Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Spieß-Recht

Band: 38 (1743), Spalte: 1860. (Scan)

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Literatur
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Spieß-Kuchen, ist eine Art eines trefflichen mürben Buttergebackens, welches man auf nachgesetzte Art zuzubereiten pfleget: Man nimmt ein Maas guten Rahm, und lässet darein etwas frische Butter zergehen, und nachdem man bis zwölf Eyer insbesondere in einen Topff geschlagen, und wohl untereinander gequirlt, giesset man dieses beydes zusammen, und rühret es untereinander. Mit diesem machet man schönes weisses Mehl an, so, daß es ein wenig dick werde. Hierauf lässet man Schmaltz in eine Pfanne heiß werden, setzt eine Bratpfanne unter, und leget in diese einen Spieß, den betropffet man fein wohl damit; endlich nimmt man vier Löffel voll Teiges, giesset es über den Spieß, was herab fället in die Bratpfanne, giesset man immer wiederum auf, und stellet den Spieß fein von ferne zum Feuer, biß der Teig dreymahl herum gegossen; nachdem andern Guß streuet man ein wenig geschnittene Muscaten-Blüten darüber, bey dem letzten Guß hergegen lässet man es fein licht braun werden, und wenn es gar abgebacken ist, löset man es mit einem Messer unten und oben fein ab, und ziehet es vom Spieß, so ists gut.