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Artikel „Dochow, Adolf“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 47 (1903), S. 736–737, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Dochow,_Adolf&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 22:46 Uhr UTC)
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Dochow: Adolf D., Strafrechtslehrer, wurde am 24. September 1844 zu Templin (Regbez. Potsdam) als einziges Kind seiner Eltern geboren, verlor schon im 5. Lebensjahre seinen Vater und übersiedelte mit der Mutter nach Berlin, wo er Ostern 1864 die Universität bezog, an der sich eben Dr. A. Boretius († am 4. August 1900) als Privatdocent habilitirt hatte. Er wurde dessen erster Schüler, später Freund und seit 1874 College in Halle. Er setzte seine Studien in Göttingen, Heidelberg und München fort, promovirte insigni cum laude am 17. August 1867 zum Doctor der Rechte in Heidelberg, erlangte am 4. März 1871 auf Grund seiner Abhandlung über das gewerbs- und gewohnheitsmäßige Verbrechen, Jena 1871, die venia legendi und wurde am 7. August 1872 zum ordentlichen Professor der Rechte in Halle ernannt. Eine ausgedehnte, die Wissenschaft fördernde Thätigkeit, bei der er besonders hervorragende kritische Begabung bewies, füllte die ihm kurz bemessene Lebenszeit. Er schrieb in v. Holtzendorff’s Handbuch des deutschen Strafrechts (III, 229–260, 329–378) über Meineid, falsche Anschuldigung und Beleidigung; über den Verweis (im Gerichtsaal Bd. 23); „Zur Reform des Strafprocesses“ (v. Holtzendorff’s Jahrbuch III, 453–479); „Die Buße im Strafrecht und Prozeß“ (Jena 1875); „Strafrechtsfälle ohne Entscheidungen“ (ebd. 1876. 6. Aufl. 1898 von v. Liszt); „Der Zeugnißzwang“ (ebd. 1877); über Antragsdelikte (v. Holtzendorff’s Handb. des Strafrechtss IV, 237–285) und Beiträge zu dessen Handbuch des Strafproceßrechts (I, 103–137, II, 351–374); über die Reform des italienischen Strafrechts (Zeitschr. f. d. vergleichende Rechtswissenschaft I, 211–233); Textausgabe der Strafproceßordnung nebst Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich (Berlin 1878, 2. Aufl. 1879); „Der Reichs-Strafproceß nach der Strafproceßordnung für das Deutsche Reich und den ergänzenden Reichsgesetzen systematisch dargestellt“ (ebd. 1879, 3. Aufl. 1880, 4. Aufl. von Hellwig 1890). Er übernahm für die 3. Auflage des Holtzendorff’schen Rechtslexikons die Gesammtleitung und begründete mit v. Liszt die „Zeitschrift für die gesammte Strafrechtswissenschaft“, nahm an verschiedenen Juristen- und Gefängnißcongressen Theil und hielt in der Versammlung des nordwestdeutschen Gefängnißvereins zu Hamburg (6. October 1881) einen Vortrag über das abschreckende Moment im Strafvollzuge (9. Vereinsheft, Oldenburg 1882, [737] S. 3–17). Seiner treuen Gattin, vier Kindern und seinen Freunden wurde er am 20. December 1881 entrissen.

Nekrologe in d. Ztsch. f. d. gesammte Strafrechtswiss. II, in d. Saale-Zeitung v. 22. Dec. 1881 und im Brandenb. Provinzialblatt, 3. Jahrg., Nr. 8 v. 19. Febr. 1882 m. Bild. – Chronik d. Kgl. vereinigten Friedrichs-Universität Halle-Wittenberg f. das Jahr 1881.