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Titel: Wichtig für die Berufswahl
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aus: Die Gartenlaube, Heft 25, S. 411–412
Herausgeber: Ernst Ziel
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1883
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
August Dreger: Die Berufswahl im Staatsdienste, Leipzig, Koch, 1893, 4. Aufl, SUB Hamburg
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[411] Wichtig für die Berufswahl! Soeben ist ein Werkchen erschienen, welches vielen jungen und älteren Leuten, welche in den Staatsdienst zu treten beabsichtigen, in vielfacher Beziehung gewünschte Auskunft ertheilen kann. „Die Berufswahl im Staatsdienste“ ist der Titel dieses in der C. A. Koch’schen Verlagsbuchhandlung in Leipzig erschienenen Buches, das von dem Geheimen Rechnungsrevisor und Rechnungsrath am Rechnungshofe des deutschen Reichs A. Dreger auf Grund amtlicher Quellen herausgegeben wurde. Es ist, wie schon der Titel besagt, eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften über Annahme, Ausbildung, Prüfung, Anstellung und Beförderung in sämmtlichen Zweigen des Reichs- und Staats-, des Militär- und Marinedienstes, sowie über die wissenschaftlichen Erfordernisse, die Ausbildung und Prüfung der Aerzte, Apotheker, Thierärzte und Zahnärzte, als auch der Maschinisten und Steuerleute in der Handelsmarine.

Den Nutzen und die Zweckmäßigkeit dieses Buches wollen wir hier nur an einigen Beispielen erläutern. Nehmen wir an, daß ein Vater seinen Sohn in dem Postdienst unterbringen möchte. Die Bedingungen, unter welchen die Annahme seines Sohnes erfolgen müßte, sind ihm jedoch unbekannt. Er schlägt also in dem genannten Büchlein den betreffenden Abschnitt nach und erfährt auf Seite 48, daß die Annahme in diesem Dienst als Posteleve oder Postgehülfe erfolgen kann. Da er nun seinen Sohn für die höhere Postcarrière ausbilden lassen will, so interessiren ihn nur die für die Posteleven bestimmten Bedingungen:

Zunächst findet er an dem angegebenen Orte den Grad der Schulbildung genau angeführt, welchen der betreffende Bewerber erlangt haben muß, ferner erfährt er, daß derselbe nicht unter 16 Jahren und nicht über 25 Jahre alt sein darf, daß von ihm eine Caution im Betrage von 900 Mark zu erlegen ist etc.

Der Eleve muß im Allgemeinen im Stande sein, sich während der Ausbildungszeit ohne Beihülfe aus der Postcasse zu erhalten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, denjenigen Eleven, welche ihre Aushülfe an einem nicht selbstgewählten Orte erhalten, bei vorhandener Bedürftigkeit und tadelloser Führung zu den Kosten des Unterhaltes von Zeit zu Zeit mäßige Beihülfen zu gewähren. Tagegelder erhält er nur dann, wenn er den Dienst eines unentbehrlichen, vollbeschäftigten Hülfsarbeiters versieht. Erfolgt die Verwendung an dem selbstgewählten Aufenthaltsorte, so werden dafür erst vom zweiten Dienstjahre ab Tagegelder gewährt, innerhalb des ersten Dienstjahres indeß nur zeitweilige Beihülfen bewilligt.

Wir sehen hier von der Ausführung der anderen über die spätere Dienstzeit Auskunft ertheilenden Abschnitte ab und fügen nur noch hinzu, daß der Postaspirant auch über seine zukünftige pecuniäre Einnahme aus [412] dem Buche Annäherndes erfahren kann. Am Schlusse des betreffenden Kapitels auf Seite 53 ist nämlich zu lesen:

Das Einkommen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beträgt: 1) für die Oberpostdirectoren 7000 bis 8000 Mk., 2) für die Oberpost- und Posträthe 4200 bis 6000 Mk., 3) für die Postcassenrendanten 3600 bis 4200 Mk., 4) für die Postcassierer 3000 bis 3600 Mk., 5) für die Oberpostdirections- und Obertelegraphensecretäre 2100 bis 3600 Mk., 6) für die Bureauassistenten, Oberpost- und Obertelegraphenassistenten 1500 bis 2400 Mk., 7) für die Vorsteher von Post- und Telegraphenämtern erster Classe 2400 bis 4800 Mk., 8) für die desgleichen zweiter Classe 1650 bis 3000 Mk., 9) für die Vorsteher von Postämtern dritter Classe (Postverwalter) im Durchschnitte 1125 Mk. bis 1800 Mk., 10) für die Post- und Telegraphensecretäre 1650 bis 3000 Mk., 11) für die Post- und Telegraphenassistenten 1050 bis 1800 Mk., neben freier Wohnung oder dem gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuß.

Ein anderer Vater wünscht seinen Sohn zum Matrosen in der deutschen Marine ausbilden zu lassen. Er muß ihn also in die Schiffsjungen-Abtheilung bringen, welche die Bestimmung hat, Matrosen und Unterofficiere für die kaiserliche Marine auszubilden.

Auf Seite 46 erhält er darüber folgende Auskunft:

Die Ausbildung als Schiffsjunge dauert drei Jahre. Nach Ablauf von drei Jahren werden die Schiffsjungen, die genügende Ausbildung vorausgesetzt, als Matrosen, respective Obermatrosen eingestellt. Die Zöglinge haben die Verpflichung, nach Ablauf von drei Jahren, für jedes Jahr ihrer Ausbildung – außer der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Militärpflicht – noch anderweite zwei Jahre der kaiserlichen Marine zu dienen, mithin eine neunjährige active Dienstzeit zu leisten. Die Meldung zur Aufnahme in die Abtheilung muß persönlich bei dem Bezirkscommandeur des Landwehrbataillons seiner Heimath erfolgen. Der Einzustellende muß am 1. April des Jahres, in welchem die Einstellung erfolgen soll, das vierzehnte Lebensjahr vollendet, darf das siebenzehnte Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben, muß vollkommen gesund und kräftig sein und bei einem Alter von mindestens vierzehneinhalb Jahren mindestens eine Größe von 1,42 Meter und einen Brustumfang von mindestens 0,69 Meter haben. Bei einem Alter über fünfzehn Jahren muß die Größe 1,47 Meter, der Brustumfang 0,73 Meter betragen. Der Knabe muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.

In derselben Weise sind in dem vorliegenden billigen Werkchen (Preis 2 Mark) alle Branchen des Reichsdienstes bearbeitet, und indem wir den hohen Nutzen einer derartigen Zusammenstellung anerkennen, möchten wir darauf dringend hinweisen, daß ein solches Nachschlagebuch in Gymnasial-, Realschulen und öffentlichen Volksbibliotheken und in Lesehallen nicht fehlen dürfte.