Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten
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(Nr. 2729.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. Vom 9. November 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
- Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutzgebieten am 1. Januar 1901 in Kraft.
§. 2.
- Den Eingeborenen werden im Sinne des §. 4 und des §. 7 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme.
§. 3.
- Die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen betreffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Soweit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. [1006]
§. 4.
- Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen finden Anwendung.
§. 5.
- In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
- Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gouverneur zu bestimmenden Beamten bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebiets. Sofern dies nicht ausführbar ist, können andere geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden. Der Staatsanwalt untersteht der Aufsicht und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn bestellt hat.
- Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des §. 65 und des §. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung.
§. 6.
- In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört.
- Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine Anwendung.
§. 7.
- Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird den Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 bezeichneten Strafsachen gelten.
§. 8.
- Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Kamerun, für das Schutzgebiet von Kiautschou dem Kaiserlichen Konsulargericht in Schanghai, für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Deutsch-Neu-Guinea, für die übrigen Schutzgebiete der in einem jeden derselben errichteten Gerichtsbehörde zweiter Instanz [1007] mit der Maßgabe übertragen, daß das Gericht aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern besteht.
- Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 1 und der §. 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
- Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der §. 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer Anwendung.
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
- In den im §. 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
§. 9.
- Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
- Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat.
§. 10.
- Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
- Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§. 11.
- Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen.
- Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden beschränkt.
§. 12.
- Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenweg einen Strafaufschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen.
§. 13.
- Die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187), die Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln, vom 11. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 4), [1008] die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 13. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 221), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln, vom 13. September 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 291), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-Inseln, vom 7. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, vom 2. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 10. August 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 171), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika, vom 1. Januar 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 1), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Kiautschou, vom 27. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 173), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 18. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 542), die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Samoa, vom 17. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 136), die Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo, vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 128), die Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1037) sowie die Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schutzgebiete, vom 13. Dezember 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 1) treten außer Kraft.
§. 14.
- Diese Verordnung tritt zu dem im §. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
- In dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen treten die §§. 2 bis 7 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) zugleich mit den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 9. November 1900.