Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

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Autor: Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung
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Titel: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
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Erscheinungsdatum: 2017
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Erscheinungsort: New York
Übersetzer: Deutscher Übersetzungsdienst bei den Vereinten Nationen
Originaltitel: Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons
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Quelle: pdf bei un.org
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[1] Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

Die Vertragsstaaten dieses Vertrags,

entschlossen, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,

tief besorgt über die katastrophalen humanitären Folgen eines jeden Einsatzes von Kernwaffen und in Anerkennung der sich daraus ableitenden Notwendigkeit, diese Waffen vollständig zu beseitigen, was nach wie vor der einzige Weg ist, der garantiert, dass Kernwaffen nie wieder und unter keinen Umständen eingesetzt werden,

eingedenk der vom Fortbestand von Kernwaffen ausgehenden Gefahren, einschließlich der Gefahr einer Kernwaffendetonation durch einen Unfall, eine Fehleinschätzung oder einen vorsätzlichen Akt, und betonend, dass diese Gefahren die Sicherheit der gesamten Menschheit betreffen und dass alle Staaten gemeinsam die Verantwortung dafür tragen, jeden Einsatz von Kernwaffen zu verhindern,

in der Erkenntnis, dass den katastrophalen Folgen von Kernwaffen nicht ausreichend begegnet werden kann, dass sie nicht an nationalen Grenzen haltmachen und gravierende Auswirkungen auf den Fortbestand der Menschheit, die Umwelt, die sozioökonomische Entwicklung, die Weltwirtschaft, die Ernährungssicherheit und die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen haben und dass sie unverhältnismäßig stark Frauen und Mädchen treffen, darunter aufgrund der ionisierenden Strahlung,

in Anerkennung der ethischen Gebote für nukleare Abrüstung und der Dringlichkeit der Herbeiführung und Erhaltung einer kernwaffenfreien Welt, die ein globales öffentliches Gut höchsten Ranges ist und nationalen wie kollektiven Sicherheitsinteressen dient,

[2] eingedenk des unannehmbaren Leids und Schadens, die den Opfern des Einsatzes von Kernwaffen (Hibakusha) sowie den von Kernwaffenversuchen betroffenen Menschen zugefügt wurden,

in Anbetracht der überproportionalen Auswirkungen von Kernwaffenaktivitäten auf indigene Völker,

bekräftigend, dass alle Staaten jederzeit das anwendbare Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, einhalten müssen,

gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, das Unterscheidungsgebot, das Verbot unterschiedsloser Angriffe, die Regeln zur Verhältnismäßigkeit und zu Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff, das Verbot des Einsatzes von Waffen, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und die Regeln zum Schutz der natürlichen Umwelt,

in der Erwägung, dass jeder Einsatz von Kernwaffen gegen die auf bewaffnete Konflikte anwendbaren Regeln des Völkerrechts verstieße, insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts,

erneut erklärend, dass jeder Einsatz von Kernwaffen außerdem ein abscheulicher Affront gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens wäre,

unter Hinweis darauf, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen müssen und dass die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern sind, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

sowie unter Hinweis auf die am 24. Januar 1946 verabschiedete erste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen und spätere Resolutionen, in denen die Beseitigung der Kernwaffen gefordert wird,

besorgt über den schleppenden Fortgang der nuklearen Abrüstung, die fortgesetzte Abstützung auf Kernwaffen in Militär- und Sicherheitskonzepten, -doktrinen und -politiken und die Vergeudung wirtschaftlicher und menschlicher Ressourcen für Programme zur Herstellung, Erhaltung und Modernisierung von Kernwaffen,

in der Erkenntnis, dass ein rechtsverbindliches Verbot von Kernwaffen einen wichtigen Beitrag zur Herbeiführung und Erhaltung einer kernwaffenfreien Welt, einschließlich der unumkehrbaren, verifizierbaren und transparenten Beseitigung von Kernwaffen, darstellt, und entschlossen, im Hinblick auf dieses Ziel zu handeln,

entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Weg zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu erzielen,

bekräftigend, dass eine Verpflichtung besteht, in redlicher Absicht Verhandlungen mit dem Ziel der nuklearen Abrüstung in all ihren Aspekten und unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen und zu einem Abschluss zu bringen,

sowie bekräftigend, dass der vollen und wirksamen Durchführung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der den Eckpfeiler des nuklearen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes darstellt, eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zukommt,

[3] in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und seines Verifikationsregimes als ein Kernstück des internationalen Regimes für nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

in Bekräftigung der Überzeugung, dass die Schaffung international anerkannter kernwaffenfreier Zonen auf der Grundlage von Vereinbarungen, die von den Staaten der betreffenden Region aus freien Stücken geschlossen werden, den Frieden und die Sicherheit auf globaler und regionaler Ebene festigt, das nukleare Nichtverbreitungsregime stärkt und zur Verwirklichung des Ziels der nuklearen Abrüstung beiträgt,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als werde dadurch das unveräußerliche Recht seiner Vertragsstaaten beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,

in der Erkenntnis, dass die gleichberechtigte, volle und wirksame Beteiligung von Frauen wie Männern ein wesentlicher Faktor für die Förderung und Herbeiführung dauerhaften Friedens und nachhaltiger Sicherheit ist, und entschlossen, die wirksame Beteiligung der Frauen an der nuklearen Abrüstung zu unterstützen und zu stärken,

sowie in der Erkenntnis, wie wichtig die Friedens- und Abrüstungserziehung in all ihren Aspekten und die Aufklärung über die Risiken und Folgen von Kernwaffen für die heutigen und künftigen Generationen sind, und entschlossen, die Grundsätze und Normen dieses Vertrags zu verbreiten,

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am Ruf nach der vollständigen Beseitigung der Kernwaffen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und von anderen internationalen und regionalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, führenden Religionsvertretern, Parlamentariern, Akademikern und der Hibakusha,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Verbote

  1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
    1. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;
    2. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar an irgendjemanden weiterzugeben;
    3. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen;
    4. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;
    5. irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
    6. von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
    7. eine Stationierung, Aufstellung oder Dislozierung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.

[4] Artikel 2
Meldungen

  1. Jeder Vertragsstaat gibt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat eine Meldung ab, in der er
    1. erklärt, ob sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat Kernwaffen oder Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befanden und er sein Kernwaffenprogramm beseitigt hat, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen;
    2. ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe a erklärt, ob sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper in seinem Eigentum, seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewalt befinden;
    3. ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe g erklärt, ob sich in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm so zugegangenen Meldungen an die Vertragsstaaten weiter.

Artikel 3
Sicherungsmaßnahmen

  1. Für jeden Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, gelten mindestens seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags in Kraft befindlichen Sicherungsverpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
  2. Jeder Vertragsstaat, auf den Artikel 4 Absatz 1 oder 2 keine Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein umfassendes Sicherungsabkommen (INFCIRC/153 (Corrected)) und setzt es in Kraft, sofern er dies nicht bereits getan hat. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach gelten für jeden Vertragsstaat die daraus entstehenden Verpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.

Artikel 4
Auf dem Weg zur vollständigen Beseitigung von Kernwaffen

  1. Jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich nach dem 7. Juli 2017 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für ihn Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befanden und der sein Kernwaffenprogramm in diesem Zeitraum beseitigte, einschließlich durch die Beseitigung oder unumkehrbare Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, kooperiert mit der nach Absatz 6 bestimmten zuständigen internationalen Behörde zum Zweck der Verifikation der unumkehrbaren Beseitigung seines Kernwaffenprogramms. Die zuständige internationale Behörde erstattet den Vertragsstaaten Bericht. Der betreffende Vertragsstaat schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherungsabkommen, das ausreicht, um [5] glaubhaft zu gewährleisten, dass gemeldetes Kernmaterial nicht von friedlichen nuklearen Tätigkeiten abgezweigt wird und dass es in dem Vertragsstaat insgesamt weder nicht gemeldetes Kernmaterial noch nicht gemeldete nukleare Tätigkeiten gibt. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden binnen 180 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat aufgenommen. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft. Danach gelten für jeden Vertragsstaat die daraus entstehenden Sicherungsverpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt.
  2. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe a hebt jeder Vertragsstaat, in dessen Eigentum, Besitz oder Verfügungsgewalt sich Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper befinden, ihre Einsatzbereitschaft sofort auf und vernichtet sie so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan für die verifizierte und unumkehrbare Beseitigung des Kernwaffenprogramms des betreffenden Vertragsstaats, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen. Der Vertragsstaat legt diesen Plan spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags für den betreffenden Vertragsstaat den Vertragsstaaten oder einer von den Vertragsstaaten bestimmten zuständigen internationalen Behörde vor. Der Plan wird sodann mit der zuständigen internationalen Behörde ausgehandelt und von ihr dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, sofern diese früher stattfindet, zur Genehmigung nach der jeweiligen Geschäftsordnung vorgelegt.
  3. Ein Vertragsstaat, auf den Absatz 2 Anwendung findet, schließt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation ein Sicherungsabkommen, das ausreicht, um glaubhaft zu gewährleisten, dass gemeldetes Kernmaterial nicht von friedlichen nuklearen Tätigkeiten abgezweigt wird und dass es in dem Staat insgesamt weder nicht gemeldetes Kernmaterial noch nicht gemeldete nukleare Tätigkeiten gibt. Die Verhandlungen über ein derartiges Abkommen werden spätestens an dem Tag aufgenommen, an dem die Umsetzung des in Absatz 2 genannten Plans abgeschlossen ist. Das Abkommen tritt spätestens 18 Monate nach dem Tag des Verhandlungsbeginns in Kraft. Danach gelten für den betreffenden Vertragsstaat mindestens die daraus entstehenden Sicherungsverpflichtungen weiter, unbeschadet zusätzlicher einschlägiger Rechtsinstrumente, die er in der Zukunft möglicherweise annimmt. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine abschließende Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.
  4. Ungeachtet des Artikels 1 Buchstaben b und g trägt jeder Vertragsstaat, der in seinem Hoheitsgebiet oder an einem unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle stehenden Ort Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper hat, die sich im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates befinden, dafür Sorge, dass diese Waffen so bald wie möglich, spätestens aber zu einem von dem ersten Treffen der Vertragsstaaten festzulegenden Termin, zügig entfernt werden. Nach der Entfernung dieser Waffen oder sonstigen Sprengkörper legt der Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Meldung vor, aus der hervorgeht, dass er seine Verpflichtungen nach diesem Artikel erfüllt hat.
  5. Jeder Vertragsstaat, auf den dieser Artikel Anwendung findet, legt jedem Treffen der Vertragsstaaten und jeder Überprüfungskonferenz einen Bericht über den Stand der Umsetzung seiner Verpflichtungen nach diesem Artikel vor, bis diese erfüllt sind.
  6. Die Vertragsstaaten bestimmen eine oder mehrere zuständige internationale Behörden, die die unumkehrbare Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder unumkehrbaren Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 aushandeln und verifizieren. Haben die Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags für einen Vertragsstaat, auf den Absatz 1 oder 2 Anwendung findet, keine derartige Behörde bestimmt, so beruft der Generalsekretär [6] der Vereinten Nationen ein außerordentliches Treffen der Vertragsstaaten ein, auf dem alle erforderlichen Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 5
Innerstaatliche Umsetzung

  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
  2. Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten ist, zu verhüten und zu unterbinden.

Artikel 6
Hilfe für Opfer und Umweltsanierung

  1. Jeder Vertragsstaat leistet seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt und niemanden diskriminiert, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Inklusion.
  2. Jeder Vertragsstaat trifft in Bezug auf Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, die aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erprobung oder dem Einsatz von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern kontaminiert sind, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt der kontaminierten Gebiete.
  3. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen die völkerrechtlichen oder durch zweiseitige Abkommen begründeten Pflichten und Obliegenheiten aller anderen Staaten unberührt.

Artikel 7
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

  1. Jeder Vertragsstaat kooperiert mit anderen Vertragsstaaten, um die Durchführung dieses Vertrags zu erleichtern.
  2. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat jeder Vertragsstaat das Recht, im Rahmen des Möglichen Hilfe von anderen Vertragsstaaten zu erbitten und zu erhalten.
  3. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die vom Einsatz oder von der Erprobung von Kernwaffen betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe, um die Durchführung dieses Vertrags zu fördern.
  4. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet den Opfern des Einsatzes oder der Erprobung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern Hilfe.
  5. Hilfe nach diesem Artikel kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder die nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
  6. Unbeschadet aller sonstigen Pflichten oder Obliegenheiten, die er nach dem Völkerrecht hat, hat jeder Vertragsstaat, der Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper eingesetzt [7] oder erprobt hat, die Verantwortung, den betroffenen Vertragsstaaten angemessene Hilfe zum Zweck der Bereitstellung von Hilfe für die Opfer und der Umweltsanierung zu leisten.

Artikel 8
Treffen der Vertragsstaaten

  1. Die Vertragsstaaten kommen regelmäßig zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, im Einklang mit seinen einschlägigen Bestimmungen, und weitere Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören
    1. die Durchführung und der Status dieses Vertrags;
    2. Maßnahmen zur verifizierten, termingebundenen und unumkehrbaren Beseitigung der Kernwaffenprogramme, einschließlich Zusatzprotokollen zu diesem Vertrag;
    3. alle sonstigen Angelegenheiten gemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags.
  2. Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags einberufen. Weitere Treffen der Vertragsstaaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle zwei Jahre einberufen, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Das Treffen der Vertragsstaaten beschließt auf seiner ersten Tagung seine Geschäftsordnung. Bis zu diesem Beschluss findet die Geschäftsordnung der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung Anwendung.
  3. Außerordentliche Treffen der Vertragsstaaten werden, wenn es für notwendig erachtet wird, vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf schriftlichen Antrag eines Vertragsstaats einberufen, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten unterstützt wird.
  4. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Vertrags und der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Vertrags ein. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft in Abständen von sechs Jahren weitere Überprüfungskonferenzen mit demselben Ziel ein, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.
  5. Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind, sowie die einschlägigen Institutionen des Systems der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen werden als Beobachter zu den Treffen der Vertragsstaaten und den Überprüfungskonferenzen eingeladen.

Artikel 9
Kosten

  1. Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der außerordentlichen Treffen der Vertragsstaaten werden von den Vertragsstaaten und den als Beobachtern an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  2. Die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entstehenden Kosten der Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 2, Berichten nach Artikel 4 und Änderungsvorschlägen [8] nach Artikel 10 werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  3. Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach Artikel 4 erforderlichen Verifikationsmaßnahmen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern und mit der Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, sollen von den Vertragsstaaten getragen werden, auf die sie entfallen.

Artikel 10
Änderungen

  1. Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob der Vorschlag geprüft werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so wird der Vorschlag auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, falls diese früher stattfindet, geprüft.
  2. Ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz kann Änderungen vereinbaren, die mit den Ja-Stimmen einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen werden. Der Verwahrer teilt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung mit.
  3. Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung hinterlegt hat, 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Staaten, die bei der Beschlussfassung Vertragsstaaten waren, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung in Kraft.

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten

  1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betroffenen Parteien einander im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl im Einklang mit Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen.
  2. Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit beitragen, indem es unter anderem seine Guten Dienste anbietet, die betroffenen Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags und der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 12
Universalität

  1. Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel des Beitritts aller Staaten zu diesem Vertrag.

[9] Artikel 13
Unterzeichnung

  1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten ab dem 20. September 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 14
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

  1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Der Vertrag steht zum Beitritt offen.

Artikel 15
Inkrafttreten

  1. Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieser Vertrag 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

Artikel 16
Vorbehalte

  1. Vorbehalte zu den Artikeln dieses Vertrags sind nicht zulässig.

Artikel 17
Geltungsdauer und Rücktritt

  1. Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.
  2. Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn er feststellt, dass außergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Vertrags zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er teilt diesen Rücktritt dem Verwahrer mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die nach Ansicht des betreffenden Vertragsstaats eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.
  3. Der Rücktritt wird erst 12 Monate nach dem Eingang der Rücktrittsmitteilung beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser 12 Monate an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so bleibt der Vertragsstaat solange durch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allen etwaigen Zusatzprotokollen gebunden, bis er nicht mehr an dem bewaffneten Konflikt beteiligt ist.

Artikel 18
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

  1. Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.

[10] Artikel 19
Verwahrer

  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Vertrags bestimmt.

Artikel 20
Verbindliche Wortlaute

  1. Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Vertrags sind gleichermaßen verbindlich.

GESCHEHEN zu New York am 7. Juli 2017.