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Artikel „Breyer, Johann Gottlieb“ von August Ludwig Reyscher in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 3 (1876), S. 324, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Breyer,_Johann_Gottlieb&oldid=- (Version vom 14. Dezember 2024, 16:39 Uhr UTC)
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Breyer: Johann Gottlieb B., geb. 25. Dec. 1715, † 25. Jan. 1796, herzoglich würtembergischer Geheimerath und Geheimer Secretär. Ihm verdankt Würtemberg die erste und einzige gedruckte systematische Darstellung des durch den Ausspruch von Fox (er kenne nur zwei Verfassungen, die englische und die würtembergische) berühmt gewordenen Staatrechts des vormaligen Herzogthums Würtemberg, unter dem Titel: „Elementa juris publici Wirtembergici ac ducum privati“. 1782. Zweite Ausgabe 1787. Eine andere deutsch geschriebene Arbeit über die (alt)würtembergische Verfassung von demselben Verfasser cursirte nur handschriftlich; ebenso wie J. J. Moser’s Einleitung in das herzoglich würtembergische Staatsrecht, welche in der landschaftlichen Censur so umgeschmolzen worden ist, daß er sie nicht mehr für seine Arbeit erkannte. (J. J. Moser’s würtemb. Bibliothek S. 245.) Kleinere Abhandlungen Breyer’s über die Untheilbarkeit der herzoglich würtembergischen und mömpelgardischen Lande, über die alten würt. Allodialbeziehungen etc. sind angeführt bei Meusel, im Lexikon.

Joh. Christoph Friedrich B., Sohn des obigen, geb. 2. Febr. 1749, † 12. Oct. 1777, Doctor der Rechte, herzoglich würtembergischer geheimer Archivrath (1769), dann außerordentlicher, seit 1774 ordentlicher Professor der Rechte in Tübingen, zugleich herzoglicher Rath und Hofgerichtsassessor. Außer einer gedruckten deutschen Rede über die Frage: „Sind viele oder weniger Gesetze einem Staat nützlicher“ 1767, schrieb er eine Anzahl lateinische Abhandlungen: „Ueber das Fideikommiß des würt. Hauses“ 1769, „Die landesherrliche oberstrichterliche Gewalt“ 1772, „Ueber die neuesten Landessuccessionen nach Erlöschung des baden-badischen und des brandenburg-baireuthischen Hauses“ 1772, „Die Theilungen im würtemb. Hause und die Reichsunmittelbarkeit“ 1774 etc. angeführt bei Meusel S. 595.