Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Lehn-Sachen

Band: 16 (1737), Spalte: 1458. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehn-Richter|1458|}}
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Lehn-Richter, ist, nach Verordnung des Langobardischen Rechts, entweder der Lehn-Herr selbst, oder auch zu Weilen die so genannten Pares Curiae, das ist, etliche von denenjenigen Lehn-Leuten, welche unter einer Lehns-Cantzeley oder einem Lehn-Hofe stehen, und bey solchem Lehn-Hofe mit ihren Lehn-Gütern belehnet werden, siehe Lehn-Probst.