Zedler:Zeit von drey und viertzig Jahren
Zeit von drey und viertzig Jahren, Lateinisch Tempus quadraginta trium annorum, war ehemahls zu Rom das gewöhnliche Zeit-Alter, welches derjenige bereits erreichet haben muste, der die Bürgermeisterliche Würde zu erlangen meynte, wie Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. § 6. n. 43. aus dem Gothofredo anmercket.