Zedler:Lehnsmündigkeit

Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Band: 16 (1737), Spalte: 1460. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehnsmündigkeit|1460|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehnsmündigkeit|Lehnsmündigkeit|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Lehnsmündigkeit, ist, wenn einer das 16te Jahr nach Sachsen-Recht erlanget.