben, daß Stiehl’s Verwaltung zur Beförderung kirchlicher, ja confessioneller Richtungen neige; daß in die neuen Provinzen Beamte gesendet würden, deren Richtung mit der der Bevölkerung in völligem Gegensatze stehe; daß die Volksschule zur Dienerin jener Tendenzen gemacht werde und daß behufs Erhöhung des Unterhalts der Volkschullehrer M. weder die Gemeinden zu höheren Leistungen zwinge, noch im Falle deren Unvermögens die zur Bewilligung bereiten Kammern um Staatszuschuß angehe. Es wiederholten sich auch Klagen über den Rückgang der Gymnasien; der der Universitäten wurde auf Engherzigkeit, Sparsamkeit und Lauheit im Cultusministerium zurückgeführt; überhaupt habe in diesem Verschleppung und muthlose Unentschlossenheit Platz gegriffen. Dagegen wurde in der ministeriellen „Provinzialcorrespondenz“ (Nr. 38 vom 16. September 1868) darauf hingewiesen, daß Diejenigen, welche Preußens neueste Siege erfochten, ihre Schulbildung gerade in der Zeit erhalten hätten, in welcher der Unterricht nach den Stiehl’schen Regulativen ertheilt sei; die Angriffe gegen M. aber, hieß es dort weiter, hätten nur den Zweck, den Bestand des Ministeriums zu erschüttern und „den christlichen Grund, auf welchem die Volksbildung in Preußen beruht, zu untergraben“. Sehr heftig wurde M. am 14. December 1868 bei Berathung des Cultusetats im Abgeordnetenhause angegriffen. Auf die Anklage, die Entwicklung der kirchlichen Selbstverwaltung, namentlich in den neuen Provinzen, zurückzuhalten, erklärte er, es sei dies unbegründet und liege auch nicht allein in seiner Hand. Die Ablehnung confessionsloser Schulen sei keinswegs ein Beweis seiner „confessionellen Schroffheit“; die Confessionslosigkeit sei nur auf den Universitäten berechtigt, in Schulen aber dürften Grundsätze, welche erst durch die Confession des Zöglings Berechtigung erlangten, nicht ohne Weiteres auf die dem Kindesalter nahestehende Stufe übertragen werden, da man sonst mit der Vergangenheit breche, auf welcher das deutsche Volk und Schulwesen erwachsen sei. Auf den ferneren Vorwurf, in jeder der neuen Provinzen eine besondere Landeskirche errichtet und anerkannt zu haben, statt sie dem Oberkirchenrathe zu unterstellen, erwiderte er, der Entwicklung der Union solle kein [472] Eintrag geschehen, aber es solle dieses Ziel nicht gegen den Willen der Betheiligten verfolgt werden; die Kirchen der neuen Provinzen hätten nicht als erobert betrachtet werden können; es komme dort zunächst auf Schaffung von Synoden an. Eine weitere Vertheidigung in diesem Sinne lieferte die „Provinzialcorrespondenz“ (Nr. 51, vom 16. December 1868). Dieselbe führte auch aus, daß ein freiheitswidriges, eine finstere Richtung in der Kirchen- und Schulverwaltung begünstigendes System Mühler nicht bestehe; der Kampf gegen dieses sei vielmehr „der alte Kampf des Unglaubens gegen den Glauben“. Von den vier die Volksschule betreffenden Gesetzentwürfen, welche M. den 12. November 1868 im Abgeordnetenhause einbrachte, lehnte dieses am 10. Februar 1869 denjenigen ab, durch welchen die verfassungsmäßige Unentgeltlichkeit des Volksunterrichts aufgehoben werden sollte. M. hatte zur Vertheidigung dieses Entwurfs eine längere Rede gehalten und eine Schrift unter dem Titel „Actenstücke und Erläuterungen aus dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten über die preußische Unterrichtsgesetzgebung von 1817–1868“ (vgl. „Provinzialcorrespondenz“ Nr. 4, 27. Januar 1869) abfassen lassen. Dem die Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer betreffenden Entwurfe hatte das Abgeordnetenhaus den Zusatz beigefügt, daß der Staat nöthigenfalls die Pension bis auf jährlich 50 Thaler zu ergänzen habe. Als M. dies mit Rücksicht auf den Stand der Finanzen ablehnte, wiesen die Abgeordneten Miquel und von Auerswald darauf hin, daß planmäßiges Reformiren erst nach Mühler’s Rücktritt möglich sei. Auch das Herrenhaus hielt am 2. März 1869 dessen Einwände nicht für stichhaltig. Ein fernerer Vorwurf gegen ihn ging dahin, in den neuen Provinzen die separatistischen Richtungen zu begünstigen. Nachdem die von ihm berufene Synode für die Provinz Hannover sich am 25. November 1869 für die ausgedehnteste Selbständigkeit der lutherischen Landeskirche ausgesprochen hatte, warf am 30. November im Abgeordnetenhause bei Berathung des Cultusetats von Bennigsen die Frage auf, ob es nicht möglich sei, zu verhindern, daß sich dort staatsfeindliche Mächte bildeten; M. habe länger als 3 Jahre mit den nöthigen Maßregeln in Hannover gesäumt, sodaß man jetzt dort glaube, derselbe wolle jene Bestrebungen durch Gewährenlassen unterstützen; infolge dessen sei der Uebermuth der altlutherischen Partei so groß, daß die entgegengesetzte Partei nicht aufkommen könne. Nicht minder wurde ihm die Belassung des früheren hannoverschen Ministers Lichtenberg, der sich mit der Neuordnung der Dinge niemals befreunden konnte, als Präsident des Consistoriums in Hannover zum Vorwurf gemacht. Aehnlich lagen bezüglich Hessens Anzeichen vor, daß M. absichtlich jeden Zusammenstoß mit der preußenfeindlichen Partei Vilmar’s zu vermeiden suchte. Diese ließ sich jedoch dadurch so wenig gewinnen, daß sie vielmehr eine sehr lebhafte Opposition gegen die am 13. Juni 1868 verfügte Vereinigung der drei hessischen Consistorien erhob und dann zur Bildung einer kurfürstlichen Partei überging. Es ist behauptet (Grenzboten, Nr. 46, vom 12. November 1869), es hätte diese Partei gar nicht aufkommen können, wenn M. schon den Anfängen dieser Renitenz entgegengetreten, und die vom Oberpräsidenten von Möller beantragte Entsetzung eines ihrer Häupter nicht so lange verzögert hätte. Das Gutachten, welches die am 8. December 1869 eröffnete hessische Synode über Einführung einer Presbyterial- und Synodalverfassung abgab, wurde von M. nicht beachtet (vgl. Grenzboten, Nr. 37 vom 10. Sept. 1869; Preuß. Jahrb., Bd. 29, S. 273; Im Neuen Reich, 2. Jahrg., Bd. 1., S. 344). In der Rede, mit welcher er am 4. November 1869 die Vorlegung eines Unterrichtsgesetzes im Abgeordnetenhause begleitete, wies er darauf hin, daß das Schulsystem das alte bleiben müsse, welches auf das Erstarken des deutschen Geistes wesentlichen Einfluß gehabt habe. Gerade dies aber wollte die Volksvertretung nicht; das Gesetz kam nicht zu Stande. Die Angriffe gegen [473] ihn hinsichtlich der Lage der Elementarlehrer wiederholten sich im Abgeordnetenhause am 19. November 1869. Was die Besoldungen betrifft, so hatte er sich im Februar 1869 dem Könige gegenüber zu rechtfertigen gesucht und in einem Berichte an denselben ausgeführt, daß er durch seine Maßnahmen von 1866 und 1867 den betreffenden Fonds bedeutend erhöht habe. Jetzt handelte es sich bei wiederholter Berathung des Entwurfs wegen der Lehrer-Wittwen- und Waisenkassen um die im Abgeordnetenhause beantragte Bewilligung von 60 000 Thalern. Nachdem M. mit dem Bemerken abgelehnt hatte, daß dieser Betrag nicht vorhanden sei, erstand ihm plötzlich ein neuer Widersacher: der neue Finanzminister Camphausen behauptete im Gegentheil, daß, wenn nur das Haus jene Ausgabe genehmige, es an seinen wärmsten Sympathien für die Sache nicht fehlen, und daß auch eine ungünstige Finanzlage ihn nicht abhalten werde, viemehr lasse er sich nur davon leiten, „was die Würde des Staats in einer solchen Lage erfordere“. Daran schloß sich eine heftige Rede des Abgeordneten Ziegler gegen M. Das Haus möge eine Adresse an den König richten, die in den Worten gipfeln müsse: „Dieser von Mühler muß fort!“ Die Sache endete damit, daß M., ohne zurückzutreten, am 24. November dem Hause anzeigte, das Staatsministerium sei den Gründen Camphausen’s beigetreten; nach einer Pause, im Februar 1870 bat er jedoch, wol infolge seiner mehrfachen Mißerfolge in den Kammern, um Entlassung, die jedoch nicht gewährt wurde. W. Müller, der M. den „Schrecken aller Männer des geistigen Fortschritts“ nennt, behauptet in seiner „Geschichte der Gegenwart“ (IV, 1870, S. 79), Graf Bismarck habe von seinem Unwillen über diese Wendung kein Hehl gemacht. Nach den Beschlüssen des Vaticanischen Concils wurde es vielfach für unmöglich gehalten, daß M., welchem eine Begünstigung von den ultramontanen Bestrebungen verwandten Tendenzen nachgesagt war, und der sich besonders 1863 und 1864 in der Angelegenheit des vom Fürstbischof von Breslau gemaßregelten Professor Baltzer sehr nachgiebig gezeigt hatte, mit der nunmehr nöthig erscheinenden Entschiedenheit Uebergriffen der römischen Hierarchie entgegentreten werde. Dies war jedoch eine Täuschung, M. hatte sogar schon am 10. Oct. 1869 durch ein Schreiben an den Erzbischof von Köln die preußischen Bischöfe ermahnt, ihrer Pflichten als Unterthanen des Königs eingedenk zu bleiben, und darauf aufmerksam gemacht, daß Störungen des Rechts- und Friedenszustands, die von dort ausgehen würden, entschieden werde entgegen getreten werden. In der That sind denn auch von M. in einzelnen Fällen die ersten und sehr entschiedenen Maßnahmen jener Art ausgegangen. Schon am 30. December 1870 trat er zum Schutze der Universität Bonn gegen den Erzbischof von Köln auf, welcher von den katholischen Professoren einen Revers wegen Anerkennung der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit verlangt hatte. Am 19. Januar 1871 lehnte er die Forderung des Fürstbischofs von Breslau ab, die Lehrer des dortigen Gymnasiums, welche sich gegen jene Lehre ausgesprochen, zum Widerruf aufzufordern oder zu versetzen. In seinem Bescheide auf eine Beschwerde des dortigen Volksvereins in dieser Sache wurde zum ersten Male die der späteren kirchenpolitischen Gesetzgebung (Falk’s) zu Grunde liegende Anschauung geltend gemacht. Ebenso correct und entschieden wahrte M. den Standpunkt des Staats in der gleichen Frage hinsichtlich zweier Lehrer in Braunsberg gegen die Zumuthungen des Bischofs von Ermland. Grade in dieser Sache schärfte sich der Streit bedeutend. Auf die Vorstellung, welche dieserhalb die preußischen Bischöfe am 7. September 1871 in Fulda gegen Mühler’s Verhalten an den König richteten, hatte M. am 25. November mit dem Hinweis zu antworten, daß der Staat weder verpflichtet, noch berechtigt sei, die Anhänger der alten Lehre in ihrem Verhältniß zum Staat als Abtrünnige zu behandeln. Die wichtigste Maßregel unter seiner [474] Verwaltung war die Aufhebung der gesonderten Abtheilungen des Cultusministeriums für katholische und evangelische Angelegenheiten mittelst königlichen Erlasses vom 8. Juli 1871. Der Uebereinstimmung der Landesvertretung mit diesen Maßnahmen sicher, legte er am 14. December 1871 dem Abgeordnetenhause den Gesetzentwurf wegen Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens vor. So sehr die Mehrheit des Hauses mit dem Inhalte dieses ersten gesetzgeberischen Vorgehens gegen die Hierarchie einverstanden war, so sehr war sie trotz Mühler’s bisherigem correcten Verhalten überzeugt, daß derselbe nicht der Mann sei, welcher vermöge seiner Vergangenheit die nöthige Sicherheit für die richtige Durchführung dieses Gesetzes darbiete. Daher einigten sich am 10. Januar 1872 Vertreter aller liberalen Parteien des Abgeordnetenhauses unter Vorsitz von Bonin’s zu einem Plane gemeinsamen Vorgehens gegen M. und beschlossen am 14. Januar, zu Beginn der Berathung jenes Gesetzes eine Erklärung einzubringen, wonach sie diesem grundsätzlich zustimmten, die Ausführung aber M. nicht anvertraut werden könne. Inzwischen hatte dieser schon auf Ersuchen vom 12. Januar wegen einer anderen Sache die Entlassung erhalten. Er hatte sich über die Ernennung eines vortragenden Raths in Kunstangelegenheiten mit deren Protector, dem Kronprinzen, nicht einigen können, demselben aber versprochen, die Entscheidung bis nach dessen Rückkehr von einer Reise aufzuschieben; inmittelst aber hatte er die betreffenden Geschäfte so vertheilt, daß die vom Kronprinzen ins Auge gefaßte Wahl fast unmöglich gemacht war. Auf des letzteren Beschwerde drückte der König seine Unzufriedenheit aus. Das Entlassungsgesuch wurde am 17. Januar unter dankbarer Anerkennung der geleisteten Dienste genehmigt. Am eingehendsten wurde darauf über ihn geurtheilt in den „Grenzboten“ (Nr. 8 vom 16. Februar 1872). Dort heißt es: „M. war durch und durch ehrlich und offenherzig, aber kein bedeutender Kopf, langsamen und schwerfälligen Geistes. Die Gesetze, welche er zuletzt gebracht, können das Urtheil über ihn nicht ändern. Für das Schulwesen hat er das nachhaltige, warme Interesse nicht bewiesen, das unbedingt von ihm gefordert werden mußte. Der Kirche gegenüber hat er den objectiven staatlichen Standpunkt niemals einzunehmen gewußt, weder den Protestanten noch den Katholiken gegenüber. Als zuletzt seine Günstlinge ihm über den Kopf wuchsen, stand er rathlos inmitten allgemeiner Verwirrung. In einzelnen Fällen behandelte er delicate Dinge mit plumper Faust und erlitt tragikomische Blamagen“. Das Organ der Richtung, welcher er anzugehören schien, die Kreuzzeitung, sagte bei seinem Rücktritte, daß er „in der Stellung, welche für sein Ressort durch die großen Zeitereignisse bereitet wurde, den festen innern Halt verlor und um augenblicklicher Erfordernisse der Politik willen sich zur Verleugnung von Grundsätzen in Bezug auf Staat und Kirche, Kirche und Schule bereit finden ließ, welche über alle Zeitströmungen erhaben sind. Das war es, was seine Stellung von innen heraus erschütterte“. Sein Verfahren gegenüber den theologischen Facultäten ist geschildert in den „Grenzboten“ (Nr. 9 vom 23. Febr. 1872) unter dem Titel „Herr von Mühler und die theologischen Facultäten“ und in der Schrift „Ein Stück Hinterlassenschaft des Herrn von Mühler, zur Erwägung für die Folgezeit“ (Berlin 1872). M. lebte nach dem Rücktritt zurückgezogen in Potsdam. Angriffen auf seine Verwaltung ist er von hier aus nur einmal in einer medicinischen Sache entgegengetreten (in der Vossischen Zeitung vom 19. August 1872). Außerdem machte er sich nur noch bemerklich durch sein dem Kaiser gewidmetes Buch „Grundlinien einer Philosophie der Staats- und Rechtslehre nach evangelischen Principien“ (Berlin 1873). Nach der Einleitung ist ihm das Recht „das Product einer freien, in dem persönlichen Bewußtsein Gottes lebenden Kraft und Thätigkeit“. „Alle Rechtsordnungen der Menschen unter einander [475] sollen dem Kommen und Wachsen des Reiches Gottes dienen. Ein Gesetz, welches diesem Zwecke nicht dient, ihn aufhält oder verdunkelt, ist nicht Recht. Die unveräußerliche Grundlage für die Gesetzgebung des christlichen Staats sind und bleiben die 10 Gebote“. Von diesen Voraussetzungen ausgehend, entwickelt er im Einzelnen das ganze System des privaten und des öffentlichen Rechts. 1862 war ihm von der theologischen Facultät in Königsberg die Doctorwürde honoris causa verliehen worden. – Im Nekrologe sagt die „Nationalzeitung“ (Nr. 158, von 1874): „Obwol an Mühler’s großer Begabung gerade für die ihm anvertraute Seite des Staatslebens selbst unter den Gegnern kein Zweifel sein konnte, so haben doch seine Freunde sogar schließlich die Ansicht aufgeben müssen, daß er diese seine Fähigkeiten zum rechten und dauernden Vortheil des Staats zu benutzen der Mann gewesen ist. Fest steht schon jetzt, daß er durch seine Verwaltung viel dazu beitrug, daß unser Staat auf dem von ihm betretenen Gebiete aus den Bahnen ruhiger Entwicklung, wie sie gerade das Cultus- und Unterrichtsdepartement verlangte, in solche gelenkt ist, die plötzliche und starke Veränderungen unvermeidlich gemacht haben, und sein Versuch, durch eine eigene Schrift Klarheit über die von ihm verfolgten Zwecke und seine eigentlichen Gedanken zu verbreiten, ist gänzlich mißlungen“. Vgl. auch Berl. „Volkszeitung“, Nr. 200, vom 28. Aug. 1879, 1. Bl. Feuilleton. – „Ein preuß. Cultus-Minister, der seinen Beruf verfehlt hat oder H. v. Mühler’s Gedichte“, (von Parisius, Berl. 1873).