Vereins- und Versammlungsrecht

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Autor: Ernst Müller-Meiningen
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Titel: Vereins- und Versammlungsrecht
Untertitel:
aus: Handbuch der Politik Erster Band: Die Grundlagen der Politik, Drittes Hauptstück: Herrschaft und Verwaltung, Abschnitt 17, S. 252−259
Herausgeber: Paul Laban, Adolf Wach, Adolf Wagner, Georg Jellinek, Karl Lamprecht, Franz von Liszt, Georg von Schanz, Fritz Berolzheimer
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1914
Verlag: Dr. Walther Rothschild
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Erscheinungsort: Berlin und Leipzig
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c) Vereins- und Versammlungsrecht.
Von
Von Oberlandesgerichtsrat Dr. Ernst Müller-Meiningen,
M. d. R. und M. d. A., München.


Literatur:

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Handwörterbuch der Staatswissenschaften, von Conrad, Lexis, Elster u. Loening. 1911. 2. Auflage. 7. Band unter „Vereins- und Versammlungsfreiheit“, S. 382 ff. :Dortselbst die Literatur für den Rechtszustand vor dem Erlasse des Reichsvereinsgesetzes. –

Für das Reichsvereinsgesetz:

No. 482 der Drucks. des Reichstags, 12. Legislaturperiode L Session 1907.
R.G.Bl. 1908. S. 151 ff.
Kommentar zum Reichsvereinsgesetz von Dr. Ernst Müller-Meiningen und Dr. Schmid, 1908, München bei Schweitzer.
– Kommentar von Dr. Stier-Somlo, Stuttgart und Leipzig 1907.
– Textausgabe von Eugen Freih. von Sartorius, München 1908, bei Oskar Beck. –
Textausgabe von Dr. Hieber u. Bazille 1908, Stuttgart.
– Deutsches Vereins- und Versammlungsrecht von Delius, Berlin 1908. Zeitschr. für Politik.
– Der Begriff des polit. Vereins i. S. des Reichsvereinsgesetzes von Dr. Wilh. van Calker 1910.
– Lindenberg in der 4. Auflage von Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reichs, Berlin 1909.
Geffcken, Öffentliche Angelegenheit, polit. Gegenstand und polit. Verein nach preuss. Recht (Festschrift f. Friedberg, Leipzig 1908).

Einige geschichtliche Bemerkungen.

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Im alten republikanischen Rom gewährte das Recht völlige Vereinsfreiheit. Nach den 12 Tafeln konnte jeder Verein seine Statuten frei gestalten, wenn er nur keine Normen, die den Gesetzen zuwiderliefen, aufnahm. Später nahm der Senat das Recht in Anspruch, Vereine aufzulösen, die die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verletzten (z. B. die Bacchus-Vereine). Die politischen Vereine wurden im 2. und 1. Jahrh. vor Christus immer mächtiger und bildeten allmählich eine grosse Gefahr für den Staat. Anlässlich der katilinarischen Verschwörung wurden vom Senate fast sämtliche Vereine aufgelöst. Durch verschiedene leges Juliae während der Regierung Julius Cäsars und Augustus’ wurde die Vereinsfreiheit immer mehr eingeschränkt und schliesslich beseitigt. Nur die zuerst vom Senate, später vom Kaiser genehmigten Vereine waren erlaubt, die anderen collegia illicita, deren Teilnehmer sich des Majestätsverbrechens schuldig machten.

Diese römische Rechtsanschauung griff auch in das Vereinsrecht des Mittelalters im römischen Reiche Deutscher Nation über. Die Verbote und ihre Einhaltung waren dort freilich noch mehr wie im altrömischen Reiche Fragen der politischen Macht. Die staatliche Gewalt war bis zum Erstarken der Landeshoheit im 15. und 16. Jahrh. zu schwach, um das Vereinsleben, vor allem in den Städten trotz aller theoretischer und praktischer Versuche, dasselbe zu beherrschen, meistern zu können. Es konnte nicht die Bildung starker Verbände mit grosser öffentlich- und privatrechtlicher Macht verhindern (Gilden, Zünfte in den Städten, Ritterbünde und Rittergesellschaften beim Adel, sogar Bauerninnungen auf dem Lande; vor allen aber die grossen Städtebünde wie die Hansa usw.).

Die romanistischen Lehren der Juristen, die den rechtmässigen Bestand der Vereine trotzdem auf den Staatswillen zurückführten und daher auch dem Staate das theoretische Recht der Auflösung der Vereine gaben, waren einflusslos, bis die Landeshoheit eine kräftige Staatsgewalt schuf. Ihr gelang es, das theoretische Recht des Verbots zur praktischen Durchführung zu bringen und die Lehre zur gültigen m machen, dass freie Vereine für den Staat eine Gefahr seien.

[253] Im Polizeistaate des 18. Jahrhunderts fand diese Lehre trotz der freiheitlichen Lehre der Verfassung der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika von 1789 allgemeinen gesetzgeberischen Ausdruck, ja sogar in England fand die bisherige freiheitliche Auffassung durch die Gesetze vom Jahre 1795 und 1799 ihr vorläufiges Ende.

Das preussische Allgemeine Landrecht vom Jahre 1794 hatte sehr verklausulierte Bestimmungen in Teil I Tit. 17, §§ 169 ff. und Teil II Tit. 6. Dasselbe unterschied zwischen Gesellschaften, die ausschliesslich auf einen Vermögensanteil ihrer Mitglieder gerichtet waren und den anderen. Die letzteren sind, sofern ihr Zweck und ihre Tätigkeit der gemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung nicht zuwiderlaufen, auch ohne Genehmigung erlaubt. Geheime Verbindungen bedürfen der Genehmigung. Aber der Staat hatte auch bezüglich der anderen das Recht der Auflösung, wenn sie anderen gemeinnützigen Absichten oder Anstalten hinderlich oder nachteilig sind. War der Verein ausdrücklich genehmigt, so kann er nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls und gegen hinlängliche Entschädigung aufgehoben werden, falls seine Mitglieder nicht eines groben Missbrauchs der Genehmigung zum Schaden des Staats oder anderer Personen durch gerichtliches Erkenntnis schuldig befunden worden sind. Diese an sich unklaren und bestrittenen sog. Freiheiten wurden durch das Edikt vom 20. Okt. 1798 noch weiter beschnitten, das alle Vereine verbot, welche die Beratung politischer Angelegenheiten bezweckten oder in welchen unbekannten Oberen Gehorsam oder bekannten Oberen unbedingter Gehorsam versprochen wird, sowie solche, deren Mitglieder zur Verschwiegenheit über Vereinsangelegenheiten sich verpflichteten. In der Reaktionszeit (1816) wird das Edikt auf die ganze preussische Monarchie ausgedehnt. Das war bis zum Jahre 1848 der wesentliche Standpunkt in fast allen deutschen Staaten – Baden, Württemberg und Sachsen-Meiningen ausgenommen.

(Das bisherige Landesrecht sowie das Recht des Auslands, vor allem Frankreichs, Englands, Österreichs usw. s. Staatswörterbuch 2. Aufl. Bd. VII den Aufsatz von Loening sowie insbesondere des Verfassers Kommentar S. 321 ff., 334–367 ff.)

Der Beschluss des Bundestags vom 5. Juli 1832 verbot alle politischen Vereine; jede öffentliche Versammlung bedurfte der vorherigen Genehmigung. Die Grundrechte des deutschen Parlaments vom Jahre 1848 räumten mit dieser reaktionären Gesetzgebung vorläufig und vorübergehend auf. Jeder Deutsche sollte das Recht haben, ohne vorherige Genehmigung sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln und Vereine zu bilden. Nur Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die offentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden (Art. 8; Reichsverfassung von 1849 §§ 161 und 162).

Die seit dem Jahre 1848 erlassenen Verfassungsurkunden enthalten, in verschiedener Formulierung und mit verschiedenen Abänderungen, meist den im Artikel VII der Grundrechte des deutschen Volkes ausgesprochenen Grundsatz der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Die älteren Vereinsgesetze erkannten diesen Grundsatz in ihrer Mehrzahl ausdrücklich an, verfolgten daneben aber den Zweck, einen Missbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts zu verhüten. In gleicher Richtung suchte die deutsche Bundesversammlung durch Beschluss vom 13. Juli 1854 die Einführung übereinstimmender Grundsätze für das Vereins- und Versammlungsrecht zu bewirken.

Diese Absicht wurde indessen nur unvollständig erreicht. In vielen Bundesstaaten blieb der Bundesbeschluss unausgeführt, andere sind von den bereits eingeführten Grundsätzen wieder zurückgetreten, und selbst in denjenigen Staaten, deren Gesetzgebungen jene Grundsätze zur Richtschnur genommen haben, stimmten die Einzelheiten nicht überein.

Bei einer so verschiedenartigen Gestaltung des Rechtszustandes war das Bedürfnis einer einheitlichen Regelung des Vereins- und Versammlungswesens nicht zu verkennen.

Die Versuche, das Vereins- und Versammlungswesen nach seiner öffentlichrechtlichen Seite hin einheitlich für den Umfang des Reichs zu gestalten, hatten daher bald nach Gründung des neuen deutschen Reichs eingesetzt.

Aus Anlass einer die mecklenburgischen Verhältnisse betreffenden Petition (Drucksachen des deutschen Reichstages 1. Legislaturperiode, 111. Session 1872, Nr. 40) beschloss der Reichstag (StenB. 1872 S. 289) auf Antrag der Kommission für Petitionen:

[254] „Die Petition dem Bundesrate zur Berücksichtigung mit dem Ersuchen zu überweisen, tunlichst beschleunigt dem Reichstag in Ausführung der Bestimmung des Artikel 4 sub 16 der Reichsverfassung einen das Vereinswesen regelnden Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Diese Resolution hat der Bundesrat unter dem 9. Juni 1872 (334 der Protokolle) dem Reichskanzler als Material für eine etwaige das Vereinswesen regelnde Gesetzgebung überwiesen.

Unterm 4. April 1873 legten die Abg. Wiggers und Gen. dem Reichstage den Entwurf eines Gesetzes über Vereine und Versammlungen vor. (Drucks. 1. Legisl. IV. Session 1873 Nr. 30.) Den genauen Inhalt jenes Entwurfs und sein Schicksal s. des Verfassers Kommentar S. 2 ff., ebendort die späteren Versuche des Abs. Anker und Rickert und Gen. (1895), Auer und Gen. (1896).

Nach wechselvollen Schicksalen und schweren Kämpfen wurde am 11. Dezember 1899 wenigstens das Verbot der Verbindung politischer Vereine aufgehoben. Inländische Vereine jeder Art dürfen sohin mit einander in Verbindung treten. Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben. (R. G. Bl. S. 699.)

Auch sonst hat das Reich, das nach Art. 4 Nr. 16 der Verfassung von Anfang an zuständig für die Beaufsichtigung und die Gesetzgebung des Vereins- und Versammlungswesens war, von seiner Zuständigkeit auf diesem Gebiete durch den Erlass einzelner Bestimmungen Gebrauch gemacht. Es kommen vor allem in Betracht:

1. der Artikel 68 der Reichsverfassung, wonach für den Umfang des Reichs mit Ausnahme von Bayern (Bündnisvertrag vom 23. November 1870 unter III § 5, Reichsverfassung, Schlussbestimmung zum XI. Abschnitte) nach Massgabe der Vorschriften des preussischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451), wenn die Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, durch Erklärung des Kriegszustandes die Bestimmungen der Vereinsgesetze zeit- und distriktweise ausser Kraft gesetzt werden können;
2. § 17[1] des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (BGBl. 1869 S. 145, RGBl. 1873 S. 163), wonach die Wahlberechtigten das Recht haben, zum Betriebe der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten;
3. das Reichsgesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872 (RGBl. S. 253), wonach dem Orden der Gesellschaft Jesu und den ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen die Errichtung von Niederlassungen im Gebiete des Deutschen Reichs untersagt ist;
4. § 49 RMilG. vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45), wonach den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt wird, sowie die §§ 101, 113 MilStGB. für das Deutsche Reich, vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 174) über das Verbot der Veranstaltung von Versammlungen von Personen des Soldatenstandes behufs Beratung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen sowie der Beteiligung an solchen Versammlungen auch durch Personen des Beurlaubtenstandes;
5. die Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (BGBl. S. 195, RGBl. 1871 S. 127), in §§ 110, 111, 115, 116, 124, 127, 128, 129.
6. § 81 RG., betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1898 (RGBl. S. 810), wonach eine Genossenschaft, wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die im § 1 des Gesetzes bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, ohne Anspruch auf Entschädigung aufgelöst werden kann, sowie § 149 daselbst, wonach Mitglieder des Vorstandes bestraft werden, wenn ihre Handlungen auf andere, als die im § 1 erwähnten geschäftlichen

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Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen gestatten, oder nicht hindern, die auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Gesetze über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt;
7. § 62 RG., betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846), wonach eine Gesellschaft ohne Anspruch auf Entschädigung aufgelöst werden kann, wenn sie das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen.

Das Reichsgesetz vom 19. April 1908.

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Endlich legte die Reichsregierung dem Wunsche fast aller Parteien (mit Ausnahme der Konservativen) folgend einen Entwurf eines Reichsvereinsgesetzes (Nr. 482 der Drucks. 12. Legisl. Pr. I. Session 1907) dem Reichstage unterm 22. November 1907 zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vor. Es wurden darin bewährte Bestimmungen der früheren landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen über das Vereins- und Versammlungsrecht – sämtliche Einzelstaaten mit Ausnahme von Waldeck hatten solche – aufgenommen.

(Über die bisherige sogenannte freie Gesetzgebung vor allem Württembergs, Hessens und Sachsen-Koburg-Gothas s. Müller und Schmidt S. 7 und 8. Ebendort auch Abdruck des Regierungsentwurfs und die parlament. Verhandlungen.) Das Gesetz wurde unterm 19. April 1908 veröffentlicht (Reichsges. Bl. S. 151–157). Es trat am 15. Mai 1908 in Kraft.

A. Allgemeine Grundsätze.

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Das Gesetz regelt ausschliesslich die öffentlich-rechtliche Seite des Vereins- und Versammlungsrechts, die hier allein behandelt werden soll.

Hiervon bildet eine Ausnahme die Abänderung des § 72 BGB., der aber wesentlich auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes wirksam wird, durch § 22 des Vereinsgesetzes; sonst war eine Einwirkung auf die privatrechtlichen Normen für Vereine und Versammlungen nicht beabsichtigt.

Mit Rücksicht auf die verschiedenartige Stellung der einzelnen Bundesstaaten zur Kirche fallen nicht in den Rahmen des Gesetzes die landesrechtlichen Vorschriften über kirchliche und religiöse Vereine und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie über geistliche Orden und Kongregationen, solange diese ihr eigentliches Gebiet nicht verlassen. Da mit den sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen auch der Art. 68 der Reichsverfassung, soweit er vereinsrechtlicher Natur ist (s. oben), in Kraft bleibt, kann der Kaiser auch in Zukunft für das Reich (ausgenommen Bayern, Bündnisvertrag vom 23. November 1870 unter III § 5 und Schlussprotokoll von demselben Tage) oder einen Teil des Reichs bei Erklärung des Kriegszustandes unter Aufhebung der entsprechenden reichsgesetzlichen Vorschriften jede Beschränkung oder Aufhebung der Vereins- oder Versammlungsfreiheit verordnen. Ausserdem bleibt den Bundesstaaten auch fernerhin die Möglichkeit der Erklärung des Belagerungszustandes mit Wirkung auf das Vereins- und Versammlungsrecht gewahrt; es ist deshalb ein entsprechender Vorbehalt in § 16 des Gesetzentwurfes aufgenommen worden. Für Bayern greifen die landesgesetzlichen Bestimmungen ohne weiteres Platz. Endlich lässt das Gesetz die landesrechtlichen Vorschriften zum Schutze der Feier der Sonn- und Festtage unberührt, trägt aber durch die gewählte Beschränkung den Interessen des Versammlungsrechts und tunlichster Rechtseinheit Rechnung. (S. unten sub. 14.)

Der Anregung, bei dieser Gelegenheit auch eine Regelung des sogenannten Koalitionsrechts vorzunehmen, ist das Gesetz nicht gefolgt, da es hiermit ein dem eigentlichen Vereins- und Versammlungsrechte formell und materiell ungleichartiges Rechtsgebiet betreten hätte. Die Vorschriften der §§ 152, 153, 154a Gew.O., die von den Befugnissen der darin genannten Personenkreise in bezug auf Verabredungen und Vereinigungen zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen handeln, werden daher durch das Gesetz nicht berührt.

[256] Ebensowenig gehören Bestimmungen, wie die für die älteren Provinzen Preussens bestehende Vorschrift des § 3 des Gesetzes, betreffend die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter, vom 24. April 1854 (Gesetzsamml. S. 214), oder die dieser nachgebildeten Vorschriften anderer Bundesstaaten (§ 6 des anhaltischen Gesetzes, betreffend den Vertragsbruch in landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen, vom 16. April 1899 – Gesetzsamml. Nr. 1036 – und § 5 des Gesetzes für das Fürstentum Reuss jüngerer Linie vom 12. Mai 1900, betreffend die Bekämpfung des Vertragsbruchs landwirtschaftlicher Arbeiter und Arbeitgeber, (Gesetzsamml. Nr. 605) dem von dem Gesetze geregelten Gebiete des Vereins- und Versammlungsrechts an. Diese Vorschriften bedrohen lediglich bestimmte Verabredungen ländlicher Arbeiter und Dienstboten mit Strafe.

Dem Wunsche, zu gleicher Zeit die Rechtsverhältnisse der „Berufsvereine“ zu regeln, ist der Entwurf ebenfalls nicht gefolgt. Er greift zwar in öffenrechtlicher Beziehung in das Leben dieser Berufsvereine mächtig ein, allein er befasst sich vor allem mit der privatrechtlichen Stellung, der Rechtsfähigkeit der Berufsvereine gar nicht. Die Versuche einer Ordnung dieser politisch schwierigen Materie sind bisher im Reichstage gescheitert. –

Das Vereinsgesetz will in der Hauptsache nur die Förmlichkeiten festlegen, die diejenigen erfüllen müssen, die Vereine bilden und Versammlungen abhalten wollen.

B. Einzelbestimmungen des Gesetzes:

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1. Die Grundbestimmung des Gesetzes in § 1 sagt:

„Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgesetzen enthaltenen Beschränkungen.
Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt.“
Die Fassung entstammt den Kommissionsbeschlüssen des Reichstages. Sie soll vor allem den Polizeichikanen der Polizeibehörden vorbeugen, die Jahrzehnte lang den Gegenstand der Klagen fast aller Parteien des Reichstages bildeten.

2. Hinsichtlich der Teilnahme der Frauen an Vereinen und Versammlungen lässt das Reichsgesetz alle bisherigen landesgesetzlichen Beschränkungen fallen. Die Frauen sind vereinsrechtlich den Männern nunmehr völlig gleichgestellt.

3. Die Regierungsvorlage liess auch alle jugendlichen Personen ohne Beschränkung zu. Erst in der Reichstagskommission fand die Bestimmung Aufnahme, dass Personen unter 18 Jahren von politischen Vereinen und Versammlungen ausgeschlossen sein sollen (§ 17).

4. über den Begriff des „Vereins“, der „öffentlichen Versammlungen“ s. die reichhaltige frühere Literatur und Judikatur der Gerichte, die noch für die Zukunft volle Geltung haben, da der Reichstag wie die verbündeten Regierungen alle Versuche von Legaldefinitionen der Begriffe „Verein“ und „Versammlung“ aus guten Gründen als unmöglich und gefährlich ablehnten.

5. Alle Präventivverbote für öffentliche Versammlungen sind an sich unzulässig. Nur die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer (nicht dritter Personen) kann ein Verbot rechtfertigen. (Die teilweise interessanten einzelstaatlichen Ausführungsbestimmungen gerade dieser Bestimmung s. Kommentar Dr. Müller und Schmidt S. 38 ffl.)

6. Jeder Verein (politischer oder unpolitischer), dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann auch in Zukunft aufgelöst werden. Die Auflösungsverfügung kann aber im Wege [257] des Verwaltungsstreitverfahrens (u. wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Massgabe der §§ 20, 21 Gw.O.) angefochten werden. Die endgültige Auflösung des Vereins muss öffentlich bekanntgemacht werden (§ 2).

Die weiteren Bestimmungen des Gesetzes behandeln nur die politischen Vereine, d. h. solche, die eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezwecken. Nur diese müssen einen Vorstand und eine Satzung haben. Der Erstere muss binnen einer Frist von 2 Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Vorstands, nicht das der Mitglieder des Vereins, – wie meistens bisher – der zuständigen Polizeibehörde einreichen. Jede Änderung der Satzung oder der Zusammensetzung des Vorstands ist in der gleichen Frist anzuzeigen. Die Satzung sowie die Änderungen sind in deutscher Fassung einzureichen, doch können die höheren Verwaltungsbehörden hiervon Ausnahmen zulassen (§ 3).

Die sog. wirtschaftlichen Vereine, welche privatrechtlich als „Verein“ anerkannt sind, unterliegen an sich den Vereinsgesetzen nicht (Aktien- u. Aktienkommanditges., eingeschr. Hilfskassen, Ges. m. b. H. usw.) Natürlich können aber auch solche Vereine, wenn sie sich mit politischen Angelegenheiten dauernd beschäftigen, unter das Gesetz fallen. Nur der dauernde Vereinszweck entscheidet.

7. Ausdrücklich ausgenommen sind von der Natur „politischer Vereine“ i. S. des § 3 „Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen. Doch gilt diese Privilegierung der sog. „Wahlvereine“, „Wahlkomitees“ ad hoc nur vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung.

Natürlich finden die Vorschriften des Ges. auch keine Anwendung auf die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden selbst angeordneten Versammmlungen.

8. Das Reichsvereinsgesetz hat das Genehmigungsrecht der Polizeibehörden auf ein Minimum beschränkt. In der Regel genügt eine, überdies stark durchlöcherte Anzeigepflicht. Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegenheiten (politische Versammlung) veranstalten will, muss hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginn bei der Polizeibehörde unter Angabe des Ortes und der Zeit Anzeige erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. Diese Bestimmung, die also bloss für öffentliche und politische Versammlungen gilt, ist aber (§ 6) dreifach durchbrochen, sodass praktisch von ihr wenig überbleibt:

a) Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind (entweder durch Zeitungen, Anschlag usw.); die Erfordernisse der Bekanntmachung bestimmt die Landeszentralbehörde.
b) Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung.
c) Das gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter. ( S. die genauen Ausführungsbestimmungen bei Dr. Müller und Schmid S. 81–94 und S. 97 ffl.) Die Ausnahme, die rein deklaratorische Bedeutung besitzt, wird in der Praxis – wie alle derartigen kasuistischen Bestimmungen – manche Schwierigkeiten machen.

[258] 9. Strenger als die öffentlichen Versammlungen in Lokalen behandelt auch das Reichsgesetz die Versammlungen im Freien und die öffentlichen Aufzüge (§ 7). Sie bedürfen der Genehmigung der Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufzugs unter Angabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen.

Aber auch hier hat der Reichstag wichtige praktische Durchbrechungen des Prinzips beschlossen, indem er ausdrücklich bestimmte, dass eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raum veranstaltet wird, nicht schon deshalb als Vers. unter freiem Himmel anzusehen ist, weil ausserhalb des Vers.-Raumes befindliche Personen an der Erörterung teilnehmen oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusammenhängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird.
Und ferner bleibt es der Landeszentralbehörde überlassen, die Genehmigung generell durch blosse Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. Endlich ist ausdrücklich ausgesprochen, dass gewöhnliche Leichenbegängnisse und hergebrachte Hochzeitszüge der Anzeige oder Genehmigung überhaupt nicht bedürfen. Die Befugnis der Dispensation von Anzeige und Genehmigung ist der Landeszentralbehörde im weitesten Sinne gegeben. Von ihr haben in den einzelstaatlichen Ausführungsbestimmungen die Polizeibehörden auch schon mancherlei Gebrauch gemacht (z. B. für Kirmesszüge, Studentenumzüge usw.).

10. Auch die weitere Abwickelung der öffentlichen politischen Versammlungen regelt das Gesetz, indem es vorschreibt, dass jede solche Versammlung einen Leiter haben muss. Der Veranstalter kann die Leitung selbst übernehmen oder sie übertragen. Leiter oder Veranstalter haben jedenfalls für Ruhe und Ordnung zu sorgen und das Recht, event. die Versammlung für aufgelöst zu erklären. Die Polizeibehörde kann in jede öffentliche Versammlung – ob politische oder unpolitische – Beauftragte entsenden. Sie haben sich in dieser Eigenschaft dem Leiter oder Veranstalter vorzustellen. Dann muss ihnen ein „angemessener Platz“ eingeräumt werden. Ausdrücklich ist aber bestimmt, dass die Polizeibehörde nicht mehr als zwei Beauftragte zu einer solchen öffentlichen Versammlung entsenden darf.

Das Verbot des Waffentragens in Versammlungen hat sich auch in das Reichsgesetz hineingeflüchtet.

11. Auch das Recht der Auflösung der Versammlung durch die Polizei ist im Gesetze genau und erschöpfend geregelt (§ 14).

Hervorzuheben ist hier ausser den Übertretungen des sog. „Sprachenparagraphen“ (s. unten) vor allem das Recht der Auflösung, „wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder nicht nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten“.
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt: Eine Bestimmung, die der Auflösungswillkür der Polizeibehörden einen um so wirksameren Riegel vorschieben soll, als die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung dem Verwaltungsstreitverfahren unterliegt.
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind die Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen – selbst wenn die Auflösung später als ungerechtfertigt erklärt wird: eine in der Praxis hart empfundene Entscheidung!

[259] 12. Die crux des Gesetzes bildete in den Parlamentsverhandlungen der sog. Sprachenparagraph:

Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen sind darnach (§ 12) in deutscher Sprache zu führen: Ausnahmen sind ex lege für internationale Kongresse sowie auf Wahlversammlungen für Reichstag und Landtag während der Wahlzeit vorgeschrieben. Hier kann also jederzeit ohne jede Anmeldung in fremder Sprache verhandelt werden. Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die Landesgesetzgebung. In Landesteilen mit mindestens 60% alteingesessener Bevölkerung nichtdeutscher Muttersprache,[2] ist in den ersten 20 Jahren (also bis 15. Mai 1928) der Mitgebrauch der nichtdeutschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter mindestens dreimal 24 Stunden vor dem Beginn der Versammlung der Polizei die Anzeige erstattet, dass und in welcher fremden Sprache die Verhandlungen geführt werden sollen. Weitere spezielle oder generelle Ausnahmen kann die Landesgesetzgebung wie die Landeszentralbehörde zulassen.
Die leidenschaftlich bekämpfte, praktisch beiderseits überschätzte Bestimmung des § 12 ist lediglich gegen die Polen gerichtet.
Der § 12 gilt übrigens für alle öffentlichen Versammlungen – gleichviel ob politische oder nicht politische. Die meisten Bundesstaaten haben ausdrücklich generell für die Gewerkschaftsverhandlungen des § 6 Abs. 3 des Ges. den Gebrauch der nichtdeutschen Sprache für zulässig erklärt, Preussen noch nicht.

13. Die Strafbestimmungen des Gesetzes (§ 18 u. § 19) sind im Verhältnisse zu den bisherigen Gesetzen niedrig, meist Übertretungsstrafen (Geldstr. bis zu 150 Mk., an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft), niur in vereinzelten Fällen (§ 19) Vergehensstrafen (Geldstrafe bis 300 Mk. oder Haft).

14. Aufgehoben werden ausdrücklich durch das Gesetz § 17 Abs. 2 des Wahlges. vom 31. Mai 1869, der § 2 Abs. 2 des Einf.Ges. zum Str.G.B., soweit er sich auf die bes. Vorschriften des Landesstrafrechts über Missbrauch des Vereins- u. Vers.-Rechts bezieht und der § 6 Abs. 2 No. 2 des Einf.Ges. zur R.Str.Pr.O. Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen (siehe oben) bleiben in Kraft (s. die aufgehobenen landesrechtl. Vorschriften bei Dr. Müller a. a. O. S. 694 ffl.) Weiter bleiben in Kraft die oben bereits erwähnten Bestimmungen des Landesrechts über kirchliche u. relig. Vereine, über Prozessionen, Wallfahrten usw., sowie über geistliche Orden, die Vorschriften über die Versammlungen während des Belagerungszustandes u. bei Aufruhr, die Vorschriften über Verabredung ländlicher Arbeiter u. Dienstboten (s. Näheres oben), sowie zum Schutze der Feier der Sonntage und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zulässig. –

Die Durchführung des Gesetzes machte bisher wesentliche Schwierigkeiten nur in Preussen, nachdem sich auch in Sachsen in den letzten Jahren die Praxis den neuen Grundsätzen wesentlich anbequemt hat. –
Das Reichsvereinsgesetz ist für absehbare Zeit nicht das Endziel der Entwickelung auf diesem wichtigstem Gebiete politischer Betätigung. Es ist aber unzweifelhaft die wichtigste Etappe seit der Gesetzgebung des Jahres 1848: ein erfreulicher Schritt der Schaffung einheitlichen Rechts und gesteigerter Garantie gegen polizeiliche Willkür und politische Chikane.





  1. Abs. 2 des § 17 ist durch das Vereinsgesetz in § 23 aufgehoben.
  2. Ein genaues Verzeichnis der betr. Bezirke wurde alsbald von der preussischen Regierung aufgestellt.