Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Spieß-Ruthen

Band: 38 (1743), Spalte: 1860–1867. (Scan)

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Spieß-Recht, Judicium criminale hastatum. Was es mit diesem Rechte bey denen alten Kriegsleuten vor eine eigentliche Bewandnis gehabt, solches ist absonderlich beym Schottel de Antiqu. Germ. Jurib. c. 27. mit mehrerm zu ersehen. Und zwar bringet derselbe am bemeldeten [1861] Orte hiervon folgendes bey: Es ist ein alt Sprüchwort, einen durch die Spiesse jagen, womit die äusserste Noth, Leib- und Lebens-Gefahr, so man iemand zubereitet, angedeutet wird: Rühret her aus dem alten Kriegs-Rechte der Deutschen, womit es folgende eigentliche Bewandniß gehabt.

Wenn ein Feld-Herr mit dem Heer zu Felde gezogen, und dem gemeinen Kriegs-Volcke das Recht übergeben und befohlen, das Uebel selbst zu straffen mit den langen Spiessen, was wider den Articuls-Brieff und wider das gantze Regiment gefrevelt: So hat der Obriste oder Hauptmann das Krieges-Volck zusammen fordern lassen, ihnen ordentlich vorgehalten, wie und welcher Gestalt sie das Spieß-Recht führen, und halten, sollen; daneben die Kriegs-Knechte treulich und fleissig vermahnet, wofern günstige Straffe helffen wolte, daß einer den andern in guten straffen, wehren, einreden, und warnen wolte, damit sich ein jeder darnach richten und für Schaden hüten könnte. In Mangelung der Straffe, und da solches nicht helffen wolte, muste dem Aergerniß durch andere Mittel gewehret, Ernst gebraucht, und durch das Spieß-Recht abgestrafft werden. Es ist aber solches in diesen Artickeln ordentlich bestanden.

1. So sollen die Kriegs-Leute allesammt, groß oder klein, einhellig einen ernsten und kräfftigen Eyd thun, zu Gott und seinem heiligen Wort, ob einer oder mehr wider solche Artickel oder Regiment thun, handeln oder stifften würde, der soll gestrafft werden, nach laut der Ordinantz der Obrigkeit und der Rechte, und nicht angesehen Freundschafft oder Feindschafft, Siepschafft, Gnade, Gunst, Gifft, oder Gabe, auch nicht rächen alte Haß oder Neid, sondern durch die Treu recht richten und urtheilen gedencken daß Christus, unser lieber Herr, am Jüngsten Tage, wenn er wird richten die zwölff Geschlechte Israel, über ihre arme Seelen, auch Urtheil sprechen wird wider die, so das Uebel nicht gestrafft oder selbst gethan haben.

2. So dann einer oder mehr befunden würden, die solchen Artickels-Brieff nicht hielten, sondern durch Verbrechung darwider handelten, ohne Scheu oder Rede; so soll der Profoß Achtung auf ihn haben, und darzu beruffen seyn, daß er solche Missethäter gefänglich annimmt, und wohl [1862] bewahret, darnach alsbald solches dem Obristen anzeiget, was sie verwürcket haben und darneben Bitte und Anmahnung thun, daß der Obriste wolte die Gemeine des Volcks auf einen nüchtern Morgen zu rechter früher Tages-Zeit zusammen kommen lassen. Es soll auch der Profoß mehr Gewalt und Aufsehen haben, als wo die Obrigkeit selbst richtet, wo es kein General-Profoß ist.

3. Item: Es soll auch der Profoß keinen Gefangenen verkürtzen, in keinerley Weise, ihm keine Klage oder Antwort vor der Gemeine zu sprechen verbieten, oder verbieten lassen; und ob einer Kundschafft hätte, die er geniessen möchte zum Recht, soll man auch nicht verbieten, sondern sein Bestes reden lassen, bis ihn das Zeugniß übertrifft, damit keinem zu kurtz geschehe.

4. Wenn die Gemeine bey einander ist, und der Ring geschlossen wird; so soll der Profoß den Gefangenen in Ring bringen, und dem gantzen Umstand einen guten Morgen wünschen, und ferner sprechen: Liebe, getreue und redliche Landes-Knechte, Adel und Unadel, wie uns GOtt zusammen gefüget hat: Ihr tragt gut Gewissen, wie wir anfänglich zusammen geschworen, daß wir wollen gut Regiment führen, dem Armen als dem Reichen, dem Reichen als dem Armen, durch ordentliche Recht das Uebel zu straffen, die wider unser Regiment thun und todbrüchig werden. Darum, liebe Landes-Knechte, lieben Kriegs-Leute, ist mein Begehren und Bitte, ihr wollet mir diesen heutigen Tag helffen ein Bewerb machen, solch Uebel zu straffen, daß wirs auch verantworten können, bey andern Fürsten und Herren.

Nun spricht der Profoß einen Feldwebel an, daß er ihm wolt helffen beförderlich seyn der angefangenen Sachen. Darauf, liebe Landes-Knechte, spricht der Feldwebel: Ihr habet des Profosen Rede gehöret und vernommen, wann es euch lieb ist, demselben nachzukommen, so hebe ein ieder mit mir die Hand auf.

5. Nun begehret der Profoß einen um Beystand in seinen Rath, aus dem gemeinen Mann, damit die Sachen mit Rath und Recht vorzubringen; da ihme der vergönnet ist, so begehret der Gefangene auch dergleichen einen Rath und Vorsprecher vor dem gemeinen Mann, darnach dingen sich beyde Redner nach einander in das Recht ein, vor dem Kriegs-Volck, wie denn gebräuchlich ist. [1863]

6. Nun nimmt der Profoß seinen Fürsprecher und Beystand, und gehet aus dem Ringe, und hält Rath mit ihnen, zeiget ihnen die Sachen an, wie und was der Gefangene verwürcket hat, und die Ursache seiner Gefängniß sey, und befiehlet dem Vorsprecher, wie er soll dem gemeinen Mann solche Mißhandlung vorbringen, nach dem gehen sie wieder in den Ring, und der Vorsprecher sagt also: Lieben Landes-Knechte, wolt ihr mich hören von wegen des Profosen? Antwortet: Ja.

7. Desgleichen nimmt der Gefangene auch seinen Vorsprecher und Rath an einem sondern Ort, und bittet, daß sie wollen recht weisen und werben, daß dem Profosen auf seine schwere Klage, so er mit ihm zu thun hat, möge Antwort gegeben werden; so giebt denn der Vorsprecher Antwort aufs beste, so gut er kan.

8. So nimmt der Profoß seinen Vorsprecher und Rath zu dem andernmahl aus dem Ringe und bleibet auf seiner vorigen Klage; ob sich der Gefangene verantwortet, und auf die schwere Klage nicht beständig seyn will, so lässet der Profoß die Kundschafft über den Gefangenen verlesen, wie er gehandelt hat. Darnach muß der Gefangene Antwort geben auf die verlesene Kundschafft, so wider ihn ergangen ist.

Weiter, so gehet der Profoß zum drittenmahl mit seinem Rath aus dem Ringe, und tritt wieder in den Ring, bleibet bey seiner vorigen, ersten und andern Klage, wiederholet es zum drittenmahl auf verlesene Kundschafft, und setzet es damit vor dem gemeinen Mann zu Recht.

Hierauf muß der Gefangene dem Profosen auch zum drittenmahl Antwort geben, und vor dem gemeinen Mann zu Recht setzen, darauf um ein gnädig Urtheil bitten.

9. Nun schlagen die Fänderich ihre Fähnlein zusammen, und stecken sie mit Spitzen in die Erden, darnach thut einer unter ihnen das Wort, und spricht also: Lieben redlichen Lands-Knechte, ihr habt gehört und vernommen des Profosen schwere Anklage, mit augenscheinlich, beweißlicher verlesener Kundschafft wider N. N. von N. diesen Gefangenen vorbracht, und zu Recht eingeführet, von wegen Regiments, darauf wird unser Fähnlein zusammen gethan, und mit dem Eisen in die Erde gestecket, wollens auch auf dißmahl nicht mehr fliegen lassen, bis über solche Klage ein Urtheil gehet, auf daß unser Regiment aufrichtig gehalten werde: Hierbey, lieben [1864] Kriegs-Leute, wollen wir auch ermahnet haben, ihr wollet im Rechten nicht partheyisch seyn, sondern urtheilen, so weit euer Verstand reicht und ausweiset; wenn solches geschehen, so wollen wir unser Fähnlein in aller Mas und Gestalt wieder fliegen lassen, wie vor, und bey euch thun, wie ehrlichen und redlichen Fändrichen gebühret und zustehet. Item, ists aber Sache, daß nur ein Fändrich allein da sey, der spricht also: Liebe Lands-Knechte, liebe Kriegs-Leute, ich stehe allhier, als euer unschuldiger Fändrich, und wende mein Fähnlein mit der Spitze in die Erden, über einen solchen ehrvergessenen, der seinen Artickels-Brief nicht gehalten, wie redlich ist, sondern denselben gebrochen, und so schändlich Eyd- und Treu-los worden, gedencke auch dasselbe forthin keines weges fliegen zu lassen, über einen solchen Ehr-vergessenen, bis so lange und viel Urtheil und Recht über ihn erkannt, gesprochen und ausgehen mag, wie recht ist.

10. Nun ruffet der Feldwebel einen alten verständigen Kriegs-Mann in Ring, und fraget ihn bey seinem Eyd, so er gethan und geschworen hat, um ein Urtheil über diesen Missethäter auf genugsame Anklage; darauf spricht der Kriegs-Mann also: Liebe ehrliche Lands-Knechte, ich bin gefraget worden bey meinem Eyd, um ein recht Urtheil über ietzt erhörte Sachen, so bin ich zu diesem Dinge nicht weise noch verständig genug, derohalben begehre ich gute redliche Kriegs-Leute, die dann im Ringe sind, in meinen Rath, nehmlich so viel als viertzig Mann, Hauptleute, Befehlshaber, Gefreyte, Adel und Unadel, mit denselben will ich an einen sondern Ort gehen, und bey ihnen Rath suchen, treulich und ungefährlich nach der Billigkeit, so fern unser Verstand ausweiset.

11. Nun gehen die viertzig Mann, und berathschlagen sich, darnach gehen sie wieder in den Ring, da fähet der gefragte Kriegs-Mann an, und erzehlet dem gemeinen Mann den Rath, so sie beschlossen und erfunden haben; da nun der Rath dem gemeinen Mann nicht gefallen würde, so mögen sie von den ihrigen andere viertzig Mann zu einem Rathschlage nehmen, in gleicher Weiß und Form, als der erste; ists dem gemeinen Mann noch nicht gefällig, sollen sie zum drittenmahl andere viertzig Mann nehmen, und gleicher Gestalt rathschlagen, oder mögen die ersten viertzig Mann allein dreymahl zu Rath gehen lassen.

12. Wann man nun die drey Räthe in gleicher massen einen nach dem andern beschlossen hat, so muß man zu iedem Rath einen sondern Richter haben, [1865] darum, daß ieder Richter seinen Rath dem gemeinen Mann vorbringe. Wann dann die drey Räthe ergangen und gesprochen seynd, so erzehlet man einen Rath nach dem andern vor dem gantzen Volck, darnach läst man mit drey Trommeln umschlagen, bey Ehr und Eyd, daß keiner den Rath über zwey oder dreymahl wiederholen, repetiren, oder zu straffen begehren soll, sondern zu Recht gäntzlich beschlossen seyn lassen.

Darnach mag der arme Gefangene auf seine Knie fallen, und um ein gnädig Urtheil bitten, hier auf der Welt, und auch bey GOtt im Himmel.

13. Hier muß einer von den Richtern, oder der Feldwebel, dem Gefangenen das Urtheil vor dem Volck mündlich verkündigen, und öffentlich erzehlen also: Lieber N. wilt du wissen, was dir durch Urtheil und Recht über deine begangene Missethat, wegen Regiments und dem gemeinen Mann, zuerkannt und auferlegt worden? Antwort, Ja: Du sollt nach altem Gebrauch und Recht zwischen die langen Spiesse gestossen, und damit am Leib und Leben gestraffet werden. Nehmlich also: Es soll ein jeder redlicher Kriegs-Mann von wegen seines Eydes, Ehr und Redlichkeit, von wegen Regiments und des Göttlichen, Käyserl. Rechten, seinen langen Spieß in dich stossen, bis du vom Leben zum Tode gebracht wirst, so ist unser ehrlich aufrichtig Regiment gestärcket, und nicht geschwächt, auch dem Rechte seine Genüge geschehen.

Darnach bedancken sich die Fänderich gegen dem gemeinen Mann, daß sie so willig gewesen, und zu Stärckung der göttlichen Rechten gut Regiment gehalten haben, und weiter zu halten begehren; darnach schlagen sie ihre Fähnlein wieder auf, und lassen die fliegen gegen Aufgang der Sonnen, und die Befehlshabere machen eine ordentliche Gassen; dieweil läst der Profoß den armen Sünder beichten und berichten, und seine Sünden bekennen.

14. [WS 1] Wenn die Gassen gemacht, und alle Dinge ordentlich angestellet seynd; so kommt der Profoß, und bringt den Gefangenen in die Gasse, und begehret, daß man mit drey Trommeln umschlagen lasse, daß ein jedweder soll die Gassen verwahren helffen, und in welcher Lücken oder Statt der Gefangenen hinaus kömmt, oder welcher ihm davon hülfft, soll in seine Fußstapffen treten.

15. Wann solches geschehen ist, so führet der Profoß den Gefangenen dreymahl in der Gassen hin und wieder, und vermahnet ihn, daß er soll [1866] Urlaub nehmen von den Kriegsleuten und allen Menschen, und sie um Verzeihen und Vergeben bitten, und nach seinem Tode in keinem Argen mehr gedencken, noch seinen Freunden vorwerffen; deßgleichen will er auch iedermänniglich vergeben und verzeihen hier auf Erden und vor GOtt im Himmel, und sterben als ein Christ, und frommer Kriegsmann.

Hierauf sollen ihn die Fähnderiche auch trösten, damit er nicht so gar verzweiffele, und sagen, er soll getrost und unverzagt seyn, sie wollen ihm auf halben Weg entgegen lauffen und erledigen, er soll nur auf sie zukommen.

16. Läst man wieder umschlagen, daß keiner keinen alten Haß oder Neid rächen wolle, nichts eifern oder Meuterey anrichten, bey Leibs Straffe. Damit lassen sie die langen Spiesse nieder, und kehren rings um die Spitzen gegen dem armen Sünder, und die Fähnderiche kehren den Rücken gegen der Sonnen; da schleust ihn der Profoß aus dem Eisen, und nimmt Urlaub von ihm, daß er ihm wolle verzeihen das, was er gethan habe, habe er thun müssen; deßgleichen sein Vorsprecher nimmt auch Urlaub, und so der arme Sünder nicht so verzagt ist, und frisch reden kan, soll er sagen: Lieben Kriegsleute, ich thue euch alle freundlich geseegnen, und befehle euch mein Leib und Leben, Gott und der Heiligen Dreyfaltigkeit meine liebe Seele, und bitte, mir die Pein zu verkürtzen, der mir den ersten Spieß durchs Hertze sticht, der ist mein bester Freund, hier und in Ewigkeit, Amen.

Ist er aber zu verstockt, so mags der Profoß seinetwegen also reden; darnach stellt ihn der Profoß gegen die Spitzen vor sich, und giebt ihm drey Streiche mit dem Regiment auf die rechte Achsel, im Nahmen des Vaters, und des Sohnes, und des Heiligen Geistes, und stösset ihn von sich, da helff ihm Gott, da sticht auf ihn, wer stechen kan.

17. Wann nun der arme Sünder verschieden ist, so kniet man nieder, und betet ein Vater-Unser und Gebet, zu Trost seiner armen Seelen; darnach zeucht man mit einer Zug-Ordnung dreymahl um den todten Leichnam, und die Schützen schiessen dreymahl im Nahmen des Vaters, und des Sohnes, und des Heiligen Geistes, darnach ziehen sie zu Hauff, und machen einen Beschluß-Ring.

18. Darnach tritt der Profoß in den Ring, und bedancket sich gegen dem gemeinen Mann, und dem gantzen hellen Hauffen, bittet und vermahnet sie weiter, daß einer wolle des andern Straff annehmen, und keiner den andern liederlich übergeben, [1867] auch soll ein ieder ein Exempel nehmen an diesem Verstorbenen, damit sie nicht in seine Bande und Eisen kommen; denn was er thut, das muß er thun von wegen Regiments, und Befehl der hohen Obrigkeit.

19. So ermahnet der Profoß weiter, ob etwan gute Gesellen wären, die etwas in Unguten zu schaffen hätten, das nicht malefitzische Sachen seynd, so mögen sie in einen Ring treten, und solches anzeigen, so kan man Mittel und Wege suchen, darnach die Handlung ist.

20. Da ruffet der Richter aus, oder der Feldwebel, da was in allen Dingen wäre vergessen worden, daß es hätte sollen rechtlicher zugehen, das soll dem Obersten und gantzen Regiement vorbehalten seyn.

Es soll auch keiner dem andern was für übel haben, zum Argen auslegen, noch beym Bier oder Wein vorwerffen, denn über Kriegsleute richten ist ehrlicher, als über Schelme und Diebe ausserhalb des Creysses, es ist auch viel ander Recht. Darnach schläget man die Trummeln, und zeucht ein ieder in sein Losament.

So viel übrigens den Ursprung dieser Straffe anbelanget; so meynet Ludwig Charondas in Not. ad Cod. Flor. Lib. XX. tit. 38. lib. 9. daß selbige von den Schweitzern herkomme. Aber es ist eine alte Weise zu straffen, die alllzeit im Kriege gebräuchlich gewesen, wie man sonderlich aus des Ruffinus LL. Militar. Lib. 26. abnehmen kan. Besiehe auch Schröder de Jur. Belli, th. ult. in Disp. Basil. Tom. V. Pappi Holländisches Kriegs-Recht pag. 115. und 137. Junghans in seiner Kriegs-Ordnung zu Wasser und Land, num. 10. worauf sich Pistoris in Thesaur. Paroemiar. Germ. jurid. Cent. V. Far. 8. pag. 306. beziehet. Heutiges Tages, nachdem die lange Spiesse im Kriege nicht mehr gebräuchlich sind, ist diese Art der Todes-Straffe gleichfalls im Abgang gekommen. Doch ist fast wahrscheinlich, daß diejenige Straffe, da nehmlich ein Soldat, wegen eines groben Verbrechens, in denen geschlossenen Piquen geprügelt wird, wohl daher ihren Ursprung genommen habe.

Sonst wird auch durch das Spieß-Recht bisweilen diejenige Art des Krieges-Rechtes verstanden, wenn über einen unlaugbaren Uebelthäter, gleich auf frischer That das Urtheil gesprochen wird. Siehe davon unter Stand-Recht. Fäschs Kriegs- und Ingenieur-Lexic.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: 13.