Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten
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(Nr. 2361.) Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 15. Februar 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die im §. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) enthaltenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf das Diakonissen-Hospital Viktoria in Kairo, die Niederlassungen der katholischen Schwestern von der Kongregation des Heiligen Karl Borromäus in Alexandrien, sowie überhaupt auf alle religiösen Anstalten ohne Unterschied des Bekenntnisses, die in Egypten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden und unter deutschem Schutze stehen, derart, daß alle diese Anstalten, soweit sie als Körperschaften in Betracht kommen, der deutschen Konsulargerichtsbarkeit unterworfen sind.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 15. Februar 1897.