Zedler:Lehns-Pertinentzien
Lehns-Pertinentzien werden diejenigen Sachen genennet, welche durch eine hohe Verordnung, zu Recht beständige Gewohnheit, oder auch aus Willen des Lehn-Herrns oder Vasallen zu des Lehns stetem Gebrauch und Nutzen zugeschlagen werden. Wenn nun hierüber zwischen dem Lehn-Herrn und Vasallen ein Streit entstehet, so findet man in Meuii P. II. Dec. 196. unterschiedenes erörtert, welches meist dahin ausläufft, daß es am besten gethan, wenn derer Pertinentz-Stücken in dem Lehn mit deutlichen Worten gedacht, auch allen Falls nicht so fort eine jede Sache vor eine Pertinentz müsse ausgegeben werden, und die Erklärung wohl am füglichsten von dem Lehn-Herrn zu erwarten, wo nicht der Vasall sich bereits in der Possess befände.