Zedler:Zeit von achtzehn Jahren
Zeit von achtzehn Jahren, Lateinisch Tempus octodecim annorum, macht erstlich bey Manns-Personen die völlige Pubertät oder Mündigkeit aus; hernach aber wird solche Zeit auch besonders 1) bey Weibs-Personen, welche die Jahrsgebung oder die Nachlassung Alters halber suchen und erlangen wollen; 2) Bey denen Churfürsten, als welche im 18 Jahre vor majorenn oder volljährig erkannt werden; 3) Bey einem Richter, welcher einen gültigen Ausspruch thun soll; 4) Bey einem Lectore; 5) Bey einem Sub-Diacono; und 6) zu Ablegung der Kloster-Gelübde erfordert; 7) aber wird auch an einigen Orten mit diesem Jahre die Minderjährigkeit geendiget. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. §. 5. n. 18.