Zedler:Zeit von dreyzehen Jahren
Zeit von dreyzehen Jahren, Latein. Tempus tredecim annorum, ist die ordentliche Zeit, da die Weibs-Personen in denen Rechten mannbar genannt werden, und sich alsdenn die Mündig- oder Minderjährigkeit anfängt. Sonst aber kan auch ein Knabe von dreyzehn Jahren nicht zum Diacono eingeweyhet werden; so gar, daß, wenn es auch allenfalls geschehen wäre, der Ordinirende oder der ihn eingeweyhet, von fernerer Ertheilung der Orden oder der Weyhe suspendirt wird. Und in dem Sächsischen Lehn-Rechte werden die Manns-Personen nach geendigten 13 Jahren und 6 Wochen vor mündig oder minderjährig erkläret. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. §. 4. n. 13.