Zedler:Zeit von achtzig Jahren
Zeit von achtzig Jahren, Lateinisch Tempus octoginta annorum, daß solche zwar besonders zur Verjährung einer Erbschafft oder der Verlassenschafft eines verschollenen Menschen zureichend sey, ist bereits in dem Artickel: Verjährung einer Erbschafft, im XLVII Bande, p. 898. u. ff. mit mehrerm ausgeführet worden, obzwar dieselbe sonst noch nicht vor die älteste Zeit zu halten, wie in den Artickeln: Zeit (alte) und Zeit (geraume) zu ersehen.