Zedler:Zeit von fünff Monaten


Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von fünff und achtzig Jahren

Band: 61 (1749), Spalte: 852. (Scan)

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Literatur
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Zeit von fünff Monaten, Lat. Tempus quinque mensium, oder quinquemestre, ist in den Rechten besonders in Ansehung derer Soldaten, bestimmt, welchen der Proviant oder das Servis gereichet worden, daß sie binnen solcher Zeit mit keiner bürgerlichen Klage belanget werden sollen. Was aber hiernächst die Frage anbetrifft, ob eine fünffmonatliche Geburt vor eine rechtmäßige zu achten? so zeiget Caranza beym Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 6. §. 2. n. 5. daß solche zwar insgemein verneinet werde, unterdessen aber selbige doch nicht ohne Unterscheid von der Erbfolge auszuschliessen sey. Siehe auch Zeit der Geburt.