Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 147, Seite 1482
Fassung vom: 11. August 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1939
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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[1482]

Dritte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 11. August 1939.

Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:

Hinter § 118 ist folgender § 118a einzufügen:

㤠118a Befugnisse des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht Bearbeiten

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht hat für seinen Befehlsbereich dieselben Befugnisse wie die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile.“
Berlin, den 11. August 1939.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel