Zedler:Rosensyrup (laxirender Gold-) nach der verbesserten Augspurgischen Apotheckerordnung

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Rosensyrup (laxirender Gold-) nach der Nürnberger Apotheckerordnung

Band: 32 (1742), Spalte: 930–931. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|32|Rosensyrup (laxirender Gold-) nach der verbesserten Augspurgischen Apotheckerordnung|930|931}}
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Rosensyrup (laxirender Gold-) nach der verbesserten Augspurgischen Apotheckerordnung, Syrupus Rosatus solutivus aureus, P. A. R. Nehmet vier Pfund leibfarbene Rosen, die noch nicht völlig aufgeblühet, und früh Morgens bey heiteren Wetter gepflücket worden, güsset darüber gnung heisses Brunnenwasser, und lasset es vier und zwantzig Stunden darauf stehen, hernach seiget es durch und drucket es aus. In das Durchgeseigte werffet eben wieder so viel Rosen, und dieses wiederholet [931] zum dritten male; Endlich kochet es mit vier Pfund weissen Zucker nach der Kunst zu einem Spyrupe, welcher von Farbe und Geschmack angenehm seyn wird.