Gesetz, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten
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(Nr. 993.) Gesetz, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 30. März 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
- Die den Konsuln des Deutschen Reichs in Egypten zustehende Gerichtsbarkeit kann durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende Kaiserliche Verordnung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
- Die Dauer der Einschränkung oder Aufhebung soll jedoch den Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 30. März 1874.