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Artikel „Binterim, Anton Joseph“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 2 (1875), S. 652, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Binterim,_Anton_Josef&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 15:28 Uhr UTC)
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Binterim: Anton Joseph B., geb. zu Düsseldorf 19. Sept. 1779, † 17. Mai 1855, studirte an dem unter Leitung der Exjesuiten stehenden Gymnasium daselbst, und trat dort 1796 in das Franciscanerkloster als Novize, machte von 1797 an in dem Ordenshause zu Düren die philosophischen und in dem zu Aachen die theologischen Studien unter Leitung des P. Polychronius Gaßmann, welcher durch sein Auftreten gegen die einer liberalen Richtung huldigenden Theologen J. Jung, Thaddäus Dereser und Eulogius Schneider bekannt ist. Priester geworden 1802 ließ er sich in Folge der Klosteraufhebung säcularisiren und wurde in der Düsseldorfer Vorstadt Bilk Pfarrer, als welcher er starb. In einer Anzahl von Aufsätzen und Broschüren polemisirte er gegen die Bibelübersetzungen von K. van Eß, den Commentar zum Matthäus-Evangelium des Bonner Professors Gratz, gegen Paulus, Ellendorf u. A. Vertrat er hierbei eine streng römische Richtung, so hatte schon früher eine „Collectio dissertationum de matrimonii vinculo etc.“, Düsseld. 1807 das Recht der Kirche hinsichtlich der Ehegesetzgebung vertreten. Dem doppelten Gebiete der Theologie und des Kirchenrechts gehört an seine ausgedehnte Thätigkeit als Historiker und Archäolog, welche in den Werken liegt: „Die vorzüglichsten Denkwürdigkeiten der christkatholischen Kirche“ etc., Mainz 1825 ff. 7 Bde. (2. Aufl. 1838 ff.), „Pragmatische Geschichte der deutschen National-, Provinzial- und Diöcesansynoden“, Mainz 1835 ff. 7 Bde. (in Verbindung mit J. H. Mooren). „Die alte und neue Erzdiöcese Köln“, Mainz 1828 ff. 4 Bde. Als die Gefangennahme des Erzbischofs Clemens August erfolgte, trat B. entschieden für ihn gegen die Regierung auf und wurde wegen des Angriffes gegen die Staatsgesetze zu sechsmonatlicher Festungshaft verurtheilt, die er in Wesel abbüßte. Seitdem war sein Name unter jenen, die als Verkörperung des antipreußischen und römischen Katholicismus galten. In entgegengesetzter Richtung, für die Rückkehr zum Rechte aus dem eingerissenen Bureaukratismus, war sein Auftreten 1848, wo sein Name an der Spitze einer Adresse stand, die gegen 250 Priester an den Erzbischof Geissel mit dem Antrage richteten, die durch die Napoleonischen Kirchengesetze eingerissene unbedingte Versetzbarkeit der sog. Succursalpfarrer im Geiste des canonischen Rechts fahren zu lassen. Brachte man es auch zu Stande, daß er „das böse Beispiel“ durch Zurücknahme seiner Unterschrift wieder gut machte, so zeigte doch eben dieser Schritt selbst, daß B. gleich vielen Anderen im besten Glauben einem Systeme huldigte, dem selbst die crasseste Beiseitesetzung uralter Rechtsgrundsätze als Mittel recht ist, den Klerus zum willenlosen Werkzeuge zu machen.