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Artikel „Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 713–714, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Grolman,_Carl_von&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 02:03 Uhr UTC)
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Grolmann: Karl Ludwig Wilhelm v. G., Jurist, wurde geboren den 23. Juli 1775 zu Gießen, wo sein Vater landgräflich hessen-darmstädtischer Geh. Regierungsrath war, studirte in Gießen und Erlangen, habilitirte sich 1795 zu Gießen („De donatione propter nuptias“), wurde 1798 außerordentlicher Professor, 1800 ordentlicher Professor der Rechte. Als Schüler Klein’s und Kleinschrod’s wandte er sich besonders dem peinlichen Recht zu, wobei er in einige Collisionen mit Geheimrath und Professor Koch gerieth. Er erwarb sich Verdienste durch die grundlegende Arbeit: „Versuch eines Entwurfes der rechtlichen Natur des Ausspielgeschäfts“, 1797, die Herausgabe der „Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzeskunde“, Herb. und Hadam. 1798, 1799, Gött. 1800, Gieß. 1804, sowie das „Magazin für die Philosophie (und Geschichte) des Rechts und der Gesetzgebung“, Gieß., Darmst. 1798–1807 (mit Löhr: „Neues Magazin“, Gießen 1820. 44) und das „Journal zur Aufklärung [714] über die Rechte und Pflichten des Menschen und Bürgers“, Hadam. 1799, namentlich aber durch seine „Grundsätze der Criminalwissenschaft“, 1798, 4. A. 1825. In diesem letzteren Werke begründete er die Präventionstheorie, als deren Hauptvertreter er gelten kann und vertheidigte dieselbe in der Schrift: „Ueber die Begründung des Strafrechts und der Strafgesetzgebung nebst Entwurf der Lehre von dem Maßstabe der Strafen und der juridischen Imputation“, 1799. Als sein vortrefflichstes Werk gilt: „Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, nach gemeinem deutschen Rechte entworfen“, 1800, 3. A. 1818, daneben sein nur bis zum 3. Bde. erschienenes „Ausführliches Handbuch über den Code Napoléon zum Behufe wissenschaftlich gebildeter deutscher Geschäftsmänner“, 1810–12, schließlich die Arbeit: „Ueber olographische und mystische Testamente“, 1814. In Anerkennung seiner Leistungen, namentlich auch als akademischer Lehrer, wurde er 1804 neben seiner Professur zum großherzoglichen Oberappellationsgerichtsrath ernannt und 1806 mit Abfassung eines Strafgesetzbuchs betraut. Während seines Rectorats 1810 trat er streng gegen die Landsmannschaften auf, gehörte aber, durch den König von Preußen für sich und seine Nachkommen wieder geadelt, von 1813 an zu den Gegnern Napoleons. Im J. 1816 nach Darmstadt behufs Abfassung eines neuen Gesetzbuchs berufen, gab er als Vorsitzender der Commission den Anstoß zum Erlaß des die Trennung der Justiz von der Verwaltung in Aussicht stellenden Gesetzes vom 1. December 1817, das 1821 bei der neuen Landesorganisation zu Grunde gelegt wurde. Nach dem Tode des Freiherrn v. Lichtenberg wurde er 1819 Staatsminister, in welcher Stellung er manches Gute wirkte, aber den verschiedenen Parteien natürlich nicht in gleicher Weise Rechnung tragen konnte. Das erste Verfassungsedict vom 18. März 1820 mußte er wegen großer Mißbilligung im Lande umarbeiten und so entstand die mehr befriedigende Verfassungsurkunde vom 17. December 1820. Nach pflichttreuester Verwaltung, die ihn trotz großer Geschäftslast auch die geringsten Einzelheiten seiner vielen Dienstzweige übersehen ließ, starb er am 14. Febr. 1829 zu Darmstadt.

Zeitgenossen, N. R., Bd. III., Leipz. 1823, S. 1 ff. – Neuer Nekrolog 1829 (VII), Ilm. 1831, S. 171–180. – Pallmann in Ersch und Gruber, Thl. 92, S. 67–72. – Welcker, Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, Gieß. 1813, S. 231–237. – v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafrechtss I. (1871), 261, 262. – Wächter, Beilagen, Stuttgart 1877, S. 25–28. – v. Ziegler im Gerichtssaal 1862 (XIV), 24–37.