Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehnsatzung

Band: 16 (1737), Spalte: 1458. (Scan)

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Literatur
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Weblinks
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Lehn-Sachen sind, die dem Lehen oder zum Lehen angehören, als wenn jemand ein unstreitiges Lehn in Anspruch nehmen, und von dem andern vindiciren will, wenn wegen der Erb-Folge, Verpfändung des Lehns, derer Lehn-Dienste, so der Lehn-Mann leisten soll, derer dem Lehn-Manne beygemässenen Lehn-Verbrechen, wegen Ausstattung derer Töchter aus denen Lehen, Versorgung derer hinterlassenen Witben, Lehn-Schulden und dergleichen, einige Irrungen sich hervor thun. Zu Weilen aber sind solche Lehn-Sachen nicht vor Handen, als wenn wegen eines zwar versprochenen aber noch nicht würcklich eingeräumten Lehns wegen einer solchen Schuld, davor das Lehn nicht haftet, wegen derer Früchte des Lehns, welche als allodial und vor Erbe geachtet werden, wegen gemeiner von dem Lehn-Manne verübter Verbrechen, weshalb er nehmlich das Lehn nicht verlieret, und so ferner, eine Rechtfertigung erwächset. In dem letztern Falle gehöret die Sache vor die ordentlichen Gerichte eines jeden Orts; in dem ersten Falle aber vor dem Lehn-Richter.