Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 36, Seite 207 - 208
Fassung vom: 15. Dezember 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Dezember 1890
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[207]

(Nr. 1926.) Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. Vom 15. Dezember 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt dem Bundesgebiete hinzu.
Das Reich ertheilt seine Zustimmung dazu, daß die Insel dem preußischen Staate einverleibt wird.

§. 2.

Mit dem Tage der Einverleibung in den preußischen Staat tritt die Verfassung des Deutschen Reichs, mit Ausnahme des Abschnitts VI über das Zoll-und Handelswesen, auf der Insel in Geltung. Zu den Ausgaben des Reichs trägt Preußen für das Gebiet der Insel durch Zahlung eines Aversums nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 3 der Reichsverfassung bei.

§. 3.

Die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890 geborenen Kinder sind von der Wehrpflicht befreit.

§. 4.

Das Wahlgesetz für den deutschen Reichstag tritt mit dem im §. 2 bezeichneten Tage gleichfalls auf der Insel in Kraft. Durch Beschluß des Bundesraths wird die Insel einem Wahlkreise zugetheilt.

§. 5.

Durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths wird festgestellt, inwieweit die Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, betreffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) [208] für die Insel und ihre Gewässer zur Anwendung gelangen.

§. 6.

Für die übrigen, vor dem im §. 2 bezeichneten Tage erlassenen Reichsgesetze wird der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder theilweise in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgesetzt.
Insoweit die Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und Gewohnheiten es erheischt, können auf dem im Absatz 1 bezeichneten Wege an Stelle einzelner Vorschriften der einzuführenden Reichsgesetze Uebergangsbestimmungen erlassen werden. Die Geltung solcher Bestimmungen erstreckt sich nicht über den 31. Dezember 1893.

§. 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 15. Dezember 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.