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Titel: Zur Feuerbestattungs-Frage
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aus: Die Gartenlaube, Heft 23, S. 391
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1875
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[391] Zur Feuerbestattungs-Frage. Wenn vielfach, und namentlich von amtlicher Seite her, gegen die Einführung oder Gestattung der Leichenverbrennung der Einwurf sich geltend macht, es würde der Justiz durch die Unmöglichkeit der Wiederausgrabungen ein wichtiges Mittel zur Feststellung von Verbrechen entzogen, so weisen jetzt die Widersacher der Friedhöfe darauf hin, daß durch die gesetzliche Einführung einer gründlichen Leichenschau eine volle Gewißheit über die Todesursachen schon vor der Hinwegschaffung der Verstorbenen erlangt und dadurch jenes traurige Geschäft der gerichtsärztlichen Thätigkeit überhaupt unnöthig gemacht werden könne. Ein von Wegmann-Ercolani in Zürich autographirt herausgegebenes „Internationales Correspondenzblatt zur Förderung der Feuerbestattung“ bemerkt neuerdings in dieser Hinsicht: „Wir werden doch nicht hinter der Sicherheit der englischen Todtenschauer (Coroner) zurückstehen, die auf eine bezügliche Anfrage erklärt haben, daß sie ohne Bedenken jede Leiche verbrennen lassen würden, deren Beerdigung sie bewilligt hätten?“ Auch in Amerika wird es mit der Feststellung der Todesursachen vor der Beerdigung sehr genau genommen, und der dortige Todtenschein enthält ein Fragenschema, dessen Beantwortung dem Arzte obliegt, der es dem mit dem Civilstandsregister betrauten öffentlichen Notar einzureichen und zu beschwören hat. Das Schema lautet:

„1. Wie lange haben Sie den Verstorbenen gekannt? 2. Welches war sein Beruf, seine Beschäftigung zur Zeit seines Todes? 3. Ort und Datum der Geburt? 4. Ort und Datum des Todes? 5. Geben Sie Namen und Beschreibung der letzten Krankheit des Verstorbenen an. 6. Wie lange war er krank? 7. Datum Ihres ersten Besuches? 8. Datum Ihres letzten Besuches? 9. Was für eine Krankheit war die unmittelbare Todesursache? 10. War der Verstorbene Ihres Wissens mit noch irgend einer acuten oder chronischen Krankheit behaftet? 11. Wenn ja, so bezeichnen Sie das Uebel, und wie lange er daran gelitten. 12. Ebenso ob dasselbe seinen Tod herbeigeführt oder beschleunigt hat. 13. Welches waren die allgemeinen Symptome, welche sich im Fortschreiten der Krankheit zeigten? 14. Lag irgend ein specieller Grund (älteren oder jüngeren Datums) für den Tod in den Gewohnheiten, in der Beschäftigung, in der Wohnung, in den persönlichen Erfahrungen oder Familienerlebnissen des Verstorbenen? 15. Wurde der Tod herbeigeführt durch ältere, oder unmittelbar vorangehende Vergiftung, durch gerichtliche Execution, durch Selbstmord oder Duell? 16. Hat eine Section stattgefunden? Wenn ja, geben Sie den Obductionsbericht. 17. Wie lange sind Sie der Hausarzt des Verstorbenen gewesen? 18. Welches war sein wirkliches oder scheinbares Alter?“

Die oben genannte „Correspondenz“ bemerkt hierzu: „Wir denken, es dürfte noch ein Theil dieser Fragen wegfallen, und wenn der Rest mit Gewissenhaftigkeit und Sachkenntniß beantwortet wird, so wird wohl die Verbrennung einer Leiche genügend gedeckt sein. Zu bemerken ist, daß auch die Lebensversicherungsgesellschaften bisher in keiner Weise der Agitation für die Feuerbestattung entgegen getreten sind, weil sie eben durch die gleichzeitig mit derselben zu erzielende genauere Behandlung der Krankheits- und Todesberichte ein besseres statistisches Material zu erhalten glauben.“ Wir theilen diese Gründe wider einen oftmals erhobenen und Vielen ganz besonders einleuchtenden Einwand mit, ohne hier entscheiden zu wollen, ob die bezeichneten und jedenfalls empfehlenswerthen Anordnungen wirklich in allen Fällen eine ausreichende Bürgschaft geben und in England und Amerika die gerichtlichen Wiederausgrabungen überflüssig gemacht haben.