Zedler:Zeit von fünff und achtzig Jahren
Zeit von fünff und achtzig Jahren, Lat. Tempus octoginta quinque annorum. Wenn von einigen gefragt wird, ob wohl insbesondere diese hier bemeldete Zeit vor eine undenckliche geachtet werden möge? so antwortet nebst vielen andern Marta Lib. I, Dig. tit. tempus. c. 6. ex R. R. in Noviss. mit Nein darauf. Siehe auch Zeit, (undenckliche).