Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland
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(Nr. 1941.) Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 22. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Artikel I.
Bearbeiten- Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Ergänzung, Abänderung und Ausführung erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen treten auf der Insel Helgoland in Kraft:
Artikel II.
Bearbeiten- I. Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes treten mit folgenden Maßgaben in Geltung:
- Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem Sitze daselbst gebildet.
- Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen.
- Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf der Insel zusammen.
- Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern.
- Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel gewählt.
- Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes.
- Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
- Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste).
- Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Geschworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. [24]
- Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
- II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts der Amtsrichter.
- Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen.
Artikel III.
Bearbeiten- Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.