Topographia Sueviae: Gröningen

Topographia Germaniae
Gröningen (heute: Markgröningen)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 85.
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Gröningen / Grüningen / Groeninga,

Insgemein Marckt / oder Marg Gröningen / im Glemsgöw / auch dem Hertzog von Würtenberg gehörig / so vor diesem eygene Grafen / deß Geschlechts deren von Landaw / gehabt / die sich auch zum Theil / ehe Grüningen an das Hauß Würtenberg kommen / vnnd sonderlich nach der Alienation / deß Tituls deren von Landaw gebraucht; wie Crusius part. 3. Annal. fol. 190. schreibet; wiewol er vorhero fol. 181. sagt: Käyser Adolphus habe Anno 1295. den Grafen von Landaw die Statt Grüningen versetzt; Käyser Albertus habe An. 1301. dem Grafen von Würtenberg Eberhardo / Stätt vnd Schloß Grüningen / (nach dem er es / wie in einer geschriebenen Chronick stehet / Grafen Hartmann von Gröningen / vnd seinen Söhnen / genommen) vmb zwölfftausend Pfundt Heller zu Pfandt geben / vnd dieses den Vnkosten zuerstatten / den er Eberhard / seinet wegen wider den gedachten Adolphum / angewendt hatte. An. 1316. sey durch Käyser Fridericum III. dieser Orth von dem Graf Eberharden wider gelößt / vnd in deß Römischen Reichs Schutz genommen worden. Anno 1322. habe Käyser Ludovicus IV. dem Conraden von Schlysselberg / weil er sich im Italiänischen vnnd Teutschen Krieg wol gehalten / als einem Fänderich / Statt vnnd Schloß zu Lehen geben. An. 1336. hab eben diser Käyser dem Graf Vlrichen von Würtenberg zugelassen / daß er Grüningen von besagtem von Schlysselberg / kauffen möchte / welchen Contract er auch bestättiget / vnd Graff Vlrichen deß Heiligen Römischen Reichsfahnen / oder Banner / der Statt / vnd deß Schlosses Grüningen / zugestellet habe. Ligt zwo Meilen von Vaihingen / vnd dritthalb Stundt vnter Stutgart. Vnd ist das Wasser Glems / daran dieser Orth lieget / vor Zeiten / die Gräntze der beyder Bischthümber Costantz / vnd Speyer / gewesen. Es führet Grüningen in jhrem Wappen / einen schwartzen einköpffigen Adler / in einem gelben Feld / vber welches gleichwol ein grüner Strich gehet. Dictus Crusius d. part. 3. fol. 797. & fol. 181.