Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens | |
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der geistlich- und weltlichen Vorsteher Unser angelegentlichster und theuerster Wunsch ist, so würde Unsere Absicht vollkommen erreicht werden, wenn sich der Pfarrer und Beamte vor der Hand jederzeit besprechen, und sohin dem Pfarrer überlassen würde, die Orts-Commission zur Ausführung einer gemeinschaftlich gut befundenen Anstalt zu bewegen.
- 3) Soll und darf der Pfarrer mit den Deputierten der Commission, die Absenten-Listen, wie der Beamte, einfordern; und zu Betreibung eines fleissigen Besuches der Industrie-Schulen, die angemessenen Verfügungen, jedoch mit Zuziehung und Begnehmigung des Beamten treffen.
So sehr Wir übrigens wünschen, daß unsere sämmtliche Seelsorger und Beamten von selbst ihren in dieser Unserer Verordnung vorgeschriebenen Pflichten nachkommen möchten; so ernstlich befehlen Wir denjenigen, welche bisher diese ihre Pflichten und Rechte nicht kannten, oder nicht erfüllten, diese Vorschriften zum Maaßstabe ihres Benehmens in den Schulverrichtungen zu machen.
Gegeben unter Unserer eigenen Handunterschrift und beygedruckten geheimen Kanzley-Sigill. Wirzburg am 5ten Dec. 1792.
Franz Ludwig
Bischoff und Fürst zu Bamberg etc. etc.
Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 239. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wirzburgische_Verordnung_f%C3%BCr_Pfarrer_und_Beamten,_%C3%BCber_ihre_Pflichten_in_R%C3%BCcksicht_des_Schulwesens.pdf/7&oldid=- (Version vom 4.10.2022)