Zedler:Lehn-Richter
Lehn-Richter, ist, nach Verordnung des Langobardischen Rechts, entweder der Lehn-Herr selbst, oder auch zu Weilen die so genannten Pares Curiae, das ist, etliche von denenjenigen Lehn-Leuten, welche unter einer Lehns-Cantzeley oder einem Lehn-Hofe stehen, und bey solchem Lehn-Hofe mit ihren Lehn-Gütern belehnet werden, siehe Lehn-Probst.