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Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen

  1. nach Artikel 10 werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
  2. Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach Artikel 4 erforderlichen Verifikationsmaßnahmen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern und mit der Beseitigung von Kernwaffenprogrammen, einschließlich der Beseitigung oder Umstellung aller mit Kernwaffen zusammenhängenden Einrichtungen, sollen von den Vertragsstaaten getragen werden, auf die sie entfallen.

Artikel 10
Änderungen

  1. Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Vertrags vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob der Vorschlag geprüft werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so wird der Vorschlag auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten oder der nächsten Überprüfungskonferenz, falls diese früher stattfindet, geprüft.
  2. Ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz kann Änderungen vereinbaren, die mit den Ja-Stimmen einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen werden. Der Verwahrer teilt allen Vertragsstaaten jede beschlossene Änderung mit.
  3. Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung hinterlegt hat, 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Staaten, die bei der Beschlussfassung Vertragsstaaten waren, ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme der Änderung in Kraft.

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten

  1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, so konsultieren die betroffenen Parteien einander im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl im Einklang mit Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen.
  2. Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit beitragen, indem es unter anderem seine Guten Dienste anbietet, die betroffenen Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags und der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 12
Universalität

  1. Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel des Beitritts aller Staaten zu diesem Vertrag.
Empfohlene Zitierweise:
Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung: Vertrag über das Verbot von Kernwaffen. Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, New York 2017, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vertrag_%C3%BCber_das_Verbot_von_Kernwaffen.pdf/8&oldid=- (Version vom 13.10.2023)