Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Hedderich, Philipp“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 11 (1880), S. 219–220, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Hedderich,_Philipp&oldid=- (Version vom 2. November 2024, 15:29 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Heda, Wilhelm
Band 11 (1880), S. 219–220 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Philipp Anton Hedderich in der Wikipedia
Philipp Anton Hedderich in Wikidata
GND-Nummer 116563222
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|11|219|220|Hedderich, Philipp|Johann Friedrich von Schulte|ADB:Hedderich, Philipp}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=116563222}}    

Hedderich: Philipp H., Canonist, geb. am 7. November 1744 zu Bodenheim bei Mainz, gest. am 20. August 1808 zu Düsseldorf. Nach Absolvirung der Gymnasialstudien bei den Jesuiten zu Mainz, während deren er zuletzt die Logik und Einleitung in die Jurisprudenz privatim bei Peter v. Söhngen hörte, trat er am 9. November 1759 zu Köln bei den Minoriten ein und vertauschte seine Taufnamen Franz Anton mit dem Ordensnamen Philipp. Er hörte nach abgelegter Profeß zwei Jahre Philosophie im Ordenshause, vier Jahre Theologie und Jurisprudenz an der Universität, docirte sodann an letzterer öffentlich Philosophie, privatim Theologie und Kirchenrecht, lag dann von 1771, wo er nach Trier versetzt wurde, drei Jahre juristischen Studien ausschließlich ob unter Leitung und Unterstützung von Hontheim, Neller, Franck und Hellbronn, während er in seinem Convent Vorlesungen über Kirchenrecht nach Böhmer, Principia jur. can., hielt, die von auswärtigen geistlichen und weltlichen Studenten viel besucht wurden. Das Jahr 1774 brachte ihn als öffentlichen Lehrer des Kirchenrechts nach Bonn, 1778 wurde er Dr. theol., im nächsten Jahre wirklicher geistlicher Rath, 1782 ord. Büchercensor, 1788 bei der feierlichen Inauguration der neuen Bonner Universität Dr. jur. utr. und nahm als solcher sofort die erste Doctorpromotion vor. Im selben Jahre wurde er Decan der theologischen Facultät, 1788 und 1789 Rector, 1803 ging er an die Rechtsakademie zu Düsseldorf. – H. gehört zu den entschiedensten und tüchtigsten Vertretern des damals herrschenden kirchenpolitischen sogenannten josephinischen Systems; er hat eine Reihe von Abhandlungen über rechtsgeschichtliche und praktische Gegenstände aus dem Kirchen- und öffentlichen Rechte geschrieben, für die Kenntniß seiner Richtung genügt der Hinweis auf: „Elementa juris canonici quatuor in partes divisa ad statum ecclesiarum Germaniae praecipue ecclesiae Coloniensis adcommodata“, 1778–85, 4 P., 2. verb. Aufl. 1791 sq., die am 10. Juli 1797 auf den Index gesetzt wurden. Die wichtigsten principiellen [220] Ansichten derselben sind folgende: Er legt I. § 56 dem Papste das unbedingte Recht bei, in Glaubenssachen Entscheidungen zu treffen, denen sich Alle fügen müssen, sofern nicht die ganze Kirche das Gegentheil aufrichte, weil es sonst kein Mittel geben würde, die religiöse Einheit zu bewahren; daneben unterstellt er freilich I. § 23 den Papst dem allgemeinen Concil, weshalb er für die Verfassungsform der Kirche jede der drei herkömmlichen Bezeichnungen: monarchisch, aristokratisch, demokratisch, abweist und sie Christo-cratica nennt I. § 24. Die Bischöfe regieren Kraft göttlichen Rechts, besitzen das ureigne Dispensationsrecht, der Papst kann aus solchem keine Disciplinargesetze erlassen, die angenommen werden müssen, keine ständigen Legaten bestellen, nicht die Bischöfe bestätigen u. dgl. Er kennt nur acht ökumenische Synoden, abendländische Generalsynoden bis 1311 sieben. Die Staatsgewalt ist ihm absolut unabhängig von der kirchlichen, souverän in allen das Zeitliche betreffenden Dingen. Obwol die kirchliche ihr auf kirchlichem Gebiete gleichsteht und Christus beide gänzlich geschieden hat, besitzt der Staat ein jus circa sacra aus eignem Recht, um die Gesellschaft zu regieren und die Kirche zu schützen. Es zeigt dies zur Genüge, daß auch bei H. von einem consequenten und auf wirklichen gründlichen historischen Forschungen ruhenden Standpunkte keine Rede ist. Ob er aber die zum Theil maßlosen Angriffe verdient, die er von klerikalen Schriftstellern bis zum heutigen Tage erfährt, läßt sich bezweifeln.

Apollinar, Festgesang den 20. Nov. 1791, Bonn, 4. S. 26 ff. Weidlich, Biogr. Nachr. I, 161, Nachtr. 112. Meusel, Gel. T. II, 66, Nachtr. 256, III 144, IV 244. Koppe, Lex. I, 261.