ADB:Keller, Johann
Pufendorf hat sie in seiner Sammlung (Obs. jur. univ.) noch als Statut abgedruckt; correcter später Schlichthorst in seinen Beyträgen zur Erläut. der ält. und neuern Gesch. der Herzogth. Bremen und Verden, Th. II. Von K. ist nichts weiter bekannt.
Keller: Johann K., Landessekretär (d. h. der juristische Beisitzer und eigentlich Leitender des Bauerngerichts) im Lande Kedingen, Bützfleth’schen Theils, bei Stade, gab 1662 zu Stade „Statuta Kedingensia, d. i. Kedinger Landrecht“ in 4° heraus, angeblich nach einem alten Manuscript, es ist aber nur eine wahrscheinlich von ihm selbst verfaßte Codification z. Th. alten Rechtes, vermischt mit Sätzen, die er für praktisch halten mochte, die aber nie Gültigkeit hatten. So stellt die für Bremische Rechtsgeschichte immerhin wichtige seltene Schrift nicht einmal das Gewohnheitsrecht der Kedingischen Marsch dar und ist nie als Rechtsbuch anerkannt.