Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 147, Seite 1479–1481
Fassung vom: 26. September 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1939
Inkrafttreten: 26. August 1939
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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[1479]

Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 26. September 1938.

Auf Grund des § 28 Abs. 2 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:

Nr. 1 Bearbeiten

(1) Unterführer der Partei sind die in der Anlage A benannten Personen.
(2) Als Angehörige der Parteigerichte gelten die Vorsitzenden, Beisitzer und Hilfsbeisitzer.
(3) Als Angehörige des Sicherheitsdienstes gelten diejenigen, die auf Grund eines Ausweises ihrer Dienststelle die Dienstkleidung mit dem Kennzeichen des Sicherheitsdienstes zu tragen berechtigt sind oder sich der nach den Vorschriften des Sicherheitsdienstes vorgeschriebenen Verpflichtungserklärung unterzogen haben. Über die Frage, ob eine Person, die sich bei einer Vernehmung auf die Verpflichtungserklärung beruft, die Erklärung abgegeben hat, erteilt der Chef des Sicherheitshauptamtes auf behördliche Anfrage Auskunft.

Nr. 2 Bearbeiten

Angehörige der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen dürfen als Zeugen oder Sachverständige nur mit Genehmigung vernommen werden, soweit sie über dienstliche schriftliche oder mündliche Anordnungen, Verhandlungen oder Mitteilungen aussagen sollen, die im Einzelfall von der zuständigen Stelle bei der Bekanntgabe als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.

Nr. 3 Bearbeiten

Über die Aussagegenehmigung entscheiden die in der Anlage B bezeichneten Stellen.

Nr. 4 Bearbeiten

Die Stellen, die dienstliche schriftliche oder mündliche Anordnungen, Verhandlungen oder Mitteilungen im Einzelfall bei der Bekanntgabe als geheim oder vertraulich bezeichnen können, ergeben sich aus der Anlage C.

Nr. 5 Bearbeiten

(1) Die Genehmigung ist durch die vernehmende Stelle einzuholen, soweit sie nicht schon von dem Zeugen oder Sachverständigen beigebracht ist.
(2) Die Erteilung der Genehmigung ist dem Zeugen oder Sachverständigen vor der Vernehmung bekanntzugeben.
(3) Die vernehmende Stelle kann auch gegebenenfalls mit dem Feststellungsersuchen (Ladung) dem Zeugen oder Sachverständigen den Gegenstand der Vernehmung mitteilen und ihm aufgeben, die Genehmigung selbst einzuholen.

Nr. 6 Bearbeiten

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit der Kriegsstrafverfahrensordnung in Kraft.
Berlin, den 26. September 1938.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

[1480]

Anlage A Unterführer der Partei und ihrer Gliederungen sind: Bearbeiten

Reichsleiter[1], Hauptdienstleiter der Reichsleitung, Hauptamtsleiter der Reichsleitung, Amtsleiter der Reichsleitung, Hauptstellenleiter der Reichsleitung, Stellenleiter der Reichsleitung, Hilfsstellenleiter der Reichsleitung;

Gauleiter, stellvertr. Gauleiter, Gauamtsleiter, Gauhauptstellenleiter;

Kreisleiter, Kreisamtsleiter;

Ortsgruppenleiter, Stützpunktleiter;

SA-Obergruppeführer, SA-Gruppenführer, SA-Brigadeführer, SA-Oberführer, SA-Standartenführer, SA-Obersturmbannführer, SA-Sturmbannführer, SA-Sturmhauptführer, SA-Obersturmführer, SA-Sturmführer;

SS-Obergruppenführer, SS-Gruppenführer, SS-Brigadeführer, SS-Oberführer, SS-Standartenführer, SS-Obersturmbannführer, SS-Sturmbannführer, SS-Hauptsturmführer, SS-Obersturmführer, SS-Untersturmführer;

Korpsführer NSKK, NSKK-Obergruppenführer, NSKK-Gruppenführer, NSKK-Brigadeführer, NSKK-Oberführer, NSKK-Standartenführer, NSKK-Oberstaffelführer, NSKK-Staffelführer, NSKK-Hauptsturmführer, NSKK-Obersturmführer, NSKK-Sturmführer;

HJ-Stabsführer, HJ-Obergebietsführer, HJ-Gebietsführer, HJ-Hauptbannführer, HJ-Oberbannführer, HJ-Bannführer, HJ-Oberstammführer, HJ-Stammführer, HJ-Hauptgefolgschaftsführer, HJ-Obergefolgschaftsführer; HJ-Gefolgschaftsführer;

Hauptjungbannführer Jungvolk, Oberjungbannführer Jungvolk, Jungbannführer Jungvolk, Oberjungstammführer Jungvolk, Jungstammführer Jungvolk, Hauptfähnleinführer Jungvolk, Oberfähnleinführer Jungvolk, Fähnleinführer Jungvolk;

Obergauführerin BDM, Gauführerin BDM, Untergauführerin BDM, Ringführerin BDM;

Untergauführerin JM, Ringführerin JM;

Reichsfrauenführerin, Gaufrauenschaftsleiterin, die einer Kreisfrauenschaftsleiterin mindestens ranggleichen Unterführerinnen im Stab, Kreisfrauenschaftsleiterinnen.


  1. Reichsleiter sind auch: Stabschef der SA, Reichsführer SS und Reichsjugendführer.


Anlage B Über die Aussagegenehmigung entscheidet: Bearbeiten

1. der Stellvertreter des Führers für:

Reichsleiter, Hauptdienstleiter der Reichsleitung, Hauptamtsleiter der Reichsleitung, Amtsleiter der Reichsleitung, Hauptstellenleiter der Reichsleitung, Stellenleiter der Reichsleitung, Hilfsstellenleiter der Reichsleitung,
Stäbe der Reichsleiter (auch SA, SS, NSKK, HJ),
Reichsfrauenführerin mit Stab,
Angehörige des Obersten Parteigerichts,
Stab des Stellvertreters des Führers,
Gauleiter; [1481]

2. der Gauleiter oder der Beautragte seiner Dienststelle für:

Politische Leiter vom stellvertr. Gauleiter bis einschl. Stützpunktleiter,
SA-, SS-, NSKK-Führer vom Obergruppenführer bis einschl. Sturmführer bzw. Untersturmführer (sofern sie nicht unter 1 fallen),
HJ-Führer vom Obergebietsführer bis einschl. Unterbannführer (sofern sie nicht unter 1 fallen),
Jungvolkführer vom Gebietsjungvolkführer bis einschl. Stammführer Jungvolk,
BDM-Führerinnen von Obergauführerin bis einschl. Ringführerin, Untergauführerin JM, Ringführerin JM,
Gaufrauenschaftsleiterin, Kreisfrauenschaftsleiterin (sofern sie nicht unter 1 fallen);

3. der Reichsschatzmeister der NSDAP für:

Angehörige des Stabes des Reichsschatzmeisters,
Reichskassenverwalter der Gliederungen und deren Unterbevollmächtigte oder Mitarbeiter in vermögensrechtlichen Angelegenheiten,
Gauschatzmeister und deren ständige Vertreter im Amt, Gaurevisoren,
Kassenleiter der Kreise, Ortsgruppen und Stützpunkte,
Kassenverwalter der Gliederungen,
die im Revisions- oder Rechnungswesen der Partei oder ihrer Gliederungen tätigen Personen;

4. der Chef des Sicherheitshauptamtes der SS für:

Angehörige des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS im Stabe des Reichsführers SS,
Angehörige des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS;

5. der Reichsführer SS für:

Angehörige der SS-Verfügungstruppe und der SS-Totenkopfverbände.


Anlage C Stellen, die dienstliche schriftliche oder mündliche Anordnungen, Verhandlungen oder Mitteilungen im Einzelfall bei der Bekanntgabe als geheim oder vertraulich bezeichnen können, sind: Bearbeiten

Reichsleiter, Hauptdienstleiter der Reichsleitung, Hauptamtsleiter der Reichsleitung;
Gauleiter, stellvertr. Gauleiter;
Korpsführer NSKK, NSKK-Obergruppenführer, NSKK-Gruppenführer;
SA-Obergruppenführer, SA-Gruppenführer;
SS-Obergruppenführer, SS-Gruppenführer;
HJ-Stabsführer, HJ-Gebietsführer;
Reichsfrauenführerin
sowie die ausdrücklich Beauftragten dieser Unterführer.

Diese Stellen können auch dienstliche Vorgänge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 994) als geheim oder vertraulich bezeichnen.