Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
korrigiert
<<<Vorheriger

Lehn-Mann

Nächster>>>

Lehn-Recht

Band: 16 (1737), Spalte: 1457. (Scan)

[[| in Wikisource]]
in der Wikipedia
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Lehn-Probst|1457|}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lehn-Probst|Lehn-Probst|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}

Lehn-Probst oder Lehn-Richter ist, der im Namen des Lehn-Herrn im Gerichte sietzet, und der nebst denen Paribus Curiae Recht spricht.