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Artikel „Georgii, Johann Eberhard“ von Paul Friedrich von Stälin in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 8 (1878), S. 714–715, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Georgii,_Johann_Eberhard&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 11:54 Uhr UTC)
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Georgii: Johann Eberhard G., hervorragender würtembergischer Staatsmann, geb. zu Urach am 21. Decbr. 1694, † zu Stuttgart am 20. Juni 1772. In der Klosterschule zu Bebenhausen und auf der Universität Tübingen gebildet, trat er im J. 1716 als Auditeur und Secretär in das österreichische Regiment Prinz Lothringen, welches in Italien, besonders in Neapel, verwandt wurde. Im J. 1722 ging er von da in den würtembergischen Dienst über, zunächst als Regierungsrath, dann als Kammerprocurator und Kammerdirector. Er hatte insbesondere die Mömpelgarder Angelegenheiten zu besorgen, wurde aber auch vielfach zu Verhandlungen mit anderen Staaten, in Staats-, Finanz- und Handelsangelegenheiten verwandt. Als er dem Herzoge Karl Alexander von Würtemberg die Betrügereien des berüchtigten Juden Süß vorwies, verfiel er der Rache des letzteren, welcher Ende des J. 1736 seine Demission und eine Untersuchung seiner Amtsführung veranlaßte. Nach dem Tode des genannten Herzogs wurde er, zumal seine Unschuld sich klar erwies, wieder mit dem Kammerdirectorium betraut und zugleich Geheimerrath. In den 1741–44 war er außerordentlicher Gesandter am Hofe Friedrichs des Großen von Preußen, theils [715] um die Oberaufsicht über die Erziehung der drei nach Berlin gesandten würtembergischen Prinzen, darunter des Erbprinzen Karl Eugen, zu leiten, theils um die Angelegenheiten des Herzogthums, dessen Regierung sich damals näher an Preußen anschloß, allda zu besorgen. Im J. 1755 wurde er Consistorialpräsident. Als jedoch zur Zeit der gewaltthätigen verschwenderischen Regierung Herzog Karl Eugens der allmächtige Minister Montmartin einen neuen Steuerplan entworfen hatte und sich G. demselben als einer Rechtswidrigkeit im geheimen Rathe widersetzte, wurde er zum zweiten Male seines Amtes entlassen (1764), erhielt zwar von dem Herzoge, welcher sein Unrecht bald einsah, die Wiedereinsetzung angeboten, nahm sie aber nicht mehr an. Er war ein kenntnißreicher und gewandter Staatsmann von unwandelbarer Rechtlichkeit und tief religiösem Sinne.

Vgl. Pfaff, Wirtenberg. Plutarch II, 1–5. Sammlung a. a. O., S. 17–58.