Topographia Circuli Burgundici: Von dem Hertzogthumb Brabant

Topographia Germaniae
Hertzogthumb Brabant (heute: Herzogtum Brabant)
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Antorff
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1654, S. 27–33.
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[27]
I.

Von dem Hertzogthumb

Brabant / der Marggraffschafft deß H. Reichs zu Antorff / dem Hertzogthumb Limburg / und der Herrligkeit Mecheln.

Es sagt Petrus Divaeus l. 1. Rerum Brabanticarum, c. 1. daß die Francken / ein Teutsches Volck / von den Brabantern ihren Ursprung haben; da vor ihnen die Tungri, Texandri, und Aduarici dieses Land so bey den Alten Brachbantum, oder pagus Brachbantensis, genannt worden / besessen hetten. Und habe niemands gezweiflet / daß nit die überbliebene auß den Sachsen / so Käyser Carolus M. so lang bekriegt und geschwächt / und die [38] in Brabant und Flandern geführt worden / die Anzeigungen ihrer Sprach daselbsten gelassen; aber der Nahm / das Geschlecht ihrer alten Hertzogen / und der Anfang deß Volcks komme von den Francken her. Es umbgeben Brabant / schreibt er ferners / heutigs tags Holland gegen Mitternacht; die Maas / das Lütticher Land / sampt dem Lossensischen Gebiet / und das Haspengöw gegen Morgen; Namur vom Mittag; und vom Abend Hennegöw und Flandren: und seyen darinnen die Gebiete Löven / Brüssel / Tillemont / die Marggrafschafft Antorff / und das Gebiet von Hertzogenbusch / in welchen unterschiedliche Herrschafften seyn / so der Autor erzehlet: Harstall aber / sampt beyligender Laneschafft habe Käyser Carol. V. dem Bischoff zu Lüttich / Georgio Austriaco, überlassen / und von ime hergegen die Gelegenheit / da Marienburg erbauet worden / eingetauscht. Ferners handelt er auch von den ersten Hertzogen auß Brabant auß Westerreich / anfangende von Ansberto / biß auff Pipin. König in Franckreich. Hernach hat er 12. Könige auß selbigen Geschlecht biß auff Käyser Ludwigen / so Anno 911. gestorben: Nach dessen Tode König Karl der Einfältige in Franckreich / Lothringen / und Brachbant erobert / aber dem Käyser Henrico I. wieder geben hat: welcher Käyser einen vornehmen Lothringischen Edelmann / Nahmens Giselbert / Hertzog Reginers Sohn / zum Hertzogen in Lothringen gemacht / und ihme seine Tochter Gerberg verheuratet hat. Ward also Lothringen sampt Brachbant / auß einem Königreich ein Hertzogthumb; daß folgends als besagter Giselbert im Rhein ersoffen / und sein Sohn Henric. Junger gestorben / deß Käysers Ottonis I. Tochtermann / Hertzog in OstFrancken / bekommen / welcher in der Schlacht Ann. 956. mit den Ungarn gehalten / blieben ist. Und hat sein deß Käysers Bruder Brumo, Ertzbischoff zu Cöln / Lothringen / als ein Hertzog / ein zeitlang regieret / der sein Leben An. 966. geendet. Als nach seinem Tode Lothringen 11. Jahr lang keinen Hertzogen gehabt / so hat Käyser Otto II. deß Königs Lotharii in Franckreich Bruder / den Carolum, so von obgedachter Frawen Gerberg / Käysers Otten deß Ersten Schwester gebohren worden / zum Hertzog in Lothringen An. 977. verordnet / der hernach zu Brüssel in Brabant seine Hofhaltung angestellt; aber da er nach seines Brudern / und dessen Sohns Tode / sein Altvätterlich Königreich Franckreich einzunehmen vermeynt / vom Hugone Capeto zu Rems gefangen worden / und sein Leben in der Gefängniß geendet hat. Die Güter wurden unter die Kinder getheilet. Otto bekam das Hertzogthumb / sein Schwester Gerberg / Graf Lamberts zu Löven Gemahlin / die Grafschafft Brüssel und Nivell; und Ermengard / eines Alberti Gemahlin / die Grafschafft Namur. Besagter Hertzog Otto ist An. 1005. gestorben; deme nit die gedachte seine Schwäger / sondern Godfrid / deß Graf Godfriden in Ardenn (welcher an dem Hof Käyser Heinrichs des II. sehr viel gegolten) Sohn / succedirt hat / darüber Krieg entstanden. Nach ihm bekam Lothringen / und einen grossen Theil von dem heutigen Brabant / sein Bruden Gozzilo, und nach dessen tode sein Sohn Godfrid / der dem Käyser Henrico III. rebellirt hat / und daher von seines Vattern Brudern / Friderichen / auß Lothringen verjagt worden ist; welchem Friderico sein Sohn Godefridus der buckelte succedirt; dessen Schwester Ida Graf Eustathium zu Bononien bekommen und mit ihme Graf Godfriden zu Bononien / Hertzogen in Lothringen / Marggrafen zu Antorff / und hernach Königen zu Jerusalem / erzeuget hat. Nach ihme bekam das Hertzogthum Lothringen Heinrich von Limburg / der aber durch Käyser Heinrichen den V. verjagt worden / und succedirte ihme Graf Godfrid der bartige zu Löven / der von deß obvermelten Grafen Lamberti Enickel / Henrico II. Grafen zu Löven / herkommen war / und Anno 1139. verlassen seinen Sohn Godfriden den II. und dieser An. 1143. Godofredum III. Hertzogen zu NiederLothringen und Brabant; und dieser Anno 1183. seinen Sohn Heinrichen; dieser aber Anno 1235. seinen Sohn Henricum II. welcher in der andern Ehe gehabt hat Sophiam, Landgräfin in Hessen und Thüringen. Ihme hat Anno

[T2]

Brabantia Dvcatvs

[29] 1247. succedirt sein Sohn Henricus III. und diesem An. 1260. sein Sohn Iohannes I. und diesem An. 1297. sein Sohn Iohannes II. und diesem An. 1312. sein Sohn Iohannes III. Hertzog zu Nieder-Lothringen / Brabant / und Limburg / und welcher An. 1355. gestorben / und seiner ältern Tochter Ioannae Eheherren / Wenceslao, Grafen von Luxemburg / das Hertzogthumb hinterlassen; wiewol er mit seinem Schwagern / Graff Ludwigen zu Flandern / so auch deß gedachten Hertzogs Ioannis Tochter Margarethen / der besagten Ioannae Schwester / zur Ehe / deswegen zu streiten hatte. Es starb aber vorvermelter Hertzog Wentzel zu Brabant und Lützemburg An. 1384. ohne Kinder; seine Wittib aber / die obernannte Ioauna, erst An. 1406. als sie die Hertzogthummer Lothringen (verstehe das Unter Lothringen / oder Lottier) Brabant / und Limburg / 51. Jahr / weniger 33. Tag / ingehabt hatte; deren Cörper zu Brüssel bey den Carmelitern begraben worden. Ihr Schwester / obgedachte Margareth / Gräfin zu Flandren ist längst vorhero / nemlich An. 1368. gestorben / und hat ein einige Tochter gleiches Namens verlassen / welche der Vatter / Ludovicus, deß Königs Caroli in Franckreich Brudern Philippo zur Ehe geben / die ihme Hertzog Hansen zu Burgund / und seine Brüder gebohren hat; auß denen der Antonius, noch bey Lebszeiten der besagten Hertzogin Ioannae, zu einem Hertzogen in Brabant ist erklärt worden; der in der andern Ehe gehabt Fr. Elisabeth / Marggraf Johansen zu Mehren und Görlitz / der Käyser Wenceslai, und Sigismundi Bruders Tochter / welcher der besagte Käyser Wentzel das Hertzogthumb Lützemburg / die Grafschafft Chini / und die Landvogtey im Elsaß zum Heuratgut geben / Es hat besagter Hertzog Antonius von dieser Elisabeth An. 1415. verlassen seinen Sohn Johansen / Hertzogen in Lothringen / Brabant / und Limburg / der An. 1426. zu Löven die Hohe Schul gestifftet / und deß Jahrs 27. ohne Kinder verstorben; deme sein Bruder Philip. (so zuvor Graf zu S. Poll oder Paul / und Ligny gewesen) succedirt hat; aber An. 1430. als Er sich gleich verheuraten wolte / auch ohne Kinder gestorben ist. Auff ihn folgte Philippus, der gütige / Hertzog in Burgund / Hertzog Ioannis Sohn / so mit dem vorigen Geschwistrig Kind war: mit deme Divaeus das 19. buch / und damit auch seine Historien beschliesset. Es ist aber dieser Hertzog Philippus An. 1467. zu Bruck gestorben; sein Sohn und Nachfolger Carolus Pugnax, oder Audax, Anno 1477. bey Nancy geblieben; dessen einige Tochter Maria, Käyser Maximil. deß I. Gemahlin gewesen / so Brabant / und andere Niederlanden an das Hauß Oesterreich gebracht / und An. 1482. ihr Sohn Philippus, Käyser Carls deß V. Vatter / aber An. 1506. im 28. Jahr seines Alters diese Welt gesegnet haben. Wir wollen / ehe weiter geschritten wird / noch etwas auß seinem deß Divaei 7. Buch vernehmen / daselbsten er vermeint / daß das Neue Hertzogthumb Brabant damalen seinen Anfang bekommen / als Käyser Heinrich der V. wie oben gemeldt / den von Limburg gefangen gesetzt / und das Hertzogthumb Lothringen / Graf Godfriden zu Löven geschenckt / dessen Nachkommen folgends Hertzogen zu Brabant genant worden / jedoch / daß sie den Titul Lothringen nit verlassen / also / daß sie sich / biß auff Hertzog Heinrichen den III. allein deß Lothringischen Hertzogs-Tituls in offentlichen Schrifften gebrauchten; hernach aber zugleich Hertzogen zu Lothringen und Brabant genannt seyn wolten: wie dann die Frantzosen den jenigen Theil von Lothringen / so jetzt Unter Brabant / Lautriche, den grossen theil aber Lorraine nennen. Es seynd aber die Niederländische Scribenten so unfleissig gewesen / daß sie weder der schrifftlichen Verfassung darüber / noch auch der Grentzen solchen neuen Hertzogthumbs jemals gedencken. Es seye gleichwol vermuthlich / sagt er / daß die Völcker in dieser Gegend damals Bratuspantes seyen genant worden; und daß man vielmehr / für Brabant / Brachbant / oder Bratuspant sagen solte. Biß hieher Div.

Adrianus Barlandus hat eine Chronic von den Hertzogen in Brabant geschriben / in welcher er sagt / daß Brabant eine Provintz deß Teutschlands / sehr schön und lustig / viel Vieh erziehe / sehr fruchtbar an [30] Geträid seye / und einen Uberfluß an Obst; auch viel vornehme und herrlich erbauete Stätt / und ansehnliche Flecken habe. Es seye da ein lobwürdiges / freundliches Volck / welches sich guter Künste / und der Gerechtigkeit befleisige; das auch zum Krieg nicht ungeschickt seye: wie von dergleichen Lobspruch Er auch in Catalogo Germ. inferior. Urbium zu lesen; alda er schreibt / daß kein Volck seye / welchem die Brabanter an Freundlichkeit / und Frombkeit weichen / seye auch keines / so deß Alers weniger achte; welches dann bey ihnen die Frölichkeit verursache. Daher diese Schertzrede kommen zu seyn scheine: Je älter ein Brabanter / je närrischer er seye. Das Land ist durch auß gantz lustig / und hat an den meisten Orten schöne Wälde. Der Lufft / sonderlich umb Löven und Mecheln seye so gesund und rein / daß / wann in den benachbarten Ländern offtmals die Pest regiere / gleichwol die Brabanter darvor sicher seyen. Es stehet gleichwol in dem verbesserten Nassauischen Lorbeerkrantz am 5. blat / daß man darfür halte / Brabant habe wol den halben Theil seiner Inwohner in diesem inländischen Krieg verloren.

Ioh. Bapt. Gramaye, beeder Rechten Licentiat, bestellter Historiographus, und Professor zu Löven / hat An. 1610. seine Antiquitates Ducat. Brabant. zu Brüssel drucken lassen / in welchen er sagt / daß der Nahme Hasban / dessen oben gedacht worden / gar alt / und älter / als der Nahm Brabant seye. Ein theil von dem alten Haspengöw gehöre zu Brabant / ein theil gen Namur / und das übrige ins Stifft Lüttich / daselbst auch seinen Namen behalte; dessen Nahmens Anzeigung im Dorff Hespem / umb Landen noch zu finden seye. Albertus Miraeus aber schreibt in Fastis Belgic. et Burgund. p. 331. daß das Haspengöw / oder Hasbania, zum theil nach Lüttich / zum theil nach Brabant gehöre. Daselbst er auch am 390. bl. sagt / daß die Brabantische Gegend zwischen Brüssel und Mecheln / so man heutigs tags Tractum Bracbatensem heisse / vorzeiten das Niedere Lothringen seye genannt worden; davon wir hieoben etlichmal gehört haben. Lud. Guicciardin. schreibet / daß Brabant den Titul deß Hertzogthumbs Lottier / das ist Lothringen / führe / dieweil die alte Hertzogen von Brabant einen Zuspruch zu Lothringen hatten; der auch sagt / daß die Länge deß Brabanter Landes von Gemblours gegen S. Gertrudenberg / seye ungefährlich 22. die breite vom Auffgang bey Helmont / gegen Niedergang biß gen Bergen / da es am breitesten ist / ungefährlich 20. und / der Umbkreiß bey 80. Meilen. Seye eben und mehrertheils fruchtbar Land / unangesehen / daß sein Landschafft Kempen dargegen sehr unfruchtbar. Die fürnemste Wasser seyen die Maase und Schelde. Habe schöne Stätte / Flecken / Schlösser / Dörffer / und andere Herrligkeiten / 4. grosse / und 3. kleine Hauptstätte / nemlich Löven / Brüssel / Antorff / und Hertzogenbusch; it. Thilemon oder Thienen / Leewe und Nivelle; wie hievon und vielen andern Orthen / so zu Brabant gehörig / bey ime; wie auch bey den obgedachten Divaeo, und Gramaye; it. im Atlante, beym Magino, Bertio, Hagelganß / und andern zu lesen; und hievon unden nach der länge wird gesagt / und dabey auch vermeldet werden / was für Orth in diesem / sonst dem König in Spanien gehörigen Hertzogthumb / den General Staden der vereinigten Niederlanden / als Hertzogenbusch / Eyndhofen / Grave / Hueßden / Gertrudenberg / Breda / Sevenbergen / Wilhelmstatt / Bergen op Zoom / Lillo / Mastricht / Steinbergen und andere / der zeit zuständig seyn. Es hat Brabant keinen andern Gubernatorn / oder Königl. Statthalter / als den / der vom König über seine Niederländ. Provintzen ins gemein gesetzt ist; wie Strada dec. 1. de Bel. Belg. l. 5. p. 200. erinnert. Wieder die Brabant. Güldene Bull / oder vielmehr derselben Extension und Mißbrauch / haben die Stände deß Westphal. Cräises beym Reichstag Anno 1641. zu Regenspurg geklagt / dahero im Nahmen deß Königs zu Hispanien / als Hertzogs zu Burgund / (der allwegen bey den Reichstägen seinen Gesandten / und bey dem Cammer-Gericht zu Speyer seine Assessores hat; an statt einer information, und Antwort / ein besondere Schrifft den Ständen deß Reichs ist übergeben worden; deren Inhalt Limnaeus tom. 4. p. 705. seqq. erzehlet. Und ist hierauff [31] in den Abschied deß gemelten Reichstags / von An. 1641. §. Nachdeme auch die Stände / etc. folgendes gebracht worden. Nachdeme auch die Stände deß Niederländ-Westphalischen Cräises sich jetzo abermaln gar hoch beklagt / daß die Brabandische Regierung zu Brüssel / unterm vorwand eines von Käyser Carlen dem Vierten erhaltenen Privilegii, welche sie die Brabandische güldene Bull nennen / ihnen allerhand unleydentliche Beschwerungen zufügten / so wol in personal- als real-Sprüchen / da auch solche ausser ihrer der Regierung Gebiet / vel ratione contractus, vel delicti, vorgeloffen / obschon der Schuldige an solchem Ort sich befindet / die Obrigkeitliche Erkantnüß nicht verstatten wollen / und zu dessen Behauptung / mit verbottenen / und zwar solchen schwären repressalien de facto verfahren / daß offtmahls in einer Sach / welche nur hundert Gülden werth / bey zehen tausend Gülden oder mehr / tertiis innocentibus vorenthalten und eingezogen / auch in die benachbarte Landen mit gewaffneter Hand geruckt / und Adeliche Häuser und Schlösser mehrmals occupirt und eingenommen werden; solches alles aber den gemeinen Rechten / Reichs-Satzungen / dem Vertrag von 1548. und mehr andern / auch dem wahren Verstand deß angezogenen Privilegii selbst zuwider laufft / inmassen es dann die Abgesandte deß Nieder-Burgundischen Cräises / auffm Reichstag zu Regenspurg Anno 1603. selbst also außgedeutet / daß es nemlich secundum jus commune, und nur dahin zuverstehen / daß die Brabandische Unterthanen in personalibus, extra territorium nicht zu evociren, oder der Process ab Arresto wider sie anzufangen: So haben Wir / auff der Chur-Fürsten und Stände Abgesandten unterthänigstes Bitten / Uns allergnädigst erbotten / so wohl deß Königs in Hispanien / als deß Cardinals Infante L. L. beweglichist zu ersuchen / und zu erinnern / daß dergleichen hochbeschwerlich- und unbilliche Verfahrungen alsbald abgeschafft / künfftig allerdings verhütet / auch den Beleidigten umb ihre erlittene Schäden gnugsamer Abtrag erstattet werde / nicht zweifflend / diese unsere freundliche Abmahn- und Erinnerung / gebührend beobachtet / und ohne Frucht nicht abgehen werde. Im widrigen und dagegen alle bessere Zuversicht / mit solchen Thätlichkeiten / ein als den andern Weg fortgefahren werden solte / alsdann die samptliche Ständ nicht zu verdencken seyn werden / wann Sie sich deren in den Reichs-Satzungen auffgerichten Landfriedens und Executions-Ordnung / erlaubter Mittel / nach Nothdurfft / und ihrer selbst eygenen / oder der betrangten Rettung / gebrauchen. Und in Herren Ferdinand deß Vierten An. 1653. erwöhlten Römischen Königs / etc. Capitulation stehet artic. 6. also: Chur-Fürsten / und Stände deß Heil Reichs / und dero angehörige Unterthanen / ohne imploration außwertigen Anhangs und Assistentz / bey gleichen Schutz und Administration der Justitz / in Religion- und prophan-Sachen / den Reichs- Satz- und Cammer-Gerichts Ordnungen / Münster- und Osnabrück Frieden-Schluß / und noch künfftigen Reichs-Abschieden gemäß / erhalten / die hierwider eine Zeithero verübeten Mißbräuch der Brabantischen Güldenen Bull / nach Inhalt deß jüngsten Reichs-Abschieds / de Anno 1641. und jetzt ermeldten Frieden-Schlusses / ab- und eingestellt / wenigers nicht denen im Jahr 1548. zwischen Burgund und dem Reich auffgerichteten Außträgen und compactaten, nachgelebet werde. Sihe im übrigen von Brabant (so von der besagten Maase oder Mosa umbgeben und verwahret wird /) auch deß Christophori Butgens Trophaea Brabantiae.

II. Was fürs Ander die Marggrafschafft deß H. Reichs anbelangt / so man unter die 17. Provintzen deß Niederlands zu zehlen pflegt / wiewohl sie innerhalb der Brabantischen Grentzen gelegen / und darzu gerechnet wird / so ist Antorff das Haupt darinn. Obernannter Divaeus schreibet / daß in solcher Antorffischen Marggraffschaft ligen / Antorff / Bergen / Breda / Lyr / und Herrendalst / Herrnthal.) [32] Es seye auch daselbst das Ländlein Ryen / so man deß H. Reichs Marggraffschafft nenne. Der auch obangezogene Gramaye meldet / daß Antorff nicht allein eine Reichsstatt / sondern auch ein Marggraffschafft deß Reichs / und zwar auß den ältesten und fürnemsten seye; dahin die Käyser keinen / als der hohen Adels gewesen / zum Marggrafen gesetzt. Aber es hätten sich solche / obwohln ihre Würde endlich erblich worden / selten Marggrafen zu Antorff geschrieben; und könne man nichts gewisses beybringen / was sie / ausser dem Schloß zu Antorff besessen; wiewol ihnen die Graffschafft Ryen und andere Ort zugeeignet werden / und mög vielleicht / nach Wolgefallen der Käyser einer ein grössere Herrschafft als der ander gehabt haben. Sonsten aber will er libro 4. cap. 3. de Antverpiae Antiquitatibus, erweisen / daß besagte Graffschafft Ryen von der Marggraffschafft abgesondert gewesen / und eigene Herren gehabt habe; in welcher Graffschafft Herentald die Haubtstatt seye: Und dann so meldet Guicciardinus in Beschreibung deß Niederlands / daß Paulus Aemilius berichte / es wäre diese deß H. Röm. Reichs Marggraffschafft / vom Käyser Otten dem Andern angeordnet worden / und habe begriffen die Stätte Nivelle / Löven / Brüssel / und insonderheit Antorff / so deß gantzen Marggraffthums Hauptstatt. Aventinus aber und Joannes Marius, machten solche viel älter / welche beede darinn überein kommen thäten / daß diese Marggraffschafft letztlich auff Anchisen, oder Angisum, deß Pipini II. Vattern / gelangt / und Er Anchises hernacher der Erste / (theils sagen der Ander /) Hertzog in Brabant worden sey. Siehe das Itinerar. German. fol. 432. et 491.


III. Das Hertzogthumb Limburg hat den Nahmen von seiner Hauptstatt / welcher Nahm aber so gar alt nicht / und vielleicht nicht viel vor dem Jahr Christi 1050. gehört worden; zu welcher Zeit Wolfrannus Abt zu Prumien / mit Graf Heinrichen zu Limburg umb das Recht gestritten hat; wie P. Bertius in explicat. Tabular. Geograph. p. 176. auß den Geldrischen Annalibus meldet. Es stosset solches Land gegen Mitternacht an Lützenburg; an andern Orthen grentzet es mit Brabant / dem Stifft Lüttich / und dem Hertzogthumb Gülich; wie Herr Johann Heinrich Hagelgans in Beschreibung der Niederländischen Provintzen p. 64. erinnert. Gedachter Bertius sagt / daß es viel Dörffer und zween grosse Flecken / Upen / und Hernia in diesem Land / darinn man viel Eysen und Bley gräbt / habe. Guicciardinus gibt demselben die Statt / und Stättlein / Limburg / Falckenburg / Dalem / Hertogen-rode und Kerpen oder Carpiam, welches letztere zwar seiner Zeit noch ein Dorff / aber fast wie ein Stättlein / sampt einem vesten Schloß / gewesen. Und sagt er / daß in solchem Lande drey Stände seyn / nemlich der Geistlichen / deß Adels oder der Ritterschafft / und der Versamblungen oder Gerichtplätze. Es ist das Land Limburg vorhin eine Graffschafft gewesen / aber hernach ungefährlich umbs Jahr 1172. zu einem Hertzogthumb gemacht worden. Als der letzte Hertzog Heinrich ohne Leibs-Erben abgangen / so hat Hertzog Johannes I. in Brabant / dasselbe umbs Jahr 1286. oder 1293. Graff Adolphen vom Berg / als dem nechsten Erben deß abgestorbenen Fürsten abgekaufft / auch solches hernach mit Kriegs-Gewalt erobert / und dem Hertzogthum Brabant incorporirt, dahin noch appellirt wird / wiewol es sonsten seine eigene Königlich Spanische Regierung hat. Es stehet gleichwol im 5. Theil deß Theatri Europaei, fol. 1241. a. daß der Hertzog von Lothringen das pfandweiß ihme eingeraumbte Hertzogthumb Limburg / durch die seinige / An. 1646. in Possession hätte nehmen lassen.


IV. Und dann die Herrligkeit Mecheln betreffende / so hat sie von der Statt Mecheln ihren Nahmen / und ist durch Hertzog Philippen den Gütigen zu Burgund / von Brabant abgesondert und zu einem eignen Gebiet gemacht worden / also / daß man sie folgender Zeit unter die 17.

[T3]

Dvcatvs Limbvrgvm

[33] Niederländische Provintzen gezehlet; als die ihre eigene Jurisdiction / und Gesetze hat; wiewol sie mitten in Brabant gelegen; wie Abraham Gölnitz in Ulysse Belgico-Gallico, p. 92. schreibet. Guicciardinus setzet in diesem Gebiet / oder Herrligkeit / das gar grosse Dorff Heist / 2. Meilen von Mecheln auff einem Berg gelegen / mit sieben andern / aber geringern Flecken. In dem Newen Atlante stehet es also: Die Herrligkeit Mecheln hat unter ihr nachfolgende Dörffer / und Flecken / als Hever / Muysen / Hombeeke / Leest / Haffene / Neckerspol / Nieuland. Das schöne und grosse Dorff Heyst / welches 2. Meilen von Mecheln auff einem hohen Hügel ligt / und mit den darzu gehörigen Höfen / ein zimliche ansehnliche Herrligkeit macht / gebraucht wol die gewöhnliche Rechte der Statt Mechelen / und ist in derselben Grentzen auch begriffen / hat aber seinen eigenen Schultheiß / und 7. Schöpffen / doch mag man von ihren Rahtschlüssen nach Mecheln appelliren.

Auff dieser vier Provintzen Beschreibung / folgen nun die vornehmste Stätt / und bekandteste Oerter in denselben / welche man ins gemein alle für Brabantisch hält; wiewol es damit / wie gehört / einen Unterscheid hat. Und ist die erste / dem A. B. C. nach /