Topographia Austriacarum: Fürstliche Graffschafft Tyrol
Herr Johannes Guler von Weineck / Ritter / schreibet im eylfften Buch von den Raetischen Sachen / in desselben Anfang / von diesem herrlichen Lande / unter anderm / also: Tyrol / die Fürstliche Graffschafft / liegt an den Flüssen Inn / und Etsch / und denen beygelegenen Berg / und Thälern / zwischen Bayern / und Wälschland; hat gegen Auffgang das Ertzstifft Saltzburg; gegen Niedergang der Graubündter Land; gegen Mittag Walschland / und gegen Mitternacht Bayern. Diese Lands-Refier ist obenher / so weit Churer Bistumb sich darinnen erstreckt / der ersten Alten Raetien einverleibt gewesen; Unten her aber ist sie erst zukommender Zeit Raetisch gemacht / und beyderseits durch der Römer Landvogt beherrschet / auch / nach Abgang der alten Römischen Macht / zum Theil von Bayern eingenommen worden / zum Theil aber noch Raetisch verblieben. Die Verwaltung über den mehrern theil dieser Landen ist dannethin gestanden bey den Hertzogen zu Meran (die sich auch Pfaltzgrafen zu Burgundt / Hertzogen zu Dalmatien / und Vogtland / Marggrafen zu Oesterreich / Grafen zu Andechs / und diesen / geschrieben haben;) Item / bey den Marggrafen / und Grafen zu Tyrol / so von den Bayern auß ihrem Adelthum dahin / als an die Gräntzen zwischen Bayern / und Italien / geordnet worden; die sich Theils hernach auch Grafen und Marggrafen zu Andechs und Isterreich / auch mit anderen Tituln genennt haben. Folgends / als deß Römischen Reichs Würde / und Titul / auff die Teutschen kame / und die Römischen Käiser / und Könige / die verliehene Land / und Herrschafften / zu Erblehen machten / seynd diese sehr vornehme Gefürste Grafen worden; sonderlich von der Zeit an / als Käiser Friederich der Erste / Heinrichen den Löwen / Hertzogen in Bayern / und Sachsen / in die Acht gethan / und viel Bayrische Landstände / der Landsfürstlichen Obrigkeit der Hertzogen in Bayern / biß dahin unterworffen / denselbigen entzogen / und ohne Mittel allein zu deß Röm. Reichs LehenLeuten gemacht hat. Es hat aber der Ort im Gebürg an der Etsch / und im Inhalt / noch andere Grafen / und Herrschafften / mehr gehabt / als Taufers / Eppan / Hertenberg im Obern Ihnthal / Ulten / oder Ulthing / Mätsch / zu Latein Amasia, von Heefr / und andere / so zu alten Zeiten all den Hertzogen von Bayern unterworffen waren. Unter allen Grafen dieses Lands seynd die von Tyrol am Ansehen / Gewalt / und Herrschung / weit die vornehmsten gewesen. Der letzte deß Geschlechts der Gefürsten Grafen zu Tyrol / so von den Bayern ihr Ankunfft haben / war Allbrecht / welcher die Graffschafft durch Erzeugung allerhand Güter / vermehret / und gebessert / und erlebt / daß Meran / das Hertzogthum / und alle Güter / welche dieselbigen Hertzogen am Inn und Etsch besessen / nach Absterben seines Blutsverwandten / Hertzog Otten deß Andern / oder Jüngern / ohne mannliche Erben / ihne Grafen / und dessen Erben (sechs Jahr vor sein deß Grafen Tod) angefallen. Wiewol nun / neben andern / auch die Statt Meran selbst (davon weyland die Hertzogen ihren Titul herführten) an ihne Grafen / kommen / haben sich doch weder er / noch seine Nachkommen / deß Tituls der Hertzogen zu Meran gebraucht; daher auch selbiger Titul / Nahm / und Würde / gantz und gar erloschen: Sintemal dieser Graff Allbrecht / so lang er lebt / sich nur allein Grafen zu Tyrol / deß Heil. Römischen Reichs Fürsten / und Heergrafen / geschrieben hat. Sein Gemahlin Frau Jutha / Hertzogin zu Meran / Gräfin zu Andechs / hat ihm keine Söhn / sondern allein zwo Töchtern / geben; deren er die ältere / Frau Adelheit / erstmals Käiser Friederichs deß Andern Sohn / dem Römischen König Heinrichen / und nach dessen Tod Meinharten Grafen zu Görtz vermählet; der war ein Sohn Graff Meinharts / und Frau Mechtilden / der Tochter Berchtolden deß Dritten / Marggrafen zu Isterreich / und Andechs: Die jünger Tochter / Frau Elisabeth / ward Graff Gebharten von Hirsperg / dem Jüngern / ehelich beygelegt. Derhalben / als besagter Graff Allbrecht deß 1254. Jahrs mit Tod abgangen / seynd angeregte seine Tochtermänner beyde / an die Regierung seiner hinterlassenen Landen getretten / und ist in der Theilung Graff Gebharten das Ober- und Unter Ynthal; Graff Meinharten aber der Rest der Graffschafft Tyrol / und was seine vorfährige Grafen zu Tyrol in Kärndten und Friaul biß dahin gehabt / worden; der Anno 1258. zween Söhn / Meinharten / und Allbrechten / verlassen / auß denen / als sie erst Anno 1272. ihr Vätterliche Verlassenschafft voneinander getheilet / dem Jüngern Görtz / dem Aeltern aber / nemlich Meinharto / Tyrol geblieben / der folgends Anno 1284. von seinem Vettern Gebharten / Grafen zu Hirsperg und Tyrol / das Ober- und Unter-Ynthal / um viertausend Marck Silbers erkaufft / daß also die Graffschafft Tyrol wieder zusammen kommen; und ward er Meinhart hernach auch Hertzog in Kärndten; deme auß seinen vier Söhnen / und drey Töchtern (deren eine / mit Nahmen Elisabeth / Allbrechten / Käisers Rudolphi Sohn / vermählet ward / von dero der gantze Stamm von Oesterreich herkommet /) zwar Anfangs Otto succedirt, starb aber Anno 1310. ohne Mannliche Leibs Erben / und bekam das Land sein Bruder Henricus, gedachts Meinhardi II. letzter Sohn / der all seine Brüder überlebt / Hertzog in Kärndten / auch ein weil König in Böheim gewesen / und gemeinlich [77] auff dem Schloß Tyrol an der Etsch gehauset hat / und Anno 1335. gestorben / verlassende ein einige Tochter / Nahmens Margreth / die / von wegen ihres breyten Mauls / den Zunahmen Maultäsch bekommen / welche sich von ihrem ersten Herren (Johanne, oder Johan. Henrico) König Johansen von Böheim Sohn / hat scheiden lassen / und Anno 1342. mit Käisers Ludovici Bavari Sohn Ludovico, auff besagtem Schloß Tyrol Hochzeit gehalten; der die Böhmen / als dieselben die Graffschafft Tyrol / wegen deß darauß vertriebenen der Margrethen obgedachten ersten Herrns / Marggrafen in Mähren / angefochten / etlich mal / in dem er auch Trient wieder eingenommen / und den Bischoffen / in einer Schlacht / mit vielen vom Adel gefangen / tapffer auß Tyrol verjagt; und mit gedachter seiner Gemahlin einen Sohn / Nahmens Mainhart / erzeugt / der im ersten Jahr seines Ehestandes / Junger / ohne Mannliche Erben / Anno 1363. der Vatter aber An. 1361. gestorben. Darauff obgemeldte Frau Margreth / die Mutter / mit Rath / und Gutheissen ihrer Landschafft / ihren Nächstgesipten / und Verwandten Ertzhertzogen Rudolphen / Allbrechten / und Leopolden zu Oesterreich / mit denen sie Geschwisterget-Kind war / die gantze Graffschafft Tyrol auffgetragen / und eingeantwortet / sich darauff hin gen Wien begeben / allda sie den 13. Mertz deß 1366. Jahrs verschieden / und zu S. Martha zur Erden bestattet worden; Und unangesehen damit so wol die Hertzogen zu Bayern / als auch die Grafen zu Görtz / sehr übel zu frieden waren / so bliebe doch endlich das Land dem Hauß Oesterreich / welches auch Anno 1366. vom Bischoff Petern zu Chur / die Bischöffliche Lehen dieses Landes empfangen / und solches gemeldter Rudolphus biß auffs Jahr 1365. regiert hat / in welchem er gestorben / deme seine Brüder Albertus III. mit dem Zopff / und Leopoldus der Fromme succedirt, und hat dieser Leopoldus III. Tyrol allein folgends behalten; dessen ältister Sohn Wilhelmus Anfangs / aber nach seinem Anno 1406. erfolgten Tode / der Jüngste deß besagten Leopoldi III. Sohn Fridericus Tyrol regiert / der Anno 1439. gestorben / und verlassen Ertzhertzog Sigismund / seinen noch unmannbaren Sohn / an dessen statt / als Vormund / Käiser Fridericus, das Land biß auff das 1446. Jahr verwaltet. Es hat gedachter Sigismundus, weil er keine Kinder / seines jetzerwenten Herrn Vettern Käisers Friderici, Sohn Maximiliano, Römischem König / Anno 1490. diese Graffschafft assignirt, und sich darüber aller Regierung entschlagen; wiewol er erst Anno 1496. den 6. Martii, gestorben ist. Dieser Käiser Maximilianus hat die Statt Luentz / so ihme der letzte Graff zu Görtz / Leonhart / verschafft / der Graffschafft Tyrol einverleibt; auch Kuffstein / und andere Ort / an dieselbe gebracht. Nach sein deß Käisers Maximiliani Tod in Anno 1519. ist Tyrol 3. Jahr lang von der Regierung zu Ynßpruck / und den Landständen verwaltet worden / biß Anno 1522. Käiser Carl der Fünffte solch Land seinem Herrn Brudern / Erthertzog Ferdinanden übergeben / welcher folgends dasselbe regiert; und nach deme dieser Käiser Anno 1564. zu Wien verschieden / hat Tyrol sein mitter Sohn / Ertzhertzog Ferdinand / bekommen / und dieselbe über 30. Jahr lang löblich und wol / in stätigem Frieden / beherrschet. Starb den 24. Januarii Anno 1595. Und verließ von Frauen Philippina / seiner Ersten Gemahlin / zween Söhne / Andreassen / Cardinaln / Bischoffen zu Costantz / etc. und Carlen Marggrafen zu Burgau / etc. von der andern Gemahlin / Fraun Anna Catharina / Hertzog Wilhelms zu Mantua / Marggrafen zu Montfort / Tochter / drey Fräulein / Anna Leonora / Maria / und Anna. Auff Ertzhertzog Ferdinanden ist Käisers Maximiliani Secundi Sohn / Käiser Rudolphus II. für sich / und andere miterbende Fürsten deß Löblichen Hauses Oesterreich / gefolget; dessen Herr Bruder / Ertzhertzog Maximilian hernach diesem Lande Tyrol glücklichen vorgestanden / etc. und hißhieher Eulerus. Darzu zu thun / daß auff Ihre Hochfürstliche Durchleucht Maximilianum, so Anno 1618. gestorben / und zu Inßprugg in der Pfarrkirchen begraben worden / gefolgt ist Ertzhertzog Leopold / Ertzhertzogs Caroli zu Oesterreich Herr Sohn / dessen Durchleuchtigkeit hinterlassene Frau Wittib / Frau Claudia, geborne Großhertzogin von Florentz / als Vormunderin Ihrer beeden Herren Söhne / Herren Caroli Ferdinandi, und Herrn Sigismundi Francisci, Ertzhertzogen zu Oesterreich / etc. anjetzo dieses Lande regieret. Es ist Anno 1623. Ein Historische Beschreibung der Gefürsten Grafen zu Tyrol / von Anno 1229. biß 1623. mit den Contrafacturen / zu Augspurg in fol. durch Verlag Wolffgang Kilians / herauß kommen / in welcher obstehendes auch bestättiget wird; darauß wir noch etwas weiters allhie hinzu setzen wollen: Nemlich / daß diese Land-Refier / so im Alpengebürg gelegen / und von der Burg Tyrol den Nahmen / habe folgende Stätt / als Inspruck / Potzen / Hall / Meran an der Etsch / Rotenburg / Kueffstein / Luentz. Darzu auch gerechnet werden beyde Stätte / Trient / und Brixen / theils ihrem Bischoff / theils den Grafen zu Tyrol (als Trient) unterthan. Deßgleichen das bekante Stättlein Braunegg. Schwatz / und Kützpuhel seynd von wegen der Silber / und trefflich guten Kupffer-Ertz / in grossem Wesen. Untern den Clöstern seynd fürnemlich Stamms / Wilthin / von welchen beeden unten / Schnall / oder Mons omnium Angelorum, Carthäuser Ordens / dessen Closters Prior Gräfflicher Tyrolischer Erb-Caplan ist. Steinach / ein Frauen-Closter / oberhalb Meran / nahend Tyrol / Barfüsser-Ordens; das Closter zum H. Creutz zu Inßpruck / auch Barfüsser-Ordens. Obgedachter letzte Graff deß alten Gräfflich Tyrolischen Geschlechts / Albertus, Graff Heinrichs Sohn / Graff Ulrichen Enckel / Graff Conrads Uhr-Enckel / seye / wie seine Vorfahren / und Nachkommen / der Stiffter Trient / Aglar / und Brixen / Kastenvogt / und Schutzherr / gewesen / so das Schloß Traspensee im Obern-Inthal erkaufft. Meinhardus der Dritte / und der obgedachten Frauen Margrethen Maultaschin Sohn / sey Anno 1363. in dem Jahr / da er mit Margrethen Alberti deß Weisen Hertzogen zu Oesterreich Tochter / auff dem Schloß Tyrol ehelich Beylager gehalten / also Jung gestorben / und seye darauff noch in selbigem Jahr die obgedachte Ubergab von seiner überlebenden Frauen-Mutter / deß Landes Tyrol / an Oesterreich beschehen / und solches Hause Anno 1364. vom Käiser [78] Carolo IV. damit belehnet worden. Sie seye hernach / wie obgemeldt zu Wien gestorben; wiewol man anderswo lese / daß sie den 9. Mertzen Anno 1366. zu Meran den Geist auffgeben / daselbst auch ihr Ingeweid bey S. Clara liege. Unter den folgenden Fürsten habe Wilhelmus / so Anno 1406. zu Wien gestorben / einen zahmen Löwen aufferzogen / den er selbsten allezeit mit eygner Hand gespeiset haben solle. Und so viel auch auß dieser Beschreibung. Drittens / hat Herr Warmund Igl von Volderthurn / Rentmeister bey der Hoff-Cammer / ein grosse Tafel von Tyrol / und benachbarten Landen / sampt einer Beschreibung / herauß geben / und Käiser Rudolpho II. auch den Ertzhertzogen von Oesterreich dedicirt, welche Lateinische Beschreibung auch Anno 1604. Teutsch / mit der Tafel / herfür kommen; allda Er / unter anderm / sagt / es liege Tyrol in der jenigen Gegend / so vor Zeiten das Ober-Rieß (Superior Rhaetia) oder Ober-Alpgebirg genennet / und von den Römern / (wie auch das Unter-Rieß) dem Welschland zugezehlt worden. Daher nenne Plinius die Statt Trient eine Statt deß Rieß. Also werde auch Matrejum, so in dem Wipthal / 3. Meil von Inßprugg gelegen / ein Statt am Rieß genennet. Dann beede erstgemeldte Rieß waren unter einem Fürsten / und Landpfleger / der von den Römern dahin verordnet / und einer auß den 12. Fürsten war / welche von den Römern über die Land gegen Niedergang bestellt worden. Wie dann die Rieser Sprach (lingua Rhaetica) in dem Engedein / biß in das Vinstgew / und an dem nächstgelegenen Naimsberg / noch heutigs Tags gebräuchlich ist. Es bezeugen auch die Nahmen vieler Orten in dieser Refier / daß sich die Rieser Sprach vor Jahren viel weiter / und ferner / dann jetzt zu unsern Zeiten / erstreckt. Und das sagt angezogener Autor. Viertens schreiben Munsterus, das Itinerarium Germaniae, und andere / daß Tyrol ein schönes / reiches / und grosses Land / und seine Gräntzen von Mitternacht Schwaben und Bayern / von Mittag die Lombardi / und Tarvisaner March / vom Auffgang das Stifft Saltzburg / Kärndten / und Friaul; und vom Niedergang wieder ein Theil vom Schwabenland / so vor Zeiten Raetien geheissen / sampt Graubünten / seyen: Die fürnehmste Thäler und Gegend darinn / nenne man 1. das Etschland / von Meran gen Trient. 2. das Innthal / so sonderlich schön. 3. Fünfter Müntz. 4. das Passerthal. 5. das Münsterthal. 6. das Vinstgöw. 7. die Walserheid. 8. der Nanßberg / drey Meilen von Trient gelegen / der in der Länge 11. oder 12. Meilen / aber in der Breite kaum drey Meilen / und doch in solcher Enge in die 350. Dörffer / 24. Pfarrkirchen / viel Castell / Schlösser / und Burgen begreiffe / und allerley Ertz; auch alles deß genug / deß der Mensch geleben mag / ausser Saltz / und Gewürtz / habe. Es gehören zu Tyrol die drey Herrschafften Radtemberg / Kueffstein / und Kitzpühel / so in dem Bayrischen Krieg / von Bayern / an Tyrol kommen seyn. So seyen ferners dieses Landes incorporirte Graff- und Herrschafften / Burgau / Kirchberg / Weissenhorn / Veldkirtz / Bregentz / Pludentz / Sonnenberg / Montfort / Hohenegg / die Ober- und Nieder-Landvogtey in Schwaben / Nellenburg / die Herrschafft Hohenberg / Seyfriedsperg / Ehingen / Schelcklingen / und Berg (ohne die Ort im Elsaß / Suntgöu / Brißgöu / etc. so zur Ensißheimischen Regierung gehören /) die Ertzhertzog Ferdinand zu Oesterreich Anno 1567. eigenthumlich zu regieren angefangen: Darzu / in diesen letzten Jahren / Göppingen / Blaubeyren / und viel andere Ort mehr / kommen; die zum Theil Tyrol eygen seynd; zum Theil aber mit den hohen Obrigkeiten in die Ober-Oesterreichisch- oder Inspurgische Regierung / gehören; und von welchen / sonderlich was Stätte seynd / wir allbereit im Elsaß / und Schwabenland / gehandelt haben / und an diesem Ort allein deren / so eigentlich zu Tyrol referirt werden / zugedencken Vorhabens seynd. Es hat dieses Land Wein / herrliche Fisch / gesunden Lufft / stattliche Brünnen / Holtz / allerley Wildprät / gewaltige Steinbrüch von Quaderstucken / allerley: Sonderlich Silberbergwerck / daß man dahero dieses Land nicht allein einem reichen Hertzogthum vorziehen / sondern auch einem Königreich vergleichen könte; welches / zu deß Cuspiniani Zeiten / seinem Fürsten jährlich ordinariè dreymalhundert tausend Gülden geben hat; Und obwoln das Getrayd nicht überflüssig da wächst / so hat es doch dessen auch ein zimliche Notturfft / und kan dasselbe von den benachbarten Orten / sonderlich auff dem In / um ein billiches haben. Und obschon die hohe Gebürg / so mit Wälden umgeben / mit Schnee bedeckt seynd / so gibt es doch auff denselben Gemsen / und andere Thier / so dem Lande einträglich. Die fürnehmste Wasser seynd der gedachte Inn / Yn / oder Ihn / und die Etsch / auff welchen man grossen Nutzen nach Bayern / Oesterreich / etc. und auff Italien zu / schaffen kan. Es hat zwey Bisthümer im Lande / nemlich Trient / und Brixen / welche mit ihrer Hülff dieser Fürstlichen Graffschafft eingeleibt seynd; wie in der Landshandvest in Kärndten / unter der Rubric, Käiser Maximil. I. Insprugisch Libell / etc. fol. 98. stehet. Es seynd vor Zeiten die Edlen Grafen von Amasia, oder Mätsch / in diesem Lande sonderlich berühmt gewesen. Ihr fürnehmstes Schloß / und Sitz / war im Vinstgöu / in einem Thal / hinter Schluderns / und Churberg / so noch dieser Zeit Mätsch heisset / und Raetische Zung brauchet. Sonsten haben sie auch anderswo ihren Obern Gewalt / und Herrlichkeiten gehabt. In dem 1. Theil Metrop. Salisburg. fol. 454. stehet / daß Anno 1504. den 24. Aprilis. Herr Gaudentius, Advocatus von Mätsch / oder Amasia, Graff von Kirchberg / und Herr zu Prettigou / und Davas / deß Bistums Chur Erb-Truchseß / der letzte seines Geschlechts / auff seinem sehr stattlichen Schloß Churberg im Vinstthal / gestorben / und in dem nachgelegenen Closter zu unser Frauen / S. Benedictiner Ordens / begraben worden seye. In der Lands-Ordnung der Fürstlichen Graffschafft Tyrol werden / im ersten Buch / drey Stätt in Tyrol benant / der Praelaten / Adel / und der Burger / und Gerichtsleut. Aber lib. 8. im Eingang fol. 89. b. stehet / daß die Landschafft der dreyer Ständen vom Adel / Stätten / und Gerichten / etc. wären also mit den Praelaten / so anderstwo in diesem Buch auch etlich mal ein Stand genant werden / vier Stände. Und hat es in Tyrol einen grossen / hohen / und niedern Adel / und darunter die von Arch / (welche Theils / deß Nahmens / und Wappens halber / von den [79] alten Grafen von Pogen herführen wollen) Felß / Fugger / Lodron / Madrutz / Wolckenstein / Spauer / Trautson / Seemann / etc. Besiehe unten Trient. In den obgedachten Ordnung- und Satzungen deß Landes stehet lib. 1. tit. 7. daß der jenige / so mit Adelsfreyheiten begabt / sich aber nicht Adelich hielte / sondern Gewerb und Handthierung gebrauchte / derselben Gewerb und Handthierung gebrauchte / derselben Gewerb und Handthierung halben / an den Enden / da er die treibt / dem Rechten gehorsam seyn / und darinn der Adelsfreyheit nicht geniessen soll. Welches auch vom Adel ins gemein lib. 4. tit. 22. gesagt wird. Und nach dem diese Ordnung auff das gantze Land der Fürstlichen Graffschafft Tyrol gestellt / so hat Käiser Ferdinandus I. damit männiglich wissen möge / wie weit sich dieselbe erstrecke / und diese Ordnung verstanden werden solle / die rechten Land-Marchen / und Gränitzen / damit diese Graffschafft Tyrol / von andern Landen gesündert / und wie die umfangen ist / mit ihren Gränitzen / nachfolgender Weise bestimpt / begriffen / und beschrieben / nemlich / die Herrschafft Rouoreit / Brantoni / und Auij / mit ihrer Zugehörung / und was an der Etsch herauff gegen Trient gelegen ist. Darnach am andern Ort deß Gartsees / und was auch gegen Trient gelegen ist / auch Reiff / und Schloß Penede / und was darzu gehört; und am dritten Ort / was zum Gottshauß gehört / die Judicarei / und Randena / gegen Preß / und dem Hertzogthum Meyland gelegen / auch die Grafen von Arch / Lodron / Herren von Agrest / und Numy / darnach das Vinschgew / das hinein gräntzt / biß an Wormser Joch / und die Grafen Pündter / darnach, die andern Confin / und Gränitzen / gegen den Grafen Püntern / und Eydgenossen / und so weit Ihre Majest. der Enden die hohen Gericht haben. Darnach das ander Confin / das Thale Valtzian / mit der Clausen Kofel (dardurch man von Venedig auf Trient ziehet) und die alten Confin / biß gen Peutelstein / da dannen gen Heünfelß / und hinab mit Einschliessung der Herrschafft Luentz / und nicht weiter. Darnach hinauß auff Radtemberg / Kuffstein / und Kützpühel / und da danne biß an die Marcken gen Bayern / auch oberhalben für Eerenberg / gen Thanheim / und Füssen / biß an die Marken gen Schwaben / dieselben Marcken / und was innerhalben gelegen / und von Alter herkommen ist. Und stehet ferners in oberwenter Ordnung lib. 4. tit. 25. daß Ihre Königliche Majest. in dero Abwesen / die Landtäge unterschiedlich wollen halten lassen / nemlich im Land an der Etsch / an Meran / oder Botzen; im Ynthal zu Insprugg / oder Holl / und sonst zu Stertzingen / oder Brichsen. Item, lib. 6. tit. 4. wird geordnet / daß in dem Obern- und Untern-Ynthal / sampt den obgedachten drey Herrschafften Rademberg / oder Ratenberg / Kueffstein / und Kitzpühel (darinn / vermög lib. 6. tit. 9. einerley kupfferne Trinckkandel / etc. seynd) und d. lib. 6. tit. 1. die Leinwand in solchen 3. Herrschafften / und Stätten / bey dem Staab / wie sie den hievor allweg gebraucht haben / außgemässen werden sollen; darzu in dem Untern- und Obern Wipthal / auch in der Herrschafft Lüentz (so an Kärndten stosset /) und im Pußterthal / Wienerisch Gewicht und Waag gehalten / und gebraucht; aber in dem gantzen Land der Etsch / Untz gen Clausen / auch an dem Eues / und Ulls / darzu in der Vinstermüntz / sollen alle Wahren / wie von Alters her / bey dem Landgewicht kaufft / und verkaufft / und sonst der obgeschriebenen Enden kein Welsch noch ander Gewicht / gebraucht werden. Aber ausserhalb obgeschriebener Orten / und Enden / mag das Welsch Gewicht / an den Orten / und Enden / da das vorher gebraucht worden ist / fürterhin wol gebraucht werden. Und wird noch ferners im 19. artic. vermeldet / daß den oberwehnten drey Herrschafften Radtemberg / Kueffstein / und Kitzpühel / die nach Buchssag handlen / auch den Welschen / und die an Welschen Confinen eigen / und ihre ordentliche Statuten haben / an denselben Rechten und Statuten, ausserhalben dieser vorgeschriebenen Ordnung / sonst unvergreifflich und unschädlich seyn solle. Im 4. Buch / tit. 23. fol. 53. b. stehet; daß ein jeder / der Rent / Zinß / Gült / oder Güter / von einem andern Stand kaufft / oder an sich bringt / daß vor mit einem andern Stand / dann dem / darinn der Käuffer begriffen / versteuert worden ist / denselben Kauff / oder Veränderung / ist es im Ynthal / oder Pußterthal / der Regierung zu Insprugg; ist es aber im Land an der Etsch / oder am Eisack / dem Landshauptmann anzeigen / und zuwissen thun solle. Lib. 6. tit. 36. wird gesetzt / welcher Ehehalt / Knecht / oder Magd / sich verdingt / und ein Arr nimbt / und nicht in Dienst geht / oder sein Zeit nicht außdient / wider Willen seiner Herren / oder Frauen / ohn genugsam redlich Ursach / dem soll kein Besoldung erfolgen / er auch von niemand gefürdert / noch angenommen: Wer ihn aber darüber auffnimmt / oder enthalt / und deß gewarnt wird / der soll durch die Obrigkeit an denselben Enden (wie sich gebürt) gestrafft werden. Herentgegen / welcher Ehehalt / vor der Zeit / ohn redlich Ursach geurlaubt wird / dem soll sein vollkommne Belohnung erfolgen. Und im 45. tit. stehet daselbst: Schlosser / weder Meister / noch Knecht / sollen niemands keinen Schlüssel / nach der Form / die in Wachs gedruckt / oder in Bley geschlagen ist / machen / bey der Poen Augen außstechen. So sollen sie auch den Ehehalten / auch den Weibern zu ihren Mann sonder Behaltnussen / und den Kindern / ohne heissen / etc. keine Schloß auffthun / auch keine Schlüssel / nach andern Schlüsseln / abmachen / bey Poen 10. Pfund Perner / so offt das geschicht. Item, lib. 8. tit. 22. Einer / der falsche Brief machet / ist er ein geschworner Schreiber / Notari / oder Gerichts-Schreiber / der soll verbrennt werden. Der aber Brieff in bündigen Artickeln gefährlichen also radirt / ändert / oder fälscht / daß dardurch die rechte Substantz deß Brieffs verkehrt würde / auch der / so sich wissentlich eins solchen gefälschten Brieffs gebraucht / der jeder soll mit dem Schwerdt gericht werden. Item, tit. 24. welcher des Königs verschlossene Brieff / die an ihn nicht stehen / und ihm nicht zugehören / freventlich und gefährlich auffbricht / der soll seiner Ehren entsetzt / und ihm das Land verbotten: Die aber anderer frembden Leute Brieff gefährlich auffbrechen / sollen / nach Erkantnuß der Geschwornen / gestrafft werden. Das übrige kan einer selbsten in solchen Ordnungen lesen; haben allein zur Nachricht dieses wenige extractsweise hieher setzen wollen.
Und wenden uns nunmehr zur Beschreibung der Tyrolischen Stätte / und Erstlich zu
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