Verordnung zur Einführung strafrechtlicher Vorschriften im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung zur Einführung strafrechtlicher Vorschriften im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 227, Seite 2232–2233
Fassung vom: 14. November 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. November 1939
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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[2232]

Verordnung zur Einführung strafrechtlicher Vorschriften im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig.
Vom 14. November 1939.

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) wird verordnet:

§ 1 Bearbeiten

Im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig treten am 16. November 1939 in Kraft:
1. die Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455);
2. die Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KstVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen vom 19. und 26. September 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1477 und 1479) und vom 11. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1482);
3. die Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz und der Verordnung über das militärische Strafverfahren [2233] im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 26. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1482) mit der Maßgabe, daß im § 1 an Stelle des 26. August 1939 der 16. November 1939 tritt;
4. die §§ 2, 2a, 134a, 134b, 139, 140a, 140b, 141a und 143a des Reichsstrafgesetzbuchs;
5. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 341);
6. das Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom 13. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 723);
7. Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 844), soweit die Vorschriften sich auf Vergehen gegen §§ 140a und 140b des Reichsstrafgesetzbuchs beziehen.

§ 2 Bearbeiten

(1) Im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig treten mit dem 16. November 1939 ferner in Kraft:
1. die Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136);
2. Artikel I der Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte vom 6. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 259);
3. Artikel I, III und IV der Verordnung über die Erweiterung der Zuständigkeit der Sondergerichte vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. I. S. 1632).
(2) Die nach diesen Vorschriften begründeten Befugnisse der Landesjustizverwaltung übt der Reichsminister der Justiz aus.
(3) Der Präsident des Obergerichts in Danzig beruft die Mitglieder der Sondergerichte sowie ihre Vertreter und regelt die Geschäftsverteilung.
(4) Das Sondergericht ist auch zuständig zur Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 134a und 134b des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit nicht die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte begründet ist.

§ 3 Bearbeiten

Soweit die in §§ 1 und 2 bezeichneten Vorschriften auf reichsrechtliche Vorschriften hinweisen, die im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig nicht gelten, erhält dieser Hinweis seinen Inhalt aus dem im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig geltenden Recht.

§ 4 Bearbeiten

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht und der Reichsminister der Justiz werden je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen und Zweifel, die sich bei der Einführung des neuen Rechts im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig ergeben, im Verwaltungswege zu entscheiden.
Berlin, den 14. November 1939.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel

Der Reichsminister des Innern
In Vertretung
Dr. Stuckart

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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