ADB:Aretin, Christoph Freiherr von

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Artikel „Aretin, Johann Christoph Freiherr von“ von Karl Theodor von Inama-Sternegg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), S. 518–519, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Aretin,_Christoph_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 12. Oktober 2024, 09:46 Uhr UTC)
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Band 1 (1875), S. 518–519 (Quelle).
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Aretin: Johann Christoph Freiherr von A., geb. 2. Dec. 1773 zu Ingolstadt, † 24. Dec. 1824, studirte in Heidelberg, Göttingen, und war schon 1799 Generallandesdirectionsrath in München. 1801 machte er eine wissenschaftl. Reise nach Paris; wurde Mitglied und Vicepräsident der bair. Akademie der Wissensch. und 1802 Aufseher des histor. Faches der Hofbibliothek, 1803 Custos und nachdem er 1803 als Mitglied der Commission zur Durchforschung der säcularisirten Klöster gewirkt hatte, 1806 Oberbibliothekar. Durch seine eingewurzelte [519] Abneigung gegen Preußen und das norddeutsche Wesen überhaupt ließ er sich zu Angriffen auf die nach Baiern berufenen Gelehrten (bes. Thiersch) fortreißen, die besser unterblieben wären. In Folge derselben legte er 1811 seine Stelle an der Staatsbibliothek nieder, ward Director und 1813 Vicepräsident des Appellationsgerichts zu Neuburg a. Donau, und 1819 Präsident des App.-Gerichts zu Amberg (damals Regenkreis). Er starb zu München. – Als Schriftsteller machte er sich besonders durch sein „Staatsrecht der constitutionellen Monarchie“ (Altenburg 1824, von Rotteck beendet) einen Namen. (2. Aufl. Leipz. 1838–40). Getragen von einer kahlen Rechtsstaatsidee, ein verspäteter Vertreter der alten naturrechtlichen Theorie, bildete er eine abstracte Verfassungslehre aus, in welcher er, den Gedanken Montesquieu’s „von der Theilung der Gewalten“ verwerfend, die Einheit der Staatsgewalt (und zwar das rein monarchische Prinzip) als eine begriffliche und praktische Nothwendigkeit vertheidigte und nur in Beziehung auf einzelne Thätigkeiten derselben, aus Klugheits- und Erfahrungsgründen Bedingungen und Beschränkungen zuläßt. Bei seinem überwiegenden Sinne für das Formale des Staatslebens brachte er es zu keinem lebensvollen Begriff der Verwaltunng und sprach sich insbesondere energisch gegen die Wohlfahrtspolizei aus. Das vollständigste Verzeichniß seiner Schriften findet sich in der oben erwähnten Schrift „Die Familie Aretin“ S. 36 f.