Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 6. Januar 1901

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Titel: Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 2, Seite 3–4
Fassung vom: 6. Januar 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Januar 1901
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(Nr. 2743.) Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 6. Januar 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten betreffenden Gesetze vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) und vom 5. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die den Konsuln des Deutschen Reichs in Egypten zustehende Gerichtsbarkeit wird für strafbare Handlungen, deren Thatbestand einen Konkurs oder eine Zahlungseinstellung zur Voraussetzung hat, außer Uebung gesetzt, sofern der Schuldner ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist, und der Schuldner oder einer der Gläubiger der deutschen Konsulargerichtsbarkeit nicht untersteht.

§. 2.

Die Deutschen und die deutschen Schutzgenossen in Egypten sind vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in den der Konsulargerichtsbarkeit durch §. 1 entzogenen Strafsachen der Gerichtsbarkeit der Landesgerichte unterworfen.

§. 3.

Hinsichtlich der im §. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) und in der Verordnung vom 15. Februar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) bezeichneten Personen, Körperschaften und Anstalten bleiben die bisherigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse unverändert. [4]

§. 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Strafsachen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Konsulargerichten anhängig sind, werden von diesen vollständig erledigt, auch wenn sie nach den Vorschriften der §§. 1, 2 zur Zuständigkeit der Landesgerichte gehören würden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Januar 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.