ADB:Bruckenthal, Michael Freiherr von
[1] Michael Freiherr v. B., Graf der sächsischen Nation in Siebenbürgen, geb. 30. März 1746 zu Leschkirch in Siebenbürgen, † 18. Sept. 1813 in Hermannstadt, war der älteste Sohn des Leschkircher Königsrichters, nachmaligen Fogarascher Obercapitäns Michael v. B. und ein Neffe des siebenbürgischen Gouverneurs Samuel Freiherr v. B. Am 22. Juni 1765 bei der siebenbürgischen Landesregierung, dem k. Gubernium in Dienst getreten, durchlief er nach erfolgreicher Verwendung insbesondere auch bei der von der Kaiserin Maria Theresia zur Beförderung des siebenbürgischen Handels bestellten Gubernial-, nachher eigens constituirten Commercial-Commission rasch die unteren Stufen der Beamtenhierarchie. Am 23. Juli 1783 zum Gubernialrath ernannt, wurde er von Kaiser Joseph II. nach Ausbruch des von Hora geleiteten Aufstandes der romänischen Unterthanen gegen ihre Grundherren im Dec. 1784 als königl. Commissär und Administrator in den Hunyader Comitat entsandt. Sein ersprießliches Wirken bei Bewältigung dieser Erhebung belohnte der Kaiser 1786 durch die Verleihung der Geheimrathswürde und übertrug ihm nach der Eintheilung Siebenbürgens in drei Districte die Verwaltung des östlichen, sogenannten Fogarascher Districts als königl. Commissär. Durch die Wiederherstellung der siebenbürgischen Landesverfassung und Eintheilung nach Kaiser Josephs Tode erloschen seine diesfälligen Functionen. Am 4. März 1790 wählte ihn darauf der Hermannstädter innere und äußere Rath zum Königsrichter von Hermannstadt und am 15. Juli desselben Jahres bestätigte ihn Kaiser Leopold II. in diesem Amt und der damit verfassungsmäßig verbundenen Würde des Grafen der sächsischen Nation. Mit dem zu Ende des Jahres zusammengetretenen Landtag, der die siebenbürgische Verfassung nach den Josephinischen Experimenten wieder herzustellen und den Anforderungen der Zeit entsprechend fortzubilden die Aufgabe hatte, begann für das Sachsenvolk wieder [394] einmal die Zeit schwerer Heimsuchung. Die Einführung der individuellen Abstimmung an Stelle des Curiatvotums, die Statuirung der Conciscilität erschütterten die Grundlagen des siebenbürgischen Staatsrechts und die Bedingungen der nationalen Existenz der Sachsen. Vergeblich kämpften die sächsischen Deputirten, trefflich geleitet von ihrem kenntnißreichen und für sein Volksthum warm begeisterten Nationsgrafen, mit Wort und Schrift gegen das Zustandekommen der bezüglichen Beschlüsse, vergebens suchten sie deren Sanctionirung an den Stufen des Thrones zu verhindern, sie vermochten aus den Wehen der Neugestaltung blos die Wahrung der Gesetzgebung in Innerangelegenheiten durch die Gesammtvertretung der sächsischen Nation, die sogenannte sächsische Nationsuniversität, im XIII. Gesetz-Artikel von 1791 zu retten. Auch in dieser Sphäre erfolgten jedoch bald Eingriffe. Die siebenbürgische Hofkanzlei unternahm es, die sächsische Municipalverfassung und Verwaltung im Verordnungsweg abzuändern, 1795 und 1797. Von der Ungesetzlichkeit des Vorgangs abgesehen, mußte derselbe schon der damit verbundenen widersinnigen Anordnungen wegen, wie z. B. die 1797 für Kronstadt anbefohlene Herabsetzung des Salarial- und Personalstandes auf den Stand von 1753, wodurch die inzwischen systemisirten Gefängnißwärter um ihren Lohn kamen, die Lehrer an den evangelischen Schulanstalten A. B. und der römisch-katholische Stadtpfarrer den größten Theil ihrer Bezüge verloren, um so mehr allgemeinen Unwillen erregen, als man wußte, daß bei den Urhebern dieser Regulation, den Hofräthen Somlyai und Johann v. Kronenthal, der selbst auf die Wahl zum Nationsgrafen gerechnet hatte und B. überdies die Entsetzung seines Bruders Michael wegen Erpressungen und Uebergriffen nicht vergessen konnte, mehr persönliche, als sachliche Motive den Ausschlag gaben. Die Beschwerden der Magistrate und Gemeindevertretungen, die männlich würdigen Gegenvorstellungen Bruckenthal’s fanden kein Gehör, zahlreiche Magistratsbeamte wurden abgesetzt, den Gemeindevertretungen ihre Widerspenstigkeit verwiesen und am 1. April 1799 B. selbst vom Amt und Gehalt suspendirt. Im J. 1800 gelang es B. endlich, Kaiser Franz über die Sachlage aufzuklären und nach der durch eine eingehende Untersuchung erhobenen Grundlosigkeit der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen Ende des Jahres eine Wiedereinsetzung in Amt und Würden zu erwirken. Er vermochte ferner die Regierung, die sächsischen Gemeinden und die Nationsuniversität über die bisherigen Maßregeln und ihre Wünsche betreff deren Abänderung wenigstens anzuhören und führte die auf Grund dieser Aeußerungen erlassenen beiden Regulationsrescripte vom 10. Nov. 1803 und 11. Oct. 1804, die bis zu der neuerlichen Regulation durch das königl. ungarische Ministerium im J. 1869 für die Ordnung des sächsischen Municipallebens maßgebend waren und zum Theil noch sind, mit dem als königl. Commissär entsandten Hofrath Stephan v. Gyürky im J. 1805–6 durch. – Kaiser Leopold II. verlieh B. und seinen zwei Brüdern 1790 den Freiherrenstand. – Die Nachkommen dieses um sein Volk hoch verdienten Mannes sind, nachdem seine Tochter aus der ersten Ehe mit Susanna v. Rittern einen Grafen Kun geheirathet, seine zweite ihn um 27 Jahre überlebende Gattin eine Gräfin Teleki war, heute vollständig magyarisirt.
Bruckenthal:- Trausch, Schriftstellerlexikon der siebenbürgischen Deutschen, I. – A. Schlözer, Kritische Sammlungen zur Geschichte der Deutschen in Siebenbürgen, Göttingen 1795, S. 133–162. – Siebenbürgisch-deutsches Wochenblatt, Jahrg. 1868, Nr. 1. 2. 3. Jahrg. 1870, Nr. 14–19. (M. G. v. Hermann, Das alte und neue Kronstadt, III. Bd. Hdschrft.)
[Zusätze und Berichtigungen]
- ↑ S. 392 ff.: Statt Bruckenthal ist überall zu setzen Brukenthal. [Bd. 5, S. 794]
- ↑ S. 394. Z. 1 v. u. l.: Trauschenfels. [Bd. 5, S. 794]