Zur Charakteristik des nordamerikanischen Beamtenthums

Textdaten
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Autor: R.
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Titel: Zur Charakteristik des nordamerikanischen Beamtenthums
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aus: Die Gartenlaube, Heft 44, S. 717, 718
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1874
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[717] Zur Charakteristik des nordamerikanischen Beamtenthums. Die Mehrzahl meiner Leser hat wohl schon aus öffentlichen Blättern oder vom Munde deutscher nach den Vereinigten Staaten verschiffender Exporteure Klagen über das amerikanische Zollsystem und dessen Anwendung durch die dazu bestellten Beamten vernommen. Die dabei mitgetheilten Thatsachen erscheinen dem deutschen Hörer übertrieben, entstellt oder ganz unglaublich, und dennoch dürfte der größte Theil derselben vollkommen wahr sein. Die dem amerikanischen Zollsysteme zu Grunde liegenden [718] Gesetze sind einestheils so einfältig und dunkel, und anderntheils so plagend und verwickelt daß es fast unmöglich ist, unter denselben eine vollständig erschöpfende, einwandsfreie Declaration zu machen. Der Importeur ist gänzlich der Gnade der Zollbeamten anheimgegeben, mit denen sich gut zu stellen seine erste Aufgabe ist. Ich will damit keineswegs sagen, daß er sie bestechen müsse, um mit ihrem Wissen zu schmuggeln – was freilich auch oft genug vorkommt, wie die vorjährigen Congreßverhandlungen bewiesen haben – nein, er muß sie in guter Stimmung erhalten, damit, wenn er, was fast unvermeidlich, wider Wissen und Willen in eine der tausende von Fallen stürzt, welche das Gesetz stellt, man ihm dies nicht als Absicht anrechne, sondern als Versehen nachsehe. Und doch ist auch der Gesetzgeber zu einem gewissen Grade zu entschuldigen. Nach drei Seiten ist er genöthigt Front zu machen: gegen den des Schmuggels oder der Unterschätzung verdächtigen Importeur, gegen dessen nicht weniger gefährliche Helfer, wie Schiffscapitaine, Zahlmeister und andere Schiffsbeamte und Diener und die Verlader, und zuletzt und hauptsächlich gegen die Unfähigkeit und Nichtswürdigkeit der eigenen Beamten.

Die folgende Erzählung, welche in allen Theilen auf wirklich Geschehenem beruht, wird eine fast komische, aber für den Betroffenen sehr lästige Seite amerikanischer Zollplackereien zur Anschauung bringen.

Es war im Anfange Mai dieses Jahres. Meine seit lange erwarteten zwei Söhne waren endlich von Central-Amerika in New-York angekommen. Wir hatten uns seit Jahren nicht gesehen, und in der Freude des Wiedersehens und dem Austausche von gegenseitigen Erlebnissen und Familiennachrichten war einige Zeit verflossen, als mein älterer Sohn W. eine momentane Pause mit den Worten unterbrach:

„Papa! ich habe Dir von Panama tausend Stück Deiner Lieblingscigarren, ‚Ambalemas‘, mitgebracht und sie dem Zollbeamten am Dampfer übergeben. Morgen werde ich sie holen lassen und die Freude haben, Dir einmal wieder eine anständige Cigarre anbieten zu können.“

Mein Sohn P. brach hierbei in ein lautes Gelächter aus: „Morgen! Nicht daran zu denken! Nicht in einer Woche und nicht in einem Monate erhältst Du sie; ich kenne das besser. Du warst ein Thor, den Winken des hungrigen Zöllners, der Dir die größtmögliche Gelegenheit zum Uebertragen von ein paar Dollars von Deiner in seine Hand bot, nicht zu entsprechen; dann hätte Papa jetzt eine gute Cigarre, und Ihr wäret Beide allen weiteren Laufens und Zögerns überhoben.“

„W. that vollkommen Recht,“ war meine Antwort, „und ich muß die entgegengesetzte Ansicht entschieden mißbilligen. Wie ich nie, selbst auch nur einen Centwerth, geschmuggelt habe, oder es von den Meinigen litt, so soll es auch nie für mich geschehen.“ – –

An jedem der drei nächstfolgenden Tage fuhr mein Sohn W. von der obern Stadt nach der Dampferwerfte am Fuße der Canalstraße, und dann nach dem Zollamte in der Wallstraße, um zu erfahren, wohin die Kiste gekommen. Am vierten Tage wurde ihm im Zollamte eröffnet, daß die Cigarren mit Beschlag belegt seien. Auf seine Entgegnung, daß dies unmöglich, da er sie ja selbst dem Beamten zur Taxirung übergeben habe, wurde ihm erwidert: dieses Bureau wisse nur die Thatsache der Beschlagnahme; die Gründe dazu könne er auf einem andern Bureau, ich glaube Nr. 9, erfahren. Also nach Nr. 9. Hier wurde ihm durch einen sehr artigen Bureauvorsteher die wunderbare Mittheilung, es seien die tausend Cigarren mit Beschlag belegt, weil es eben nur tausend und nicht dreitausend wären, die geringste Zahl, welche das Gesetz zu importiren gestatte; um die Beschlagnahme aufgehoben und die Einfuhr gestattet zu erhalten, müsse er sich an den Schatzsecretär (Finanzminister) in Washington wenden. Dies geschah unter Mittheilung der näheren Umstände. Der Schatzsecretär, dem ich persönlich bekannt war, gestattete denn auch schon nach dem zweiten Briefe die Einführung der geringern als gesetzlichen Zahl, da durchaus kein Grund vorläge, unter den obwaltenden Umständen an die entfernteste Absicht eines Betruges zu glauben.

Es kam nunmehr darauf an, den Betrag des Eingangszolls festzusetzen, und zu dem Ende wurde eine Werthschätzung der Cigarren nöthig. Mein Sohn wies durch die unwidersprechlichsten, auch amtlichen, Beweismittel nach, daß diese Cigarren auf dem Isthmus von Panama ein Cent Gold (nahezu sechs Pfennige) das Stück, also das Tausend zehn Dollars Gold kosteten, und daß er so viel bezahlt hatte, und da in den Vereinigten Staaten eine Art Tradition, deren Basis ich jedoch nie auszufinden im Stande war, existirt, wonach der Eingangszoll auf Cigarren nie mehr als hundert Procent des Ankaufspreises betragen dürfe, so rechneten wir auf höchstens zehn Dollars Gold. Der Beamte hatte die Güte, uns zu belehren, daß dies ein großer Irrthum wäre, daß er im Gegentheil ganz unbeschränkt sei im Ansatze des Zolls und daß er denselben unter den obwaltenden besonderen Umständen auf dreißig Dollars festsetzen wolle.

Da alle Gegenvorstellungen erfolglos blieben und ich ohnedies die Absicht hatte, bald die alte Heimath zu besuchen, so kamen wir zu dem Entschlusse, die Cigarren im Regierungsdepôt zu belassen, bis ich nach Deutschland absegelte. Wir theilten dies dem Beamten mit, worauf wir unterrichtet wurden, daß es dazu wiederum einer speciellen Erlaubniß des Schatzsecretärs bedürfe. Diese wurde nachgesucht und auch bald durch Vermittelung eines Freundes im Schatzamte ertheilt.

Bis dahin waren wir dem Schröpfen Seitens der Zollbeamten entgangen; das sollte nun beginnen. Der Beamte eröffnete uns nämlich, daß das Verwahren und das Uebertragen der Kiste vom Regierungsdepôt nach dem deutschen Dampfer der Bremer Linie eine Menge von Formalitäten erheische, die mein Sohn ohne große Belästigung nicht erfüllen könne, und daß er uns deshalb rathe, die Sache einem der im Hauptzollamte angestellten Zollmakler zu übertragen. Der Rath schien verständig. Um ihm nachzukommen, mußten wir zwei volle Stunden lang mit dem ausgewählten Makler im Hauptzollamte herumlaufen und Jeder nicht weniger als drei Eide schwören, das heißt der Beamte schrieb etwas auf ein Papier, sah uns an und nickte mit dem Kopfe; wir nickten wieder, und fort ging es eiligst zu einem andern eisernen Gitterkasten, hinter dem ein anderer Beamter saß. – Gegen Mitte Juni ging vom Makler die Erlaubniß zum Ueberführen der Kiste auf den Bremer Dampfer „Frankfurt“ und zugleich seine Rechnung im Betrage von nahezu zehn Dollars ein. Auf der alten Reichsstadt sollte ich meine heißersehnten Cigarren vorfinden.

Der Tag unserer Abfahrt, der 21. Juni, rückte heran. Es kam mir eine Anzeige des norddeutschen Lloyd zu, wonach die Kiste Cigarren an den Capitain der „Frankfurt“ überliefert worden. Dabei war eine sehr geringe Spesenrechnung. –

Wir hatten unsern Kindern, Verwandten und Freunden Lebewohl gesagt. Es war ein recht schweres, denn man scheidet nicht gerne von einem Lande, in dem man fünfundzwanzig Jahre gewohnt, mit dem man sich so identificirt wie wir, und wo man so viele Lieben zurückläßt. Die Narrows lagen hinter uns; wir befanden uns außerhalb der Jurisdiction der Vereinigten Staaten; der Lootse hatte uns verlassen; der weite Ocean lag vor uns, und wir befanden uns auf einem deutschen Schiffe. Nun war also doch wohl endlich die Zeit zum Schmauchen einer columbischen guten Cigarre gekommen.

Ich wandte mich mit meiner letzterwähnten Notiz an Capitain Bülow und bat, mir nunmehr die Cigarrenkiste aushändigen zu lassen. Nach kurzer Zeit kam er zurück und überreichte mir eine Ordre der New-Yorker Zollbehörde, worin er unter persönlicher Verantwortlichkeit und der des Schiffes verpflichtet wurde, die Cigarren erst in Bremen an mich auszuliefern, und auch dies nicht eher, als bis erstens er selbst, zweitens der Proviantmeister vor dem amerikanischen Consul in Bremen beschworen hätten, daß mir die Kiste auf der Ueberfahrt nicht überliefert worden, und bis drittens ein Bremer Kaufmann vor denselben Consul beschworen habe, daß die fragliche Kiste von ihm untersucht und uneröffnet befunden worden. Die unausgefüllten Formulare für diese drei Eide lagen der Ordre bei. Also bis auf deutschen Grund, über den weiten atlantischen Ocean hinüber reichten die lächerlichen Zollplackereien Onkel Sam’s.

Der vortreffliche Capitain, selbst Raucher, sympathisirte tief mit mir, gab seinem Bedauern, meinem Wunsche nicht entsprechen zu können, freundliche Worte und hatte die Güte, mir seinen eigenen Vorrath von sehr guten Habanas zur Verfügung zu stellen. Ich mußte mich ruhig fügen, und ich darf mir nachsagen, daß ich mich über meine Enttäuschung nicht einmal ärgerte. Onkel Sam ist doch ein guter alter Herr, wenn er auch manchmal wunderliche Marotten hat!

Wir landeten am 10. Juli in Bremerhafen, und ich übergab meine Cigarrenangelegenheit einem dortigen Commissionär. Anfang August erhielt ich endlich die Cigarren in Elberfeld. Die drei Eide waren geleistet, und der Consul hatte dafür drei Dollars eingestrichen. Der deutsche Zoll betrug blos drei Thaler.

Und die Moral von der Geschichte: Bringe nie Cigarren nach den Vereinigten Staaten, wenn aber doch, und es sind über dreitausend, so zahle was Dir abgefordert wird, unter dieser Zahl aber – – – Nun, ich rathe nie zu einer ungesetzlichen Handlung, allein ich fürchte, mein Sohn P. hatte Recht.

Die hieran sich knüpfende, für den internationalen Verkehr wichtige Frage, ob die Vereinigten Staaten das Recht haben, ihre fiskalischen Gesetze über das Gebiet einer andern Nation auszudehnen und durch Androhung von Confiscation wirksam zu machen, gehört nicht hierher, dürfte sich aber doch der deutschen Regierung zur Erwägung empfehlen.

R.