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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und seines Verifikationsregimes als ein Kernstück des internationalen Regimes für nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

in Bekräftigung der Überzeugung, dass die Schaffung international anerkannter kernwaffenfreier Zonen auf der Grundlage von Vereinbarungen, die von den Staaten der betreffenden Region aus freien Stücken geschlossen werden, den Frieden und die Sicherheit auf globaler und regionaler Ebene festigt, das nukleare Nichtverbreitungsregime stärkt und zur Verwirklichung des Ziels der nuklearen Abrüstung beiträgt,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als werde dadurch das unveräußerliche Recht seiner Vertragsstaaten beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,

in der Erkenntnis, dass die gleichberechtigte, volle und wirksame Beteiligung von Frauen wie Männern ein wesentlicher Faktor für die Förderung und Herbeiführung dauerhaften Friedens und nachhaltiger Sicherheit ist, und entschlossen, die wirksame Beteiligung der Frauen an der nuklearen Abrüstung zu unterstützen und zu stärken,

sowie in der Erkenntnis, wie wichtig die Friedens- und Abrüstungserziehung in all ihren Aspekten und die Aufklärung über die Risiken und Folgen von Kernwaffen für die heutigen und künftigen Generationen sind, und entschlossen, die Grundsätze und Normen dieses Vertrags zu verbreiten,

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am Ruf nach der vollständigen Beseitigung der Kernwaffen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und von anderen internationalen und regionalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, führenden Religionsvertretern, Parlamentariern, Akademikern und der Hibakusha,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Verbote

  1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
    1. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;
    2. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar an irgendjemanden weiterzugeben;
    3. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anzunehmen;
    4. Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;
    5. irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
    6. von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;
    7. eine Stationierung, Aufstellung oder Dislozierung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/3&oldid=- (Version vom 13.10.2023)