Zedler:Zeit von drey Wochen, oder von ein und zwantzig Tagen

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von dreyzehen Jahren

Band: 61 (1749), Spalte: 842. (Scan)

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Literatur
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Zeit von drey Wochen, oder von ein und zwantzig Tagen, Lateinisch Tempus trium Septimanurum, oder viginti & unius dierum, wird besonders von denen Kauff- und Handels-Leuten ihren ausgestellten und auf so lange, als ihre eigentliche Verfall- oder Zahlungs-Zeit, gerichteten Wechsel-Briefen einverleibet; wovon in denen Artickeln: Wechsel-Briefe (Verfall-Zeit der) im LIII Bande, p. 1342. u. ff. und Uso, im LI Bande, p. 877 u. ff. ein mehrers nachzusehen.